Talmud
Lektüre - Übungen
Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Vorbemerkung:
Kapitel sechs im Traktat Baba Mezia beschäftigt sich mit arbeitsrechtlichen Fragen. Im besonderen geht es um das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei kurzen Arbeitszeiten oder kurzen Arbeitsaufträgen. In solchen Fällen werden zwischen den Parteien in der Regel keine ausführlichen Vertragsbedingungen ausgehandelt. Dieses Kapitel behandelt zunächst die Frage, welche Verpflichtungen die Parteien bei solchen arbeitsrechtlichen Beziehungen eingehen und welche Sanktionen eine Partei hat, wenn die andere sich nicht an die Abmachung hält.
M i s c h n a
Hat jemand Handwerker gemietet und einer den anderen getäuscht hat, so können sie gegeneinander nur Groll hegen. Hat jemand einen Eseltreiber oder einen Wagenbesitzer gemietet, um Baldachinträger oder Flöten für eine Braut oder für einen Toten zu bringen oder Arbeiter, um Flachs aus der Beize zu holen oder für irgend etwas, das zu Grunde geht und sie sind zurückgetreten wenn es an diesem Ort keinen Menschen gibt, kann er auf ihre Kosten mieten oder sie täuschen.
(Fettdruch = Text des Talmud; Dünnschrift = meine Erleuterung)
Hat jemand Handwerker gemietet
- um eine bestimmte Arbeit zu verrichten. Handwerker in dieser Mischna kann
einer sein, der eine bestimmte Aufgabe auf eigene Verantwortung ausführt,
also auch ein Tagelöhner.
und einer den anderen getäuscht hat
- Die Gemara erklärt im folgenden, was mit dem Wort Täuschung gemeint ist.
Jedenfalls handelt es sich zunächst nicht um den speziellen Fall, daß die
Handwerker vom Auftraggeber getäuscht wurden oder umgekehrt..
so können sie gegeneinander nur Groll hegen
- und haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Verdienstausfall.
Hat jemand einen Eseltreiber oder einen Wagenbesitzer
gemietet, um Baldachinträger oder Flöten für eine Braut oder für einen
Toten zu bringen - Der Baldachin wurde auf Holzträgern aufgebaut, und unter dem
Baldachin wurde die Trauung des Brautpaares vorgenommen. Musikinstrumente
wurden verwendet, um die Brautleute zu erfreuen, außerdem wurden sie für die
Klagelieder bei Beerdigungen eingesetzt.
oder Arbeiter, um Flachs aus der Beize zu holen
- Oder hat jemand Arbeiter angeheuert, um den Flachs rechtzeitig aus der Beize
herauszuholen, da er sonst verdirbt und für den Besitzer Schaden entstehen
kann,
oder für irgend etwas, das zu Grunde geht
- Oder jemand hat Arbeiter für eine bestimmte Arbeit angeheuert, die dringend
oder vollständig gemacht werden muß, da sonst - wenn sie nicht bald durchgeführt
wird oder auf halbem Wege liegen bleibt - dem Besitzer Schaden entsteht,
und sie sind zurückgetreten
- Die Arbeiter haben die Arbeit eingestellt, ohne sie auftragsgemäß durchzuführen.
wenn es an diesem Ort keinen Menschen gibt,
- Wenn der Auftraggeber (ob Flachsbesitzer oder der Mieter des Eseltreibers)
an jenem Ort keinen Ersatz zum selben Lohn und für die gleichen Bedingungen,
die mit den ersten Auftragnehmern ausgehandelt wurden, für diese Arbeiter
findet,
kann er auf ihre Kosten mieten oder sie täuschen
- der Auftraggeber hat das Recht, andere Arbeiter, selbst wenn sie teurer sind
als die ersteren, zu verpflichten, wobei diese die Differenz zu zahlen haben;
oder er darf sie täuschen. Die Gemara wird im folgenden erklären, was mit
dem Begriff „täuschen“ gemeint ist.
Hat jemand Handwerker gemietet und sie sind zurückgetreten,
sind sie unterlegen. Ist der Hauherr zurückgetreten, ist er unterlegen. Wer
abändert, ist unterlegen und wer zurücktritt, ist unterlegen.
Hat jemand Handwerker gemietet und sie sind zurückgetreten, - Die Handwerrker sollten einen bestimmten Auftrag ausführen, einen
bestimmte Arbeit bis zu ihrem Ende durchführen, und sie weigern sich, die
Arbeit vereinbarungsgemäß zu vollenden,
sind sie unterlegen.
- Die Handwerker müssen den entstandenen Schaden tragen. Mußte der
Auftraggeber andere Handwerker engagieren, die mehr Lohn als die ersteren
bekommen, kann er die Differenz von dem abziehen, was die ersteren für die
von ihnen geleistete Teilarbeit zu bekommen haben.
Ist der Hausherr zurückgetreten, ist er unterlegen.
