Talmud
Lektüre - Übungen
Richter und Zeugen
SANHEDRIN Drittes Kapitel
Allgemeine Einführung:
Enthielte das mosaische Gesetz nicht das Gebot, „Richter und Vollzugsbeamte an allen Toren“ einzurichten, hätte es diese Institutionen innerhalb des judäischen Königreichs wie in den verstreuten jüdischen Gemeinschaften gegeben. Kein entwickeltes Gemeinwesen kommt ohne diese Einrichtungen aus.
Für die Juden der Talmudzeit, der ersten fünf Jahrhunderte unserer Zeitrechnung, war es keine Selbstverständlichkeit. Es fehlten die Autoritäten, die dafür zuständig hätten sein können. Das Land Judäa war von Rom beherrscht, und auch wenn die Besatzungsmacht den jeweiligen ethnischen Gruppen ihre Selbstverwaltung überließ, war das Fehlen einer institutionalisierten Gerichtsbarkeit von großer Wirkung. Die Sanhedrin (Synhedrion), die oberste jüdische geistige Institution von 71, Mitgliedern verlor (so berichtet der Talmud) bereits 40 Jahre vor der Zerstörung des Tempels zu Jerusalem (70 ndZ) ihre richterliche Kompetenz. Der Präsident der Sanhedrin fungierte nach außen hin als Vertreter der Juden, nach innen als die höchste Autorität in religiösen und weltlichen Rechtsangelegenheiten. Da er selbst nicht alle richterlich Funktionen im Lande erfüllen konnte, ordinierte er Gelehrte, das Amt eines Richters für Religions-, Zivil- und kleinere Strafangelegenheiten auszuüben (Kapitalverbrechen waren der römischen Besatzungsmacht vorbehalten). Diese Ordination nennt man Semicha (s. auch meinen Beitrag „Jore – Jore, Jadin – Jadin“ in dieser Website).
Die zahlreichen jüdischen Gemeinden in Babylonien mit ihren großen Talmudschulen hatten keine Möglichkeit, Richter zu ordinieren. Die Gelehrten in Palästina bestanden darauf, diese Autorität nicht aus der Hand zu geben. Das Oberhaupt der Diaspora (Rosch-Hagola) hatte jedoch die Kompetenz, die Leiter der Rechtsschulen (Rosch-Jeschiwa, Oberhaupt einer Talmudschule), die vom Volk als Richter anerkannt wurden, zu bestellen. Welcher Art diese Erlaubnis war, ist nicht bekannt.
Unter diesen Umständen hat sich die Institution der Laienrichter verbreitet und an Bedeutung zugenommen. Der gravierendste Unterschied zwischen einem ordinierten und einem Laienrichter bestand darin, dass der ordinierte für Schäden, die er durch ein Fehlurteil geleistet hatte, nicht verantwortlich gemacht werden konnte. Der Laienrichter war für einen solchen Schaden persönlich verantwortlich. (In meinem erwähnten Beitrag kann man eine amüsante Anekdote lesen, die diesen Sachverhalt anschaulich darstellt.)
Einführung in den talmudischen Sachverhalt:
Inhalt der ersten Mischna:
Bereits am Anfang des Traktats heißt es, dass die zivilen Rechtsangelegenheiten (wörtlich „dine mamonot“ – Geldangelegenheiten) vor drei Richtern behandelt werden. Es gilt der allgemeine Standpunkt, dass ein aus drei Personen zusammengesetztes Gericht (einschließlich den Laienrichtern) den Beklagten zwingen kann, vor dem Gericht zu erscheinen und sich gegebenenfalls zu verteidigen. In manchen Fällen kann der Beklagte sagen, dass er nicht vor diesen bestimmten Richtern, sondern vor anderen verhandeln will, dass z.B. das vom Kläger angerufene Gericht nicht seinen ständigen Sitz in der betreffenden Stadt hat, oder dass es noch andere Gerichte in der Stadt gebe, oder dass die Richter nicht fachlich qualifiziert seien. Diese Mischna und die darauf folgende Gemara klären die Problematik und zeigen den Weg, wie die Parteien ein Richterkollegium bestimmen können, das von ihnen akzeptiert werden kann.
Inhalt der zweiten Mischna:
Ein Verwandter (nähere Definition in der vierten Mischna) einer Partei oder ein Frevler (nähere Definition in der dritten Mischna) kann nicht als Richter fungieren und ist auch als Zeuge untauglich. Hat eine Partei jedoch akzeptiert, dass ein Verwandter der Gegenpartei zu Gericht sitzt oder dass ein Frevler als Zeuge aussagt, ist sie verpflichtet, das Urteil zu befolgen, einerlei ob sie sich bereit erklärt hat, im Falle eines Urteils Forderungen nachzukommen oder auf eigene Ansprüche zu verzichten.
Es gibt eine Meinungsverschiedenheit zwischen Rabbi Me’ir und den übrigen Gelehrten bezüglich der Frage, ob die Partei, die das erwähnte Einverständnis ausgesprochen hat, dies rückgängig machen kann. Die Halacha richtet sich nach der Einstellung der Gelehrten, die folgendermaßen lautet: Wenn er als Zeuge bereits ausgesagt hatte oder das Urteil gesprochen wurde, kann die Partei ihr Einverständnis nicht rückgängig machen. R. Me’ir ist der Meinung, dass das Einverständnis jederzeit zurückgenommen werden kann.
Inhalt der dritten Mischna:
In der ersten Mischna war die Rede von Richtern, die von der Gegenpartei gewählt wurden oder von Zeugen, die verwandt mit der Gegenpartei sind, die als „untauglich“ abgelehnt werden können. In dieser Mischna werden diejenigen aufgezählt, die nach dem Toragesetz als Frevler gelten und somit ihr Recht verwirkt haben, als Richter oder Zeugen zu fungieren.
Der überarbeitete und mit Erläuterungen versehene Talmudtext
(die
Erläuterung sind in Klammern in Kursivschrift geschrieben)
1.
Mischna
Geldangelegenheiten
werden vor drei verhandelt.
R. Meir: dieser
wählt einen, jener wählt einen
anderen und beide zusammen wählen noch einen.
Die Weisen sagen:
beide Dajanim wählen noch einen.
(Dajan
= der als Richter Fungierende. Dajanim = Mehrzahl.).
R. Meir: dieser
kann den von jenem gewählten
Dajan als untauglich ablehnen, und jener kann den von diesem gewählten
Dajan als untauglich ablehnen.
Die Weisen sagen:
nur dann, wenn er den Beweis erbringt, dass sie verwandt oder untauglich
(disqualifiziert) sind, wenn sie aber tauglich oder vom Gericht zu Experten
erklärt wurden, so kann er sie nicht ablehnen.