- Wenn der Eigentümer, also der Auftraggeber, die vereinbarten Bedingungen
nicht einhält, wenn er z.B. die Handwerker mitten in ihrer Arbeit entläßt
und andere Leute engagiert, weil die anderen evtl. billiger sind, so muß er
den ersteren ihren Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit bezahlen und zusätzlich
den Betrag, den er bei den billigeren Arbeitern erspart hat.
Wer abändert, ist unterlegen
- Derjenige, der einen Arbeits- oder Werkvertrag nicht einhält, muß mit
Verlust rechnen.
und wer zurücktritt, ist unterlegen.
- Dies scheint eine Wiederholung des früheren Satzes zu sein. Die Gemara wird
im folgenden diese Stelle erörtern.
G
e m a r a
Es heißt nicht: eine der Parteien ist zurückgetreten,
sondern der eine hat den anderen getäuscht, also die Arbeiter einander getäuscht
haben. Wie war es denn? Wenn der Hausherr zu einem gesagt hat: gehe und miete
mir Arbeiter, und dieser ging und täuschte sie. Wie war es denn? Wenn der
Hausherr zu ihm vier und er zu ihnen drei gesagt hat; Groll - weshalb sollten
sie ihn haben? Sie überlegten ja und akzeptierten es.
Es heißt nicht: eine der Parteien ist zurückgetreten,
sondern der eine hat den anderen getäuscht,
- Die Gemara will zunächst klären, was der erste Satz in der Mischna
bedeutet und stellt fest, daß es sich nicht darum handelt, daß die Arbeiter
(= Handwerker) oder der Arbeitgeber (= Eigentümer) von ihrer Abmachung zurückgetreten
sind, sondern daß
also die Arbeiter einander getäuscht haben.
- Nun fragt die Gemara:
Wie war es denn? - Wie soll es gewesen sein, oder vielmehr
unter welchen Bedingungen soll eine Partei die andere getäuscht haben, wobei
die getäuschte Partei keine Forderungen gegen die andere haben soll, sondern
sich lediglich mit Grollen zufrieden geben muß. Die Gemara bietet hierfür
einige Konstruktionen an, die nun diskutiert werden.
Wenn der Hausherr zu einem gesagt hat: gehe und miete
mir Arbeiter, - Der Hausherr beauftragte einen Arbeiter, für eine bestimmte Arbeit
andere Arbeiter anzuheuern.
und dieser ging und täuschte sie.
- Dies ist eine der Täuschungsmöglichkeiten. Die Gemara hakt jedoch gleich
weiter mit der Frage nach, welche Art Täuschung war das?
Wie war es denn ? - Wie hat er sie getäuscht? Denn es gibt
auch hier zwei Möglichkeiten.
Wenn der Hausherr zu ihm vier und er zu ihnen drei
gesagt hat
- Erster Fall: Der Hausherr wollte den Arbeitern vier WE (= Währungseinheiten)
geben, sein Bote bot ihnen jedoch bloß drei.
Groll - weshalb sollten sie ihn haben? Sie überlegten
ja und akzeptierten es. - Nehmen wir an, daß ihre Arbeit tatsächlich vier
WE wert ist, sie waren aber mit dem Angebot des Boten einverstanden. Nun meint
die Gemara, da sie mit dem Angebot einverstanden waren, haben sie auch keinen
Grund, sich zu beklagen. Also - so die Schlußfolgerung der Gemara - kann die
Mischna nicht diesen Fall gemeint haben, als sie vom berechtigten Groll der
Arbeiter sprach.
Wenn der Hausherr zu ihm drei gesagt hat und er ging
und sagte ihnen vier. - Eine andere Täuschungsmöglichkeit: Die Arbeiter rechneten mit vier
WE, aber am Abend bekamen sie vom Hausherrn nur drei ausgezahlt. Für die
Gelehrten der Gemara entstehen aber auch hier zwei Möglichkeiten:
Wie war es denn? - Wobei es darum geht, daß die Arbeiter
lediglich einen Grund zum Grollen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung
haben.
Wenn er ihnen gesagt hat, euer Lohn auf mich, muß er
ihnen von seinem geben. Wenn der vermittelnde vom Hausherrn geschickte Bote zu den Arbeitern
gesagt hat, daß er für die Zahlung von vier WE hafte, muß er ihnen die
Differenz aus der eigenen Tasche zahlen.
Denn es wird gelehrt:
- Dies können die Gemara-Gelehrten aus einer Bereita schlußfolgern, in der
ein ähnlicher Fall beschrieben (Baba Mezia Bl. 111 und 118) wird. Nun wird diese Bereita erörtert.
Wer einen Arbeiter bei sich zu arbeiten gemietet hat,
- A vereinbart mit einem Arbeiter für eine bei sich zu leistende Arbeit einen
bestimmten Lohn (z.B. vier WE),
ihn aber angewiesen hat, bei einem anderen zu
arbeiten,
- Der Arbeiter wird vom Auftraggeber angewiesen, bei B zu arbeiten, wobei B
auch die Kosten tragen wollte. Insofern ähnelt dieser Fall dem unseren. In
beiden Fällen handelt es sich um einen Vermittler, der dem Arbeiter gegenüber
die Verantwortung für den vereinbarten Lohn übernimmt,
zahlt er ihm den vollständigen Lohn und erhält vom
Hausherrn den geleisteten Nutzen. - Wenn der Nutzen für B nur bei drei WE liegt,
zahlt B dem Arbeiter drei und A ersetzt die fehlende eine WE für den Arbeiter
aus eigener Tasche. Diesem Analogfall entsprechend müßte auch in unserem
Fall der Arbeiter, der im Auftrag des Hausherrn die anderen Arbeiter gemietet
und für den Lohn die Verantwortung übernommen hat, ihnen das fehlende Geld
erstatten. Die Arbeiter können somit das Geld von ihm beanspruchen und es
bleibt ihnen nicht lediglich ihr Groll. Also kann es sich in unserer
Mischna nicht um solch einen Fall gehandelt haben.
Es ist nicht dieser Fall.
- Die Mischna behandelt hier einen anderen Fall.
Er sagte ihnen, euer Lohn ist auf den Hausherrn.
- Der Arbeiter-Bote sagte den anderen Arbeitern, daß für die Lohnzahlung der
Hausherr verantwortlich sei. Nach geleisteter Arbeit stellt sich heraus, daß
der Hausherr weniger zahlt, als vom Boten zugesagt wurde. Da er sie bezüglich
der Höhe des Lohns getäuscht hat, haben sie keinen Anspruch auf den Rest,
sondern können nur Groll empfinden.
Somit wäre
die Frage beantwortet, von welchem Fall die Mischna handelt. Doch diese
Antwort ist für die Gemara-Gelehrten noch nicht befriedigend. Sie fragen
weiter:
Laßt uns sehen, wie die Arbeiter gemietet werden
- Man könnte sich doch erkundigen, wie der Brauch ist, wie hoch der Lohn der
Arbeiter an jenem Ort üblicherweise ist. Wenn der Lohn in der Regel vier WE
beträgt, so muß er ihnen vier geben, wie wir es aus der oben erwähnten
Bereita entnehmen. Wenn der übliche Lohn drei WE beträgt, so erhalten sie
einen angemessenen Lohn, weshalb sollten sie noch einen Grund zum Grollen
haben?
Es ist nicht dieser Fall.
- Die Gemara widerspricht diesem Gedankengang und trägt ein Alternativfall
vor.
Es gibt manche, die sich für vier vermieten und es
gibt solche, die sich für drei vermieten. - In dem Fall haben die Arbeiter einen Grund,
Groll zu empfinden.
Sie können ihm sagen
- Hättest du uns nicht vier zugesagt, wären wir nicht einverstanden gewesen.
Wir hätten uns bemüht und uns für vier vermietet.
- Und wenn sie auch keinen Anspruch auf den vollen Lohn haben, da der Bote
nicht die Verantwortung übernommen hat und der Hausherr den Auftrag lediglich
für drei WE erteilte, so sind sie darauf beschränkt, Groll zu hegen.
Wenn du willst, sage ich,
- Die Gemara bietet noch eine weitere Möglichkeit, die auf
Groll beschränkt und somit die Regel in der Mischna erklärt.
hier handelt es sich um einen Hausherrn.
- Der Arbeiter ist ein selbständiger Handwerker, der in der Regel nicht für
andere arbeitet, es sei denn, er bekommt ein höheres Honorar als das bei
Arbeitern übliche.
Sie können ihm sagen,
- Die Handwerker können dem Boten sagen,
hättest du
uns nicht vier gesagt,
hätten wir es verschmäht, uns zu vermieten.
- Dieser Satz kann mit einem Fragezeichen gelesen werden und würde dann
bedeuten: Hättest du uns nicht vier zugesagt, hätten wir uns denn soweit
erniedrigt, wie Tagelöhner zu arbeiten? Der Satz kann auch anders gelesen
werden (Da der Talmud ohne Interpunktion (auch ohne Vokale) geschrieben
wurde, ist das Studium des Textes nur durch die Überlieferung möglich. Diese
kann kleine Abweichungen, wie in diesem Satz ersichtlich, haben, der Sinn
bleibt jedoch der gleiche.):
Hättest du uns nicht vier zugesagt, hätten wir es als Schmach empfunden, uns
zu vermieten. In beiden Lesarten empfinden sie Schmach und sind auf das
grollen beschränkt.
Wenn du willst, sage ich - es handelt sich tatsächlich
um Arbeiter. - Wenn man die Erklärung, es handelte sich um selbständige
Handwerker, unwahrscheinlich finden sollte, so bietet die Gemara eine weitere
Möglichkeit. Es handele sich tatsächlich um Arbeiter, die von Boten getäuscht
wurden.