R. Meir: Dieser
kann die Zeugen von jenem ablehnen, und jener kann die Zeugen von diesem
ablehnen.
Die Weisen sagen:
nur dann, wenn er den Beweis erbringt, dass sie verwandt oder untauglich
sind, wenn sie aber tauglich sind, so kann er sie nicht ablehnen.
Gemara
Wozu wählt dieser
einen und jener einen, drei genügen ja? Er meint es wie folgt: wenn einer
dieses Gerichtskollegium wählt, der andere aber ein anderes
Gerichtskollegium, so wählen beide zusammen ein anderes.
(Wenn
mit 'einen' in der Mischna ein Kollegium
aus drei Personen gemeint ist, so wären also zusammen 9 Personen
erforderlich.
Die Parteien müssen
sich über ein Kollegium einigen.)
Ist auch der
Schuldner berechtigt, die Verhandlung zu verhindern?
(Wenn er das
Kollegium jeweils ablehnt.)
R. Eleasar sagte
doch: dass dies nur vom Gläubiger gelehrt wurde, während man den Schuldner
zwingen könne, in seiner Stadt zu verhandeln.
(Der Gläubiger
kann nämlich sagen, dass vor einem bedeutenderen Gericht verhandeln will,
als es der Schuldner ausgesucht hatte.)
Wie R. Jochanan
bereits erklärt hat: sie lehren es von den Gerichten in Syrien.
(R. Jochanan
sagte an einer anderen Stelle, dass in Syrien auch der Schuldner berechtigt
war, die Laiengerichte abzulehnen und Experten zu verlangen. Ein Kollegium
aus Experten kann der Schuldner jedoch nicht ablehnen.)
An dieser Stelle
lehrten sie es auch von den Gerichten in Syrien. Bei Experten aber nicht.
R. Papa sagte: Du kannst auch sagen - Experten, wie z.B. die Gerichte von R. Huna und R. Chisda. Er kann nämlich sagen: Mache ich dir denn damit Mühe?
(Beide
waren Experten und lebten in derselben Ortschaft.
Der Beklagte kann also nur in dem Falle ein Gericht zurückweisen, wenn in derselben Stadt ein anderes vorhanden ist.)
Wir haben in der Mischna gelernt:
"Die Weisen sagen: die
beiden Dajanim wählen den dritten."
Solltest du meinen, wie oben gesagt
- Gerichtskollegium?
(Gemeint war, dass jede Partei
ein ganzes Kollegium auswählt)
Kann denn das Gerichtskollegium,
nachdem es abgelehnt wurde, ein anderes Gerichtskollegium wählen?
Ferner: Was bedeutet: "Dieser
wählt einen und jener wählte einen"?
Vielmehr meint er es so: (In der
Mischna meint man es so: also so ist die Mischna zu verstehen) Wenn dieser
sich einen Dajan wählt und jener sich einen Dajan wählt, wählten sie sich
noch einen. Weshalb verfahren sie so? Im Westen erklärten sie im Namen R.
Seras: dadurch, dass dieser sich einen Dajan wählt, und jener sich einen
Dajan wählt, und beide zusammen noch einen wählen, geht ein wahres Urteil
hervor.
(Jede Partei verlässt sich auf
den von ihr ausgesuchten Dajan und ist bereit, das Urteil als ein gerechtes
Urteil zu akzeptieren.)
Die Weisen sagen etc. (In der
Mischa heißt es "Die Weisen sagen: beide Dajanim wählen noch
einen.")
Sollten wir sagen, dass sie über die Lehre des R. Jehuda im Namen Raws streiten? R. Jehuda sagte nämlich im Namen Raws: Zeugen unterschreiben keinen Wechsel, es sei denn sie wissen, wer mit ihnen unterschreibt.
R. Meir hält nichts von der Lehre des R. Jehuda im Namen Raws,
(Es
ist eine Frage:
Meint R. Meir , dass die Parteien einen dritten Richter wählen können ohne zu befürchten, dass die beiden anderen mit diesem nicht werden zusammensitzen wollen, während die Rabbanan meinen, dass die beiden gewählten Dajanim den dritten Dajan auswählen?)
Und die Rabbanan halten wohl etwas von der Lehre des R. Jehuda im Namen Raws?
Nein, alle halten sie etwas von der Lehre des R. Jehuda im Namen Raws, und bezüglich der Meinung der Dajanim gibt es keine Diskussion, dass diese benötigt wird.
(Dass
sie gefragt werden, mit wem sie zusammensitzen wollen.
Der Streit ist darüber, ob zusätzlich auch die Parteien nach ihrer Meinung gefragt werden.)
Vielmehr streiten sie bezüglich der Meinung der Parteien.
R. Meir ist der Ansicht, die Meinung der Parteien wird ebenfalls benötigt,
und die Rabbanan sind der Ansicht, die Meinung der Dajanim wird benötigt, die Meinung der Parteien wird nicht benötigt.
Zum Text: " R. Jehuda sagte nämlich im Namen Raws: Zeugen unterschreiben keinen Wechsel etc."
(Zum erwähnten Zitat, dass
Zeugen einen Wechsel nur dann unterschreiben, wenn sie wissen, wer
gegenzeichnet, wird eine Bereita zitiert, die diese Einstellung bestätigt.)
Ähnliches wurde gelernt: So
verhielten sich die Sittenreinen in Jerusalem: sie unterschrieben keinen
Wechsel, es sei denn sie wussten, wer mitunterzeichnet, sie setzten sich nicht
zu Gericht, es sei denn sie wussten, wer mit ihnen sitzt, und sie setzten sich
nicht zur Tafel, es sei denn sie wussten, wer mit ihnen speist.
"Dieser kann
den von jenem gewählten Dajan etc."
Hat jeder die Kraft, Dajanim
abzulehnen?
(In der Mischna oben heißt es,
dass jede Partei den von der anderen Partei gewählten Dajan ablehnen kann.
Hierzu wird gefragt: kann denn wirklich jede Partei ohne Grund einen Dajan
ablehnen?)
R. Jochanan erklärte:
sie lehren es von den Gerichten in Syrien. Bei Experten aber nicht.
Da wir aber am Ende
gelernt haben, " Die Weisen sagen: nur dann, wenn er den Beweis
erbringt, dass sie verwandt oder untauglich sind, wenn sie aber tauglich
oder vom Gericht zu Experten erklärt wurden, so kann er sie nicht
ablehnen", so ist daraus zu schließen, dass R. Meir dies auch für
Experten gesagt hat.
(Experten kann
die Partei nicht ablehnen. Hier drängt sich die Frage auf: aus dem, was die
Weisen am Ende gesagt haben, ergebe sich die Folgerung, dass sie nach R.