Sie können ihm sagen, da du uns vier gesagt hast,
haben wir uns bemüht und bessere Arbeit geleistet.
- Und wenn sie auch keinen Anspruch auf mehr als die üblichen drei WE haben,
so können sie wenigstens Groll empfinden.
So laßt uns ihre Arbeit sehen.
- Daraufhin argumentiert die Gemara, die Arbeit kann doch geprüft werden, ob
die Arbeiter sich tatsächlich bemüht und bessere Arbeit geleistet haben.
Es handelt sich um einen Graben.
- Die Antwort lautet, daß es sich um einen Graben handelt, den die Arbeiter
um ein Feld herum gegraben haben, wobei die Qualität der Arbeit nicht
erkennbar ist.
Auch bei einem Graben ist das erkennbar.
- Die obige Antwort war für die Gelehrten nicht befriedigend und sie wandten
ein, daß auch bei einem Graben die Qualität der Arbeit zu erkennen sei.
Wenn er voll Wasser ist und nichts erkennbar ist.
- Es handelt sich also um einen Fall, antwortet die Gemara, wo der Graben
bereits mit Wasser gefüllt ist, was die Art der Arbeit nicht mehr erkennen läßt.
Wenn du willst, sage ich,
- Die Gelehrten sind mit den bisherigen Erklärungen nicht sehr zufrieden und
bieten eine weitere.
Tatsächlich handelt es sich um einen Hausherrn, der
ihm vier gesagt hat, und dieser ging und sagte drei.
- Die Gemara kehrt zum ursprünglichen Modell der Mischna zurück: Der
Hausherr sagte dem Boten, er solle die Arbeiter für vier WE engagieren.
Dieser aber engagierte Arbeiter, die bereit waren, für drei zu arbeiten.
Wenn du aber einwendest, sie waren damit
einverstanden,
- Dieser Einwand wurde bereits oben gebracht. Und da hieß es, wenn sie mit
dem ausgemachten Lohn von drei einverstanden waren, welchen Grund sollten sie
haben, Groll zu empfinden?
sie sagen ihm: Hältst du nichts vom „versag nicht
Wohltat dem, dem sie gebührt“? - Die Antwort lautet: die Arbeiter haben trotzdem
Grund, Groll zu emfinden. Sie können dem Boten Vorwürfe machen, daß er
ihnen eigenmächtig den höheren Lohn, den der Hausherr zu zahlen bereit war,
mißgönnt hat. Dabei wird der Bibelvers aus Sprüche 3, 27 zitiert.
Somit wurde
der erste Fragenkomplex der Gemara befriedigend gelöst. Es war zu klären,
welchen Fall die Mischna mit den Arbeitern, die sich gegenseitig täuschen und
keinen Anspruch auf Entschädigung haben, sondern lediglich grollen können,
gemeint hat. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn der Arbeiter-Bote die Arbeiter
täuscht, sie keine Entschädigung verlangen können, aber ärgerlich sind,
weil der Bote ihnen die Wohltat, die der Arbeitgeber ihnen zukommen lassen
wollte, also mehr Lohn, versagt hat.
Nun wenden
sich die Gelehrten einem anderen Problem zu.
Klar ist es: - Über folgenden Fall waren sich die Gelehrten
einig.
Wenn der Hausherr zu ihm drei gesagt hat und er ging
und sagte ihnen vier, - Der Hausherr beauftragte den Boten (oder Vermittler), Handwerker für
den Lohn von drei WE zu mieten, dieser bot ihnen jedoch vier,
und sie ihm sagten: wie der Hausherr gesagt hat,
- Die Handwerker (oder Arbeiter) erwideten dem Boten, daß sie die Bedingungen
des Hausherrn akzeptieren,
so ist in ihrem Sinn der höhere Lohn.
- Obwohl der Hausherr nur drei WE zahlen wollte, sind die Arbeiter mit weniger
als die vier WE, die vom Boten zugesagt wurden, nicht einverstanden. Im
Gegenteil, sie rechnen vielleicht sogar mit mehr. Deshalb bekommen sie vier
WE, wenn ihre Arbeit es wert ist, ist ihre Arbeit jedoch nur drei WE wert,
bekommen sie drei.
Wenn aber der Hausherr zu ihm sagt: für vier; und er
ging und sagte ihnen: für drei, und sie sagten: wie der Hausherr gesagt hat; - Die Gelehrten hatten Zweifel bezüglich dieser Konstruktion:
Der Hausherr ist bereit, vier WE zu zahlen, der Bote sagt den Arbeitern jedoch
nur drei zu,
wie ist es dann? - Wie lautet die Regel in diesem Fall?