Meir auch abgelehnt werden können; und möglicherweise ist das der Streit
zwischen den Gelehrten? Die Antwort: Der Text muss anders gelesen werden,
und nach dieser Lesart ergibt sich nicht die genannte Schlussfolgerung.)
So sagte er es:
"Wenn sie aber tauglich sind, so ist es ebenso als wären sie vom
Gericht zu Experten erklärt worden".
Komm und höre: Sie sprachen zu R.
Meir: Es kann nicht jeder einen Dajan ablehnen, der für viele ein Experte
ist.
(Aus dieser
Stelle ergibt sich, dass R. Meir anderer Meinung war, u.z. dass auch
Experten abgelehnt werden können. Die Antwort besteht in einer anderen
Lesart. Bei dieser Lesart kann es sich auch um Gerichte in Syrien handeln;
u. über diese sind sich alle einig.
D.h. dass auch
nach R. Meir ein Gericht aus Experten nicht abgelehnt werden kann.
Zeugen können
nicht abgelehnt werden, und wenn R. Meir dies ermöglicht, so ermöglicht er
auch die Ablehnung von Experten, was einen Widerspruch zu den Rabbanan
ergebe.)
Sage: Es kann nicht jeder einen
Dajan ablehnen, den viele anerkannt haben.
Desgleichen wird auch
gelehrt: Er kann mit der Ablehnung fortfahren, bis er ein Gericht
akzeptiert, das für viele als Experte gilt - so R. Meir.
Aber Zeugen ähneln doch Experten,
und R. Meir sagte doch: "Dieser kann die Zeugen von jenem ablehnen, und
jener kann die Zeugen von diesem ablehnen".
Dazu wurde bereits gesagt: Resch
Lakisch sagte: Ein heiliger Mund sollte dies gesagt haben?
(Soll denn der Kluge R. Meir so
einen Unsinn gesagt haben - das man Zeugen ablehnen kann? Vielmehr geht es um einen
Zeugen. Da stellt sich aber die Frage: Zu welchem Thema soll der Zeuge
befragt werden? In Zivilklagen müssen laut Gesetz zwei Zeugen gehört
werden.)
Man lese: "seinen Zeugen"
Seinen Zeugen wofür? (Wenn
ein Zeuge die Klage unterstützt, so wird der Beklagte zur Eidesleistung
verurteilt)
Wenn wir sagen: für Geld - der
Allbarmherzige hat ihn abgelehnt.
Wenn für einen Eid? So ist er
ebenso glaubwürdig wie zwei.
(Der
Beklagte kann am Beginn des Verfahrens erklären, dass er einen Zeugen
anstelle von zwei akzeptiert. Später ändert er seine Meinung und will nach
dem Gesetz verhandeln)
Tatsächlich geht es um Geld.
Jedoch nicht wie üblich, sondern, dass er ihn wie zwei akzeptiert hat.
Was sagt es uns? Dass er zurücknehmen
kann. Frage: (Wozu diese Wiederholung?)
Wir haben gelernt: Sagte er ihm,
"mein Vater ist mir glaubwürdig", "dein Vater ist mir glaubwürdig",
"die drei Rinderhirten sind mir glaubwürdig" - R. Meir sagt: Er
kann zurücknehmen, und die
Weisen sagen, er kann nicht zurücknehmen.
(Obgleich diese gesetzlich als Richter nicht zugelassen sind. R.
Meir meint, dass er seine Meinung ändern kann. Die Rabbanan sagen, dass seine
Zusage gilt.)
Und R. Dimi, Sohn des R. Nechemja,
Sohn des R. Joseph sagte: Wenn er
ihn als einen akzeptiert hat.
(R. Dimi meint, dass eine Partei z.B. einen Verwandten, der laut
Gesetz als Dajan nicht fungieren darf, als ein Mitglied eines Dreierkollegiums
akzeptiert hat.)
Dies ist notwendig: (Die Erwähnung
des Streits zwischen R. Meir und Rabbanan ist an beiden Punkten notwendig:
beim Verwandten könnte man meinen, dass die Rab. auf ihrer Ansicht beharren,
währen sie R. Meir in der Sache des einen Zeugen, der als zwei akzeptiert
wird, zugestehen, dass die Partei ihre Zusage zurücknehmen kann. Wenn jedoch
nur die Sache des "einen Zeugen" erwähnt worden wäre, könnte man
meinen, dass R. Meir nur hier auf seiner Meinung besteht, nicht jedoch beim
"Verwandten".)
Denn wenn er gelehrt hätte
"mein Vater", "dein Vater" - in diesem Fall sagten die
Rabbanan, dass er nicht zurücknehmen kann, denn "mein Vater und
"dein Vater" sind im allgemeinen zugelassen, jedoch 'einen als zwei'
gelten zu lassen, was im allgemeinen nicht zugelassen ist - sage: sie gestehen
es dem R. Meir zu. Und wenn er uns das in jener Sache gesagt hätte - in jener
Sache meinte es so R. Meir, jedoch in dieser - gesteht er es den Rabbanan zu.
Deshalb ist es notwendig.
(Die obige Erklärung, dass es
sich um einen Zeugen handelt, ist also nicht schlüssig.)
Da wir am Anfang gelernt haben:
"seinen Dajan" und am Ende "seine Zeugen", daraus ergibt
sich, dass es mit Absicht so gelehrt wurde!
R. Eleazar
sagte: Wenn er kommt und noch ein anderer, um ihn abzulehnen.
(Eine
Partei und ein weiterer Mann wollen die Zeugen ablehnen.)
Hat jeder
die Kraft?! Das berührt doch seine Aussage!
(Kann
denn jemand in eigenen Sache einen Zeugen ablehnen?)
Erwiderte
R. Aba, Sohn des R. Ikka: Wenn er gegen ihn Einspruch erhoben hat. (Nicht
bloß ablehnen, sondern dem Zeugen Bescholtenheit vorwerfen, wozu er evtl.
berechtigt wäre.)
Welcher
Einwand? (Was soll das für ein Vorwurf sein?)
Sollte man
sagen, Vorwurf des Raubes - hat er die Kraft dazu? Das berührt doch seine
Aussage! (Kann er denn das? Da wäre er ja befangen und unglaubwürdig.)
Es sei
denn: Vorwurf des Makels in der Familie.
R. Meir
ist der Ansicht, diese geben ein Zeugnis ab bezüglich der Familie und er
wird sowieso als untauglich erklärt. (Z.B. Sklavenabstammung. Ein Sklave
kann nicht als Zeuge aussagen. Und die Aussage gegen ihn ist ein anderes Thema
und deshalb gestattet.)
Und die
Rabbanan sind der Ansicht: Letzten Endes berührt es doch seine Aussage.
(Es
geht also doch um seine eigene Sache und deshalb ist er befangen und darf
nicht aussagen.)
Als R. Dimi ankam, sagte er im
Namen R. Jochanans: Der Streit
besteht über zwei Gruppen von Zeugen. (Bei 2 Gruppen kann der Gegner eine
ablehnen, da er nicht befangen ist. Es gibt ja noch die andere Gruppe.)
R. Meir ist der Ansicht, man muss
klären, und Rabbanan sind der Ansicht, er muss nicht klären.
(R.
Meir meint, vor der Ablehnung muss geklärt werden ob das stimmt.
Rabbanan sind anderer Meinung,
was dazu führen könnte, dass nach der Ablehnung der einen Gruppe die zweite
nicht auftaucht und die Partei bleibt ohne Zeugen.)
Jedoch bei einer Gruppe stimmen
alle überein, dass er sie nicht ablehnen kann.
R. Ami und R. Assi fragten ihn: Wenn da nur eine Gruppe
vorhanden ist, was dann?
'Wenn da nur eine Zeugenpartie
vorhanden ist'? Du sagtest doch: " Jedoch bei einer Gruppe stimmen alle
überein, dass er sie nicht ablehnen kann."
Vielmehr:
wenn die zweite Gruppe als verwandt oder untauglich befunden wurde - was dann?
(Die Frage müsste anders lauten: Nachdem die erste Gruppe abgelehnt wurde,
und nun bleibt die Partei ohne Zeugen.)
Sagte er ihnen: Die ersten Zeugen
haben ihre Aussage gemacht. Manche sagen, R. Aschi sagte: Die ersten Zeugen
haben ihre Aussage gemacht. (Die Ablehnung der zeugen war rechtmäßig und
der Partei bleiben nun keine Zeugen.)
Wollen wir annehmen, dass sie
denselben Streit führen, wie Rabbi und R. Schimon b. Gamlie1?
Wir haben gelernt: Wenn jemand sich
auf einen Vertrag und auf die Ersitzung beruft, wird nach dem Vertrag
entschieden. Das sind die Worte Rabbi's.
(Wenn jemand das Grundstück eines anderen 3 Jahre im Besitz hält, ohne dass dieser dagegen Einspruch erhebt, so geht es in seinen Besitz über; wenn der Vorbesitzer auf Herausgabe des Grundstückes klagt, und der Besitzende sich auf die Ersitzung und auf einen Kaufschein beruft, so muss er den Kaufschein vorlegen, obgleich sonst auch die Ersitzung allein ausreicht, da jede Partei den Beweis ihrer Behauptungen, selbst wenn diese irrelevant sind, erbringen muss.)
R. Schimon b. Garnliel sagt: Es
wird nach der Ersitzung entschieden.
Und wir haben uns damit beschäftigt.
Die Ersitzung und nicht der Schein? (Und wir haben uns mit der Frage beschäftigt,
ob R. Sch. gesagt hat...)
Vielmehr sag: auch die Ersitzung. (Er
meint vielmehr, dass er sich aussuchen kann, womit er beweist.)
Und
es ist uns bekannt, dass sie darüber streiten, ob man klären muss. (Nach
Rabbi muss man klären, ob der Vertrag in Ordnung ist. Nach R. Sch. reicht die
Ersitzung.)
Nein. (Die Streite sind nicht ähnlich.)
Nach R. Schimon b. Gainlie1
streitet keiner darüber. (Dass man nicht klären muss.)
Sie streiten vielmehr bezüglich
Rabbi.
Da R. Meir ist der Ansicht Rabbis. (R.
Meir hält sich an die Methode von Rabbi, dass man klären muss.)
Aber die Rabbanan
könnten dir sagen: Bisher sagte dort Rabbi nicht, nur bei der
Ersitzung, weil diese auf den Vertrag beruht, hierbei aber, wo diese Zeugen
nicht von den anderen Zeuge abhängig sind, pflichtet selbst Rabbi bei, dass
man nicht klären muss.
(Eine andere Version dieser Überlieferung:)
Als Rabin ankam, sagte er im Namen
R. Jochanans: Der Anfangssatz spricht von untauglichen Zeugen und tauglichen
Dajanim. Da die Zeugen untauglich sind, werden auch die Dajanim abgelehnt. (Da
es der Partei gelungen ist zu beweisen, dass sie recht hatte bezüglich der
Untauglichkeit der Zeugen, glaubt man es ihr auch bezüglich der Dajanim.)
Der Schlusssatz spricht von
untauglichen Richter und tauglichen Zeugen.
Da die Dajanim untauglich sind,
werden auch die Zeugen abgelehnt. (Auch hier die Ablehnung aus
formallogischen Gründen.)
Raba wandte ein: Einleuchtend ist
es, dass da die Zeugen untauglich sind, auch die Dajanim abgelehnt werden. Es
gibt ja noch andere Gerichte. (Diese Logik kann nur angewandt werden, von
man den Zeugen auf das Gericht schließt, denn Gerichte gibt es genug. Wenn
man jedoch auch Zeugen allein wegen dieser. Logik ablehnen sollte, so verlöre
die Partei das Verfahren, denn woher sollte sie andere Zeugen herholen.)
Jedoch wenn die Dajanim untauglich
sind, sollen auch die Zeugen abgelehnt werden? (Man kann jedoch auch Zeugen
aus diesen Gründen ablehnen, vorausgesetzt es gibt noch andere.)
Weitere Zeugen gibt es ja nicht.
Es gilt nur in dem Falle, wenn noch
eine Gruppe vorhanden ist. Wenn aber eine andere Gruppe nicht vorhanden ist -
was dann? (In diesem Fall, würde man auch sagen, dass man die Zeugen nicht
ablehnen kann.)
Auch hier - dass man sie nicht
ablehnen kann.
Also ist dies die Ansicht R. Dimis.
(Der bereit von zwei Gruppen von Zeugen gesprochen hat.)
Es gibt einen Unterschied:
"Da". (Zwischen den beiden Versionen.)
Ein Gelehrter meint, man sagt
"da",
und ein Gelehrter meint: man sagt
nicht "da". (Rabin meint, dass man eine Schlussfolgerung ziehen
kann, währen R. Dimi meint, dass jede Behauptung für sich bewiesen werden
muss.)
Zur Sache: "Resch Lakisch
sagte: Ein heiliger Mund sollte dies gesagt haben? Man lese: 'seinen
Zeugen'" (Nun will man die obenerwähnte Sache erörtern.)
Wirklich?
(War Resch Lakisch so bescheiden?)
Ula sagte ja: Resch Lakisch im
Lehrhause sah so aus, als ob er Berge entwurzelte und sie aneinander
zermalmte. (Da er sehr scharfsinnig war; wieso war er nun gegen R. Meir so
bescheiden?)