Verlassen sie sich auf seine Worte und meinen: du
bist uns glaubwürdig, daß der Hausherr es so gesagt hat,
- Sagen wir in diesem Fall, daß die Arbeiter dem Boten vertraut haben und sie
nur drei WE bekommen, selbst wenn sich später herausstellt, daß der Hausherr
ursprünglich vier geben wollte? In diesem Fall könnten sich die Arbeiter
lediglich beschweren und Groll hegen, jedoch keine Ansprüche stellen.
oder aber verlassen sie sich auf die Worte des
Hausherrn?
- Die Arbeiter könnten auch gemeint haben, daß sie zu den Bedingungen
arbeiten wollen, die der Hausherr dem Boten nannte. In solchem Fall würden
sie nach getaner Arbeit vier WE bekommen müssen. Die Gemara hat hier zwei
Auslegungsmöglichkeiten für die Worte der Arbeiter angeboten.
Komm und höre: - Die Gemara versucht diese Frage zu lösen,
indem sie einen Vergleich mit einem anderen Thema anstellt. In einer Bereita (Traktat
Gittin, Blatt 62)
wird der Zeitpunkt der Scheidung behandelt.
Laut
der Bibel (Deut. 24)
wird die Ehefrau geschieden, wenn sie den Scheidungsbrief vom Ehemann erhält.
Der Scheidungsbrief kann aber auch durch einen Boten übergeben werden. Laut
der Gemara gibt es zweierlei Boten.
1. Der Ehemann
beauftragt einen Boten und schickt mit ihm den Scheidungsbrief. Sobald dieser
den Scheidungsbrief der Ehefrau übergeben hat, ist sie geschieden. Dieser
Bote wird „Überbringerbote“ genannt. Er kann nur vom Ehemann beauftragt
werden, nicht jedoch von der Ehefrau.
2. Die Ehefrau
beauftragt einen Boten, den Scheidungsbrief abzuholen. Sobald dieser den
Scheidungsbrief in die Hand bekommen hat, ist die Ehefrau geschieden. Dieser
Bote wird „Empfangsbote“ genannt. Er kann nur von der Ehefrau beauftragt
werden, nicht jedoch vom Ehemann.
Bring
mir meinen Scheidungsbrief, - In der erwähnten Bereita wird folgende Frage erörtert: Die Ehefrau
bat eine Person, den Scheidungsbrief abzuholen. Man muß hier den Text der
Gemara genau differenzieren. Die Ehefrau hat die bestimmte Person nicht
beauftragt, für sie den Scheidungsbrief in Empfang zu nehmen, sie hat sie
also nicht zum Empfangsboten ernannt, was sie hätte tun können, sondern sie
bat ihn vielmehr, dem Ehemann zu sagen, er möge diese Person zum Boten machen
und mit ihm den Scheidungsbrief schicken, was bedeutet, daß der Bote vom
Ehemann beauftragt würde. Sie würde geschieden werden, sobald sie den
Scheidungsbrief vom Boten erhielte.
und
deine Frau sagte: empfange für mich meinen Scheidungsbrief, - Der von der Ehefrau geschickte Bote sagte
dem Ehemann fälschlicherweise, die Ehefrau habe ihn gebeten, den
Scheidungsbrief für sie abzuholen, d.h. daß sie ihn zum Empfangsboten
gemacht hat.
und
dieser sagt: da hast du ihn, wie sie gesagt hat - Der Ehemann gibt dem Boten den Scheidungsbrief und sagt ihm: so wie
die Ehefrau verfahren will, soll es sein.
R.
Nachman im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Raws sagt: selbst wenn der
Scheidungsbrief in ihre Hand gekommen ist, ist sie nicht geschieden. - Die Entscheidung Raws, die Ehefrau sei nicht
geschieden, ist der Ausgangspunkt für die Überlegung der Gemara-Gelehrten,
wie die Worte des Ehemanns zu dem Boten zu verstehen sind.
Hieraus
ist zu entnehmen, daß er sich auf seine Worte verläßt. - Der Ehemann verläßt sich also auf die Worte des
Boten. Der Ehemann geht davon aus, daß die Ehefrau diese Person zum
Empfangsboten ernannt hat, weshalb er selbst, der Ehemann, diese Person nicht
zum Überbringerboten benennt. Somit hat diese Person von keiner der Parteien
einen Auftrag erhalten.
Denn
wenn du denken solltest, er verlasse sich auf ihre Worte, so sollte sie ja
geschieden sein, sobald der Scheidungsbrief in ihre Hand gekommen ist.
- Wenn der Ehemann sich nach den Worten, gemeint sind die Absichten, der
Ehefrau verhalten und den Boten zum Überbringerboten gemacht hätte, wäre
die Scheidung gültig geworden. Tatsächlich hat er sich auf die des Boten
verlassen und ihm den Scheidungsbrief überlassen, woraufhin die Ehefrau nicht
geschieden wurde.
Analog zu unserem Fall würde das bedeuten: Die Arbeiter verlassen sich
auf die Worte des Boten. Wenn der Bote entgegen der Absicht des Auftraggebers
anstelle von vier WE den Arbeitern nur drei zugesagt hat, so haben sie keinen
Anspruch auf vier, und können lediglich grollen.
R.
Aschi sagte:
- R. Aschi akzeptierte diese Schlußfolgerung nicht und erwiderte,
Ist
es wirklich so? Würde es umgekehrt geheißen haben: - R. Aschi versucht einen Umkehrschluß. Wenn es in der eben zitierten
Bereita anders gelautet hätte, nämlich:
Empfange
für mich meinen Scheidungsbrief, - In diesem Fall hätte die Ehefrau den Boten zum Empfangsboten
ernannt,
und
deine Frau sagte: bringe mir meinen Scheidungsbrief, - Der Bote verdreht die Worte der Ehefrau und behauptet, sie wollte, daß
der Ehemann den Boten zum Überbringerboten ernennt.
und
dieser zu ihm sagt: da hast du, wie sie gesagt hat!
und
dann R. Nachman im Namen des R. Abba b. Abuha im Namen Raws sagte: wenn er den
Scheidungsbrief erhält, ist sie geschieden, - d.h. daß die Frau geschieden wäre, sobald der Bote den
Scheidungsbrief in Empfang genommen hat - dann würde man sagen können,
hieraus,
daß er sich auf ihre Worte verlassen hat. - Da der Ehemann sich nicht auf die Worte des Boten verlassen hat und
die Angelegenheit im Sinne der Auftraggeberin erledigt wissen wollte, hat er
den Scheidungsbrief dem Boten als Empfangsboten übergeben. Deshalb tritt
Scheidung in Kraft mit dem Empfang des Scheidungsbriefs durch den Boten.
Oder
auch: „Wenn der Scheidungsbrief in ihre Hand gekommen ist - ist sie
geschieden,
- Oder wenn im Namen Raws gesagt worden wäre, daß die Ehefrau mit dem
Empfang des Scheidungsbriefs geschieden sei, d.h. daß der Bote als Überbringerbote
des Ehemanns fungiert hat.
hieraus,
daß er sich auf seine Worte verlassen hat. - In diesem Fall müßte man sagen, daß der Ehemann sich auf die Worte
des Boten verläßt. Der Ehemann glaubt dem Boten, daß die Ehefrau gewünscht
habe, der Ehemann möchte den Boten zum Überbringerboten machen. Dem Boten
war es offensichtlich recht, seinen Botendienst für die Ehefrau aufzugeben
(wozu er jederzeit berechtigt ist) und für den Ehemann als Überbringerbote
zu fungieren.
Wenn die Bereita, meint R. Aschi, so gelautet hätte, dann könnte man
entweder im ersten Fall sagen, daß man sich auf die Worte des Auftraggebers,
im zweiten Fall auf die Worte des Boten verläßt. Jedoch so wie die Bereita
zitiert wurde, meint R. Aschi, kann sie für unsere Problematik nicht als
Analogie und nicht als Beweis dienen.
Jedoch
dort, - So
wie es dort in der Bereita beschrieben wird, gibt es für die Stellungnahme
des Raw einen anderen Grund. Es handelt sich dort nicht darum, ob der Ehemann
sich auf die Worte des Boten oder auf die Worte der Ehefrau verläßt.
weil
der Bote seinen Dienst ganz und gar aufgegeben hat, - Der Bote ist weder der Bote der Ehefrau noch des
Ehemannes.
denn
er sagt: Ich bin Empfangsbote, ich bin kein Überbringerbote! - Damit, daß der Bote die Worte der Ehefrau
dem Ehemann falsch vorgetragen hat, wollte er zum Ausdruck bringen, daß er
nicht bereit sei, Überbringerbote des Ehemannes zu sein (was für ihn die
Angelegenheit möglicherweise beschwerlich gemacht hätte, denn in diesem Fall
hätte er den Scheidungsbrief zur Ehefrau tragen müssen), sondern wollte als
Empfangsbote der Ehefrau fungieren (wobei die Ehefrau mit der Übernahme des
Scheidungsbriefs durch den Boten geschieden wäre). Der Ehemann kann den Boten
nicht als Empfangsboten nominieren und die Ehefrau, die es gekonnt hätte, hat
es nicht getan.
Diese Stelle aus dem Traktat Gittin hat uns in unserer Diskussion nicht
weitergebracht.
Die Gemara setzt die Behandlung der Mischna fort.
Wenn
du willst, kannst du auch sagen, -
Bisher sind wir davon ausgegangen, daß in unserer Mischna mit dem Wort „getäuscht“
gemeint ist, daß die Arbeiter sich gegenseitig täuschen. Wir können aber
auch sagen, daß dieses Wort auch die Täuschung von Arbeitern durch den
Hausherrn und umgekehrt impliziert.
der
Lehrer versteht unter täuschen auch zurücktreten. - Der Lehrer unserer Mischna benutzt das Wort „täuschen“
auch wenn er „zurücktreten“ meint.