Rawina erwiderte: R. Meir im
Lehrhause sah jedoch so aus, als ob er Berge über Berge entwurzle und sie
aneinander zermalmte. (Die Frage sei nicht berechtigt, da R. Meir größerer
Gelehrter war als Resch Lakisch.)
(Ula meinte es wie folgt:
obschon Resch Lakisch ein großer Gelehrter war, sprach er über R. Meir mit
großer Ehrerbietung.)
So sagte er es:
Komm und sieh, wie sehr sie
einander schätzten.
So saß einst Rabbi und sagte: Man
darf das Kalte nicht vergraben. (z.B. Wasser am Schabat eingraben, damit es
kalt bleibt, denn man könnte glauben, dass er es zum Kochen vergräbt.)
Da sprach R. Jischmael b. Jose vor
ihm: Mein Vater erlaubte das Kalte zu vergraben.
Da sprach zu ihnen: Ein Alter hat
dies bereits entschieden. (Alter = Gelehrter)
(Rabbi akzeptierte die Meinung
eines anderen Gelehrten.)
R. Papa sagte: Komm und sieh, wie
sehr sie einander schätzten! Wenn R. Jose gelebt hätte, hätte er gebückt
vor Rabbi gesessen, denn R. Jischmael b. Jose war Stellvertreter seiner
Vorfahren und saß vor Rabbi gebückt, und dieser sagte: "Ein Alter hat
dies bereits entschieden."
(In
diesem Zusammenhang wurden weitere Anekdoten erzählt, an die sich die
Gelehrten gerade erinnerten:)
R. Osaja sagte: Es
heißt: "da nahm ich mir zwei Stäbe, den einen nannte ich Milde und den
anderen nannte ich Verletzung" (Zach. 11, 7). "Milde", das sind
die Gelehrten in Eretz-Israel, die es bei der Halacha angenehm einander
machen. (Auch in der Hitze der
Diskussion sind sie fair miteinander. Die babyl. Gelehrten nahmen keine Rücksicht,
wenn es um das Gesetz ging.)
"Verletzung", das sind die Gelehrten in Babylonien, die bei der Halacha einander verletzen.
"Da sprach er zu mir: Das sind die beiden Söhne des hellen mit Öls, die da stehen etc." (Ib. 4, 14) Öl - das sind, wie R. Jitzchak erklärte, die Schriftgelehrten im Eretz-Israel, die sanft zu einander sind, wie das Olivenöl. Und daneben zwei Olivenbäume (Ib. V. 3.), das sind die Gelehrten in Babylonien, die bei der Erörterung der Halacha einander verbittern wie eine Olive.
(Die
letzten Anekdoten und die folgenden Beschreibungen gehören dem "Agadischen"
Teil des Talmud an.
Agada:
Der erbauliche Teil der frühjüdischen Literatur neben dem normativen, der
Halacha.
Die
Agada umfasst Poesie, Sagen, Geschichte, Wissenschaft und Ethisches in
wechselnden Formen: Abhandlung, Auslegung, Erzählung, Gleichnis, Spruch und
Homilie.)
Und da aus Zacharias zitiert wurde,
wird daraus noch mehr zitiert: "Ich erhob meine Augen und
sah zwei Weiber hervorkommen, und der Wind blies in ihre Flügel, sie hatten nämlich
Flügel wie die Storchenflügel, und sie hoben das Epha (Epha
= Trockenmass, Mehl etc.)
zwischen Himmel und Erde empor. Da fragte ich den Engel, der mit mir redete:
Wohin bringen sie das Epha? Er antwortete mir: Um ihr (einer der beiden
Frauen, die weiter allegorisch ausgelegt werden) eine Wohnung im Lande
Schinear zu bereiten" (Ib. 5,
9-11). R. Jochanan erklärte im
Namen des R. Schimon b. Jochaj: Das sind die Heuchelei und der Hochmut, die
sich in Babylonien niederließen. Liess sich denn der Hochmut in Babylonien
nieder? Der Meister sagte ja, dass von den zehn Kab Hochmut, der über die
Welt (Kid. Fol. 49b) kam, neun Elam und einen die ganze Welt erhielt!?
Allerdings, zuerst ließ er sich in Babylonien nieder, und allmählich
breitete er sich über Elam aus. Dies ist ja auch zu beweisen, denn es heißt: um ihr (also nur der einen,
der Heuchelei) eine Wohnung im Lande Schinear zu bauen; schließe
hieraus. Der Meister sagte ja aber, Armut sei ein Zeichen des Hochmutes, und
die Armut ließ sich ja in Babylonien nieder. Unter Armut ist die Armut in der
Tora zu verstehen, denn es heißt:
wir haben eine kleine Schwester, noch ohne Brüste (Hohelied 4,8), und R. Jochanan erklärte, dies sei Elam (wo
es zwar Gelehrte gab, die aber für die Verbreitung der Tora nichts
beigetragen haben), dem es
beschieden war zu lernen, nicht aber zu lehren. Was bedeutet [der Name] B a b
e 1 (Babylonien)? R. Jochanan erwiderte: Vermengt [balul] mit der Schrift,
vermengt mit der Mischna und vermengt mit dem Talmud. (was zu Ehren der Juden und
der Gelehrten in Babylonien gesagt wurde. Andere Gelehrte sahen es anders:)
"Er hat mich in die Finsternis versetzt, wie ewig Tote"
(Klagelieder 3,6), R. Jirmija
erklärte: dass sei die babylonische Lehrweise (die nicht so klar und verständlich sei, wie die
in Palästina).
2.
Mischna
Sagte er ihm, "mein Vater ist
mir glaubwürdig", "dein Vater ist mir glaubwürdig", "die
drei Rinderhirten sind mir glaubwürdig" - R. Meir sagt: Er kann zurücknehmen,
und die Weisen sagen, er kann nicht zurücknehmen.
(Es
ist eine Wiederholung einer bereits in der Gemara besprochenen Stelle.
Obgleich diese
gesetzlich als Richter nicht zugelassen sind. R. Meir meint, dass er seine
Meinung ändern kann und sagen, ich will nur nach dem Gesetz verhandeln.. Die
Rabbanan sagen, dass seine Zusage gilt.
Den gleichen Streit führen sie bezüglich des Eids.)
Schuldete er ihm einen Eid - und
sagte er ihm: "Gelobe mir bei deinem leben",
R. Meir sagt: Er kann zurücknehmen,
und die Weisen sagen, er kann nicht zurücknehmen.
GEMARA
Sagte R. Dimi, Sohn des R. Nechemja,
Sohn des R. Joseph: Wenn er ihn
als einen akzeptiert hat. (Was bedeutet, dass die zwei anderen auf alle Fälle
als Dajanim tauglich sind.)
R. Jehuda sagte im Namen Schmuels:
Der Streit besteht nur bei: "Ich verzichte dir zuliebe". (Wenn
der Kläger sagt: Ich akzeptiere den Vater als Dajan und wenn Du recht
bekommst, verzichte ich auf die Forderung.)
Jedoch bei: "Ich gebe
dir", stimmen alle überein, dass er zurücknehmen kann. (Der Beklagte
akzeptiert desgleichen und sagt: Wenn du gewinnst, gebe ich dir deine
Forderung.)
Und R. Johanan sagte, der Streit
bestehe über "Ich gebe dir".
Sie fragten: Besteht der Streit nur
über "Ich gebe dir", wobei über "Ich verzichte dir" alle
übereinstimmen, dass er nicht mehr zurücknehmen kann? (Die Worte des R.
Jochanan waren nicht klar und deshalb wurde die Frage gestellt.)
oder aber: sowohl in der einen als
auch in der anderen besteht der Streit?
Komm und höre (Die Aussage
Rawas soll den Beweis für den Streit liefern.): Rawa sagte: der Streit
besteht nur über "ich verzichte dir", jedoch bei "ich gebe
dir" - alle sagen, dass er nicht zurücknehmen kann.
Angenommen du sagst: der Streit
besteht nur über "ich gebe dir", während bei "ich verzichte
dir" - alle stimmen überein, dass er nicht zurücknehmen kann – (Die
Annahme ist, dass R. Jochanan dies so gesagt hat.) so sagte Rawa wie R.
Jochanan.
Wenn
du aber sagst: der Streit besteht sowohl in der einen als auch in der anderen
- wessen Ansicht ist dann Rawa? (Rawas Ansicht würde weder der des R.
Schmuel noch der des R. Jochanan entsprechen)
Rawa hat seine eigene Ansicht
gesagt. (Die nicht der der anderen Amoraim entspricht.)
Da fragte R. Acha b. Tachlifa den
Rawa: Wenn jemand seinem Nächsten einen Eid schuldete, und ihm sagte: Gelobe
mir bei deinem Leben.
R. Meir sagt, er kann es zurücknehmen,
und die Weisen sagen: er kann es nicht mehr zurücknehmen.
Gilt dies nicht von denen, die schwören
und nicht zahlen, was also einem "ich verzichte dir" gleicht? (Wenn
der Kläger z.B. bereit ist auf seine Forderung zu verzichten, wenn der
Beklagte schwört.)
Nein, von denen, die schwören und
nehmen, was einem "ich gebe dir" gleicht. (Der Arbeitnehmer und
der Beraubte schwören und bekommen die Forderung.)
Aber das hat er schon im
Anfangssatz gelehrt! (Als von
den Dajanim die Rede war.)
Er lehrt dies, wenn er das von der
Meinung der anderen abhängig macht, (Der Vater als Dajan.) und er
lehrt jenes, wenn er das von der eigenen Meinung abhängig macht.
Und es ist nötig. (Zweimal zu
erwähnen)
Würde er es nur von dem Falle
gelehrt haben, wenn es von der Meinung der anderen abhängig ist - nur da sei
R. Meir der Ansicht, dass er zurücknehmen kann, weil er keinen endgültigen
Verzicht geleistet hat, denn er denkt, wer sagt, dass sie zu seinen Gunsten
entscheiden? Jedoch wenn es von ihm abhängt, gesteht er es den Rabanan.
Und würde er es nur von diesem
Falle gelehrt haben (Wer er es von seiner eigenen Meinung abhängig macht.)
- nur in diesem Falle vertreten die Rabbanan ihre Ansicht, während sie in
jenem Falle R. Meir beipflichten. Daher
ist beides nötig.
Resch Lakisch sagte: der Streit
bestehe nur vor Schluss der Verhandlung, jedoch nach Schluss der Verhandlung,
stimmen alle überein, dass er nicht mehr zurücknehmen kann. (In der
Mischna ist kein Zeitpunkt der Entscheidung der Partei angegeben.)
R.Johanan aber sagte, der Streit
bestehe über den Fall nach Schluss der Verhandlung.
Sie fragten: der Streit bestehe über
den Fall nach Schluss der Verhandlung, jedoch vor Schluss der Verhandlung
stimmen alle überein, dass er zurücknehmen kann?
Oder vielleicht: der Streit sowohl
in dem einen als auch im anderen Fall?
Komm und höre: (Ein Beweis aus
einer anderen Stelle) Rawa
sagte: wer einen Verwandten oder einen Unzulässigen akzeptiert hat, könne
vor Schluss der Verhandlung zurücknehmen, nicht aber nach Schluss der
Verhandlung.
(Zu R. Jochanans Ansicht.) Einleuchtend
ist dies nun, wenn du sagst, der Streit bestehe über den Fall nach Schluss
der Verhandlung, jedoch vor Schluss der Verhandlung stimmen alle überein,
dass er zurücknehmen kann, ist Rawa der Ansicht des R. Johanan, und der
Rabbanan.
Wenn du aber sagst, der Streit
bestehe über beides, wessen Ansicht ist dann Rawa?
Hieraus ist also zu schließen,
dass der Streit über den Fall besteht, wenn es nach der Verhandlung erfolgt.
Schließe hieraus.
R. Nachman b. R. Chisda ließ R.
Nachman b. Jakob fragen: Lehre uns der Meister: ob der Streit über den Fall
vor Schluss der Verhandlung oder nach Schluss der Verhandlung besteht, und
nach wem die Halacha zu entscheiden ist?
Er liess ihm antworten: Der Streit
besteht über den Fall nach Schluss der Verhandlung und die Halacha ist nach
den Weisen zu entscheiden.
R. Aschi sagte, er liess wie folgt
fragen: Besteht der Streit über "ich gebe dir" oder über "ich
verzichte dir", und nach wem ist die Halacha?
Er liess ihm antworten: Der Streit
besteht über "ich gebe dir" und die Halacha ist nach den Weisen
zu entscheiden.
So lehrten sie es in Sura. In
Pumbedita lehrten sie es wie folgt: R. Chanina b. Schelemja sagte: Aus der
Schule Raws ließen sie Schemuel fragen: Lehre uns der Meister, wie es denn
sei, wenn es vor Schluss der Verhandlung erfolgte und er es einem anderen
angeeignet hat?
Er liess ihnen antworten: Nach der
Aneignung gibt es nichts mehr. (Wenn er seine Rechte übereignet ist es
eine dingliche Übereignung.)
3.
Mischna
Folgende sind untauglich: Würfelspieler,
Wucherer, die Tauben fliegen lassen, und die mit dem Siebentjahr handeln. R.
Schimon sagte: früher nannte man sie Siebentjahres-Sammler, als aber die
Gewalttäter sich mehrten, benannte man sie Siebentjahres-Händler. R.