Denn
wir haben in einer Bereita gelernt, - Den Beweis für diese Annahmen liefert uns die folgende Bereita, in
der vom Täuschen die Rede ist, dieses Wort aber gleichzeitig „zurücktreten“
bedeutet.
wer
Handwerker mietet und sie den Hausherrn getäuscht haben, oder der Hausherr
sie getäuscht hat, -
Die Handwerker oder der Hausherr wollen sich an den abgemachten Werkvertrag
nicht halten.
so
können sie gegeneinander nur Groll hegen. - Der Hausherr kann den Handwerkern sagen, sie sollen sich eine andere
Beschäftigung suchen, und die Handwerker können dem Hausherrn sagen, er möge
andere Handwerker verpflichten. Das kann unter Umständen viel Arbeit und Ärger
verursachen, berechtigt aber nicht zu Entschädigungsforderungen.
Das war die Bereita, die jetzt von der Gemara analysiert wird.
In
welchem Fall? -
Meint denn die Bereita, daß in jedem Fall die Arbeiter nur grollen und keine
Geldansprüche stellen können? Wohl nicht!
Nur,
wenn sie nicht hingegangen sind, - Wenn die Handwerker, noch bevor sie sich am Morgen auf den Weg zur
Arbeitsstätte gemacht haben, die Absage vom Hausherrn erhielten.
wenn
sie aber gegangen sind, -
Wenn die Handwerker zur Arbeitsstätte gegangen sind, wie z.B.,
Eseltreiber,
und haben kein Getreide vorgefunden, Arbeiter, die ein feuchtes Feld
vorgefunden haben, -
Eseltreiber wurden bestellt, um Getreide zu transportieren, als sie zur Stelle
waren, gab es aber kein Getreide. Arbeiter sollen ein Feld pflügen, konnten
ihre Arbeit wegen der Feuchtigkeit des Bodens jedoch nicht durchführen. In
solchen Fällen bestehen seitens der Getäuschten Verdienstausfallforderungen.
Es ist aber zu klären, wie hoch die Entschädigung sein soll:
gibt
er ihnen den vollständigen Lohn, - Der Auftraggeber muß ihnen ihren vollen Lohn bezahlen; jedoch mit
Einschränkungen:
jedoch
ist nicht gleichzustellen der, der beladen geht, mit dem der leer geht, -
Wenn der Eseltreiber mit einem unbeladenen Esel zurückgeht, kann er nicht den
gleichen Lohn beanspruchen, wie wenn er mit einem beladenen Esel seinen
Auftrag erfüllt hätte.
und
der, der arbeitet, mit dem, der müßig dasitzt. - Der Eseltreiber und der Arbeiter wären bereit, auf einen Teil des
Lohnes zu verzichten, wenn sie die Arbeit nicht durchführen müßten. Dieser
Vorzug, nicht arbeiten zu müssen und trotzdem entlohnt zu werden, kann von
einer neutralen Stelle in einen Geldbetrag geschätzt werden, und diesen
Betrag kann der Auftraggeber vom vollständigen Lohn abziehen.
Diese Beispiele behandeln den Fall, daß der Auftraggeber die Arbeiter
getäuscht hat und sie nicht nur Groll empfinden können, sondern auch
Anspruch auf Lohn haben. Nun folgen Beispiele für den Fall, daß die Arbeiter
oder Handwerker zurückgetreten sind und es nicht beim Grollen bleibt, sondern
Geldansprüche entstanden sind.
In
welchem Fall? -
Wann bleibt es lediglich beim Grollen?
Wenn
sie die Arbeit noch nicht begonnen haben, - haben sie keine Geldansprüche,
haben
sie aber die Arbeit begonnen, schätzt man ihnen das, was sie gemacht haben. -
Der Auftraggeber muß ihnen die geleistete Arbeit entlohnen.
Wieso?
- Die
Gemara bringt Beispiele für die Art der Entlohnung.
Wenn
sie übernommen haben, das Getreide für zwei Sela zu mähen; die Hälfte mähten
sie und die andere Hälfte ließen sie zurück, - Der Auftraggeber muß andere Arbeiter suchen, um die zweite Hälfte
des Feldes zu mähen.
ein
Gewand für zwei Sela zu weben; die Hälfte webten sie und die andere Hälfte
ließen sie zurück, -
Die Frage ist, wieviel man ihnen zahlen muß.
man
schätzt ihnen das, was sie verrichtet haben. - Sie bekommen den vollen Lohn für die geleistete Arbeit. Für die
halbgeleistete Arbeit bekommen sie einen Sela.