Jehuda sagte: nur dann, wenn sie keinen anderen Beruf haben, haben sie aber
noch einen anderen Beruf, so sind sie tauglich.
GEMARA
Der Würfelspieler - was tut er?
Rami b. Chama erwiderte: Weil es nur eine Zusage ist, und eine Zusage
ist nicht aneignungsfähig. R. Scheschet sagte: Solches ist keine Zusage. Der
Grund ist, weil sie sich nicht mit dem Aufbau der Welt befassen. (Zusage =
Assmachta. Ein nicht ernst gemeintes bedingtes Versprechen, das im Vertrauen
darauf, dass ein wirklich Verpflichtung aus ihm nicht hervorgeht, abgegeben
wird.)
Welcher Unterschied besteht
zwischen ihnen? (Zwischen Rami b. Chma und R. Scheschet.) Es besteht
ein Unterschied - wenn er noch einen anderen Beruf gelernt hat (und auch
beruflich tätig ist). Wir haben gelernt: R. Jehuda sagte: Nur dann, wenn
sie keinen anderen Beruf haben, haben sie aber noch einen anderen Beruf, so
sind sie tauglich.
Demnach ist der Grund unserer
Mischna: wegen des Aufbaues der Welt. Also ein Einwand gegen Rami b. Chama!
Wolltest du entgegnen, die Rabbanan
streiten gegen R. Jehuda, (Und nicht wegen der Sache selbst.) so sagte
ja R. Jehoschua b. Levi: überall, wo R. Jehuda 'nur dann' oder 'dies nur'
sagt, er nur die Worte der Weisen erkläre. R. Johanan sagt: 'nur dann' - um
zu erklären, und 'dies nur' um zu streiten, und alle stimmen aber überein,
dass 'nur dann' eine Erklärung sei.
Du weist auf einen Widerspruch
zwischen zwei Männern hin? Einer ist der Ansicht, sie streiten, und einer ist
der Ansicht, sie streiten nicht. (D.h. dass die Amoraim sich streiten über
die Einstellung der Tanaim; b. Chama meint sie streiten, b. Levi meint sie
streiten nicht.)
Streiten sie etwa nicht? Wir habe
ja gelernt (in einer anderen Beraita: Er ist untauglich, einerlei, ob
er einen anderen Beruf hat oder nicht. (wie b. Chma)
Diese Lehre ist von R. Jehuda im
Namen R. Tarnphons (nicht die der Rabbanan). Es wird gelehrt: R. Jehuda
sagte im Namen R. Tarphons: Keiner von beiden ist Nazir, weil ohne ausdrückliche
Verpflichtung kein Naziräertum. (die Bedingungen eines Spieles oder einer
Wette werden also nicht ernst aufgefasst).
(Wenn
zwei eine Wette eingehen, unter der Bedingung, dass der Verlierende Naziräer
wird, wird keiner von ihnen Nazir, da das Nazirat bestimmt ausgesprochen
werden muss. Nach dieser Methode des R. Tarphon kann der Erwerb einer Sache
nur mit ausdrücklicher Übereignung erfolgen. Ein Spieler kann demnach kann
keinen Gewinn übereignen, der nicht sicher ist. Wer davon profitiert gleicht
einem Dieb. Dies ist jedoch eine Einzellmeinung)
Wer gegen Zinsen verleiht. Rawa
sagte: Wer auf Zinsen leiht, ist als Zeuge untauglich.
Wir haben ja gelernt, wer gegen
Zinsen verleiht!?
Darlehen gegen Zinsen. (Gemeint
sind alle Beteiligten am Darlehen)
Über Bar Beithos bekundeten einst
zwei Zeugen: einer sagte: er habe in seiner Gegenwart Geld gegen Zinsen
verliehen, und einer sagte: er hat mir gegen Zinsen geliehen.
Da hat Rawa Bar Beithos für
untauglich erklärt.
Aber Rawa selber sagte ja, wer auf
Zinsen leiht sei als Zeuge untauglich, demnach war er ja ein Frevler, und die
Thora sagt, dass man einen Frevler nicht zum Zeugen mache. (Wie kann man
also die Aussage eines Frevlers akzeptieren?)
Rawa
vertrat hierbei seine Ansicht, denn Rawa sagte, jeder stehe sich nahe und kein
Mensch mache sich selbst zum Frevler (s. meinen Beitrag „Jeder ist sich
selbst der Nächste“ in dieser Website. D.h. dass keiner sich selbst
belasten kann. Die Aussage über sich selbst wird außer acht gelassen, nicht
jedoch der andere Teil.)
Einst brachte ein Schlächter 'Trefa'
in den Verkehr. Da erklärte ihn R. Nachman als untauglich und setzte ihn
ab. (Trefa = verletztes Vieh, das nicht verzehrt werden darf.)
Als er hierauf fortging und sich
Haar und Nägel waschen liess, wollte R. Nachman ihn als tauglich erklären.
Da sprach Rawa zu ihm: Vielleicht
ist dies eine List? Welche Rehabilitierung gibt es für ihn? Nach einer Lehre
des R. Idi b. Awin.
Denn R. Idi b. Awin sagte: Wer der
'Trefa' verdächtigt ist, kann rehabilitiert werden, nur wenn er nach einem
Orte geht, in dem man ihn nicht kennt, und einen wertvollen Fund abliefert
oder ein ihm gehöriges wertvolles als Trefa erklärt. (Somit hat er den
Beweis geliefert, dass ihn die Geldgier zu verbotenen Handlungen nicht
verleiten könne.)
Tauben fliegen lassen. Was heißt
Tauben fliegen lassen? Hier erklärten sie: 'Ob deine Taube meine Taube überholt.'
R. Chama b. Oschaja erklärte:
Taubenfänger. (Wer eine Taube züchtet, um fremde Tauben abzuschleppen.)
Wer sagt: 'ob deine Taube meine
Taube überholt', warum erklärt er nicht Taubenfänger?
Er kann dir erwidern: das
Taubenfangen ist nur wegen des Friedens verboten. (Das Einfangen fremder
Tauben ist kein wirklicher Raub, da sie dem Eigentümer von selbst zufliegen
oder bei ihm ohne sein Zutun aufwachsen.)
Wer sagt: 'Taubenfänger', warum
bezieht er nicht auch 'ob deine Taube meine Taube überholt'?
Er kann dir erwidern: dies ist ja
mit 'Würfelspieler' identisch (und muss nicht gesondert erwähnt werden)..
Und jener? (was sagt er zu dieser Erklärung?)
(Die antwort:) Der
eine lehrt von dem Falle, wenn es von seiner Taube abhängt, und der andere
lehrt von dem Falle, wenn es von ihm selber abhängt.