Ist
es sechs Denar wert? -
Ist die Restarbeit, die noch zu verrichten ist, sechs Denar (= 1 ½ Sela)
wert, d.h. obwohl die Arbeiter die Hälfte der Arbeit verrichtet haben, würde
die Beendigung der Arbeit 1 ½ Sela kosten, weil die Arbeit sich in der
Zwischenzeit z.B. verteuert hat, bekommen sie trotzdem ihre volle Leistung
bezahlt.
Gibt
er ihnen einen Sela, -
Der Hausherr kann dadurch, daß er für die zweite Hälfte der Arbeit mehr
zahlen muß, einen Schaden erleiden. Die Gelehrten dieser Bereita kümmern
sich nicht um die Kosten der Restarbeit. Für sie ist maßgebend, was
geleistet wurde, und demnach wird entlohnt. Ihre Einstellung unterscheidet
sich auch von den Gelehrten unserer Mischna, denn da heißt es, daß
derjenige, der zurücktritt, unterlegen ist und sich den von ihm angerichteten
Schaden anlasten lassen muß.
oder
sie beendigen ihre Arbeit und erhalten zwei Sela, - Dieser Satz ist überflüssig da selbstverständlich.
Er wird deshalb von der Gemara noch erörtert.
und
ist es einen Sela wert, gibt er ihnen einen Sela. - Ist die Restarbeit, die noch zu verrichten ist, einen Sela wert, muß
also der Hausherr für die zweite Hälfte der Arbeit nur einen Sela zahlen
(und nicht wie im früheren Beispiel 1 ½), bekommen auch dann die ersten
Arbeiter einen Sela. Dieser Satz ist ebenso selbstverständlich wie der frühere,
und auch er wird deshalb noch behandelt.
R.
Dossa sagt: man schätzt ihnen das, was noch zu leisten ist. - R. Dossa ist anderer Meinung als die Bereita. Seine
Einstellung entspricht der Mischna, daß derjenige, der zurücktritt, mit
einer Entschädigung des anderen zu rechnen hat. Im vorliegenden Fall muß man
berechnen, wie hoch die Kosten für die ausgebliebene Arbeit sein werden, und
diese werden auf die ersten Arbeiter umgelegt. Die Arbeiter müssen nach
dieser Meinung ihr mutwilliges Verhalten notfalls bezahlen.
Ist
es sechs Denar wert, gibt er ihnen einen Schekel, - Ist die Restarbeit, die noch zu verrichten ist,
sechs Denar (= 1 ½ Sela) wert, bekommen sie für die halbe Arbeit nicht einen
Sela, sondern lediglich die Hälfte eines Sela - einen Schekel.
oder
sie beendigen ihre Arbeit und erhalten zwei Sela, und ist es ein Sela wert,
gibt er ihnen einen Sela.
In
welchem Fall? -
Wann gilt die Regel, daß der zurücktretende (nach R. Dossa) einen Schaden in
Kauf nehmen muß, oder den Wert der von ihm geleisteten Arbeit (nach der
Meinung der Bereita) erhält?
Wenn
eine Sache nicht zugrunde geht. - Wenn das zurücktreten der Arbeiter zwar dem Auftraggeber Umstände
verursacht und selbst wenn das Einstellen von anderen Arbeitern teurer wird,
insgesamt aber die Sache dem Hausherrn nicht verloren geht und er keinen
Schaden erleidet.
Aber
wenn die Sache zugrunde geht, -
Wenn durch das Einstellen der Arbeit dem Hausherrn ein irreparabler Verlust
droht,
mietet
er andere auf ihre Kosten oder er täuscht sie. - In diesem Fall hat der Hausherr das Recht, andere
Arbeiter (auch teurere) auf Kosten der zurücktretenden Arbeiter zu
engagieren, oder er darf sie täuschen.
Wie
täuscht er sie? -
Auf welche Weise, fragt die Gemara, kann er sie täuschen?
Er
sagt ihnen: Ich habe euch einen Sela zugesagt, kommt und nehmt zwei. - Die Arbeiter haben für einen Sela
gearbeitet und diesen auch verdient. Normalerweise hätten sie für die
Fortsetzung ihrer Arbeit einen weiteren Sela erhalten. Der Hausherr verspricht
ihnen jedoch für den Rest der Arbeit zwei Sela, gibt ihnen aber nach getaner
Arbeit insgesamt nur zwei Sela und nicht drei.
Bis
zu welcher Höhe mietet er auf ihre Kosten? Wenn der Hausherr andere Arbeiter mieten muß, um nicht Verluste zu
erleiden, wie hoch darf der Betrag sein, den er auf die ersten Arbeiter abwälzt?
Bis
vierzig und fünfzig Sus. -
Da ein Sus gleich einen Denar ist, so geht es hier um einen Betrag von zehn
bis zwölf Sela, den die Arbeiter evtl. zahlen müßten, was sehr hoch ist.
In
welchem Fall? Wenn da keine anderen Arbeiter zu mieten sind, - Wann darf der Hausherr teure Arbeiter auf Kosten
der zurückgetretenen mieten? Nur wenn