Und beides ist nötig. Würde er es
nur von dem Falle gelehrt haben, wenn es von ihm selber abhängt, so könnte
man glauben, nur da, weil keiner auf einen Verzicht gefasst ist, denn jeder
glaubt, er sei überlegen, nicht aber wenn es von seiner Taube abhängt.
Und würde er es nur von dem Falle
gelehrt haben, wenn es von seiner Taube abhängt, so könnte man glauben, nur
da, weil jeder annimmt, es hänge nur vom Klopfen ab, und glaubt, er verstehe
besser zu klopfen, nicht aber,
wenn es von ihm selber abhängt. (Es ist eine Glückssache, auf die er sich
nicht verlässt.) Daher ist
beides nötig.
Man wandte ein: Würfelspieler sind
diejenigen, die mit kleinen Steinen spielen; und sie sagten es nicht nur von
kleinen Steinen, sondern auch von Nuss- und
Granatäpfelschalen.
Was gilt bei ihnen als Reue? Wenn
sie ihre Steine zerbrechen und vollständig bereuen, dass sie nicht einmal
umsonst spielen.
Verleiher gegen Zinsen, einerlei ob
Verleiher oder Leiher, was gilt bei ihnen als Reue? Wenn sie ihre
Schuldscheine zerreißen und vollständig Bereuen, dass sie nicht einmal einem
Fremden leihen.
Und die Tauben fliegen lassen. Das
sind diejenigen, die Tauben
trainieren; und sie sagten es nicht nur von Tauben, sondern auch von jedem anderen Vieh, Wildtiere und Geflügel. Was gilt bei
ihnen als Reue? Wenn sie ihre Taubenschläge zerbrechen und davon vollständig
Bereuen, dass sie es selbst in der Wüste nicht mehr tun.
Siebentjahres-Händler. Das sind
diejenigen, die mit Siebentjahresfrucht Handel treiben. Was gilt bei ihnen
die Reue? Wenn ein zweites
Siebentjahr heranreicht und sie davon Abstand nehmen.
Hierzu sagte R. Nehemja. die Reue darf nicht nur in Worten bestehen,
vielmehr muss sie auch ihr Vermögen beeinflussen. Wieso? Er muss sagen:
Ich X., Sohn des Y., habe für zweihundert SuS Siebentjahresfrüchte
aufgespeichert, sie werden hiermit an die Armen verschenkt.
Hier wird dies also auch vom Vieh
gelernt. Allerdings kann dies beim Vieh vorkommen nach demjenigen, der 'ob
deine Taube meine Taube überholt' erklärt, aber gibt es denn nach
demjenigen, der Vogelfänger erklärt, ein solches Vieh?
Ja,, der Auerochs. Nach demjenigen,
welcher sagt, der Auerochs gehöre zum Vieh. Wir haben nämlich gelernt: Der
Auerochs ist eine Art Vieh; R. Jose sagt, eine Art Wild. (Die Rede ist von
"Schor Habar". Es ist nicht mehr feststellbar, was das für ein Tier
war.)
Es
wird gelehrt: Zu diesen fügten sie noch Räuber und Gewalttäter hinzu. Ein Räuber
steht bereits in der Tora. (In der Tossefta:.Gewalttäter = Wer einem
anderen eine Sache wider Willen abnimmt, jedoch dafür bezahlt.
Gemeint ist, wenn es sich um den
Fund eines Tauben, Dummen oder Minderjährigen handelt. (Da diese drei
nicht Eigentümer eines Fundes werden können.)
Anfangs war man der Meinung, dass
so etwas komme nur selten vor, oder auch, dies sei nur des Friedens willens.
Als sie aber einsahen, dass dies
immerhin Geldraub ist, erklärten sie die Rabbanan als untauglich.
Von den Gewalttätern glaubte man
anfangs, da sie ja Geld erstatten sei ihre Tat zufällig. Als sie aber sahen,
dass diese rauben, haben die Rabbanan auch sie dazugezählt.
Es wurde gelehrt: Sie fügten zu
diesen die Hirten, Steuereinnehmer und Zöllner hinzu. Von den Hirten glaubten
sie anfangs, dass sie es nur unbedacht tun, als sie aber sahen, dass sie dies
absichtlich tun, haben die Rabbanan auch sie dazugezählt. Von den
Steuereinnehmern und Zöllnern glaubten sie anfangs, sie nehmen nur das, was
ihnen zugewiesen wurde, als sie aber sahen, dass sie mehr nehmen, haben die
Rabbanan auch sie dazugezählt.
Rawa sagte: Bei den Hirten, von
denen sie sprechen, ist es einerlei, ob es Hirten von Klein- oder Hirten von
Großvieh sind. Rawa sagte doch, dass ein Hirt von Kleinvieh in Israel
untauglich und außerhalb des Landes tauglich ist, und ein Hirt von Großvieh
auch in Israel tauglich ist? Dies wurde von Züchtern gelehrt. (Die
selbst davon profitieren und nicht bloß Hirten sind.)
Dies leuchtet auch ein, denn er
lehrt: Jene drei Rinderhirten sind ihm glaubwürdig. Doch wohl als Zeugen. (Normalerweise
sind sie also nicht glaubwürdig)
Nein, als Richter. Dies ist auch zu
beweisen, denn er lehrt: drei Rinderhirten. Wozu sind, wenn als Zeugen, drei
erforderlich? Es sind jeweils zwei Zeugen erforderlich.) Wozu also?
Eben als Richter. Was hat das dann mit drei Rinderhirten zu tun? Dies gilt ja
auch von drei anderen, die vom Rechte nichts gelernt haben.
Er meint es wie folgt: Selbst
diese, die sich in bewohnten Gegenden nicht aufhalten. (Außer ihrer
Rechtsunkenntnis sind ihnen auch Geschäft und Verkehr unbekannt.)
R. Jehuda sagte: Grundsätzlich ist
der Hirte untauglich. (Es sei denn, dass er als tauglich bekannt ist.)
Grundsätzlich ist der
Steuereinnehmer tauglich.
Der Vater des R. Sera betrieb dreizehn Jahre die Steuererhebung. Wenn der Statthalter von Flussland in die Stadt kam, und er die Rabbanan sah, sprach er zu ihnen: Geh mein Volk, komm in deine Kammern. Und wenn er die übrigen Leute der Stadt sah, sprach er zu ihnen: Der Statthalter ist nach der Stadt gekommen, jetzt wird er den Vater vor dem Sohn und den Sohn vor dem Vater schlachten (ausnehmen). Da versteckten sich alle. Als dieser dann kam, sprach er zu ihm. Von wem sollen wir einziehen? Als seine Seele zur Ruhe einkehren sollte, sprach er: Nehmt die dreizehn Münzen, die in meinem Laken eingebunden sind, und gebt sie jenem; ich habe sie von ihm erhoben und brauchte sie nicht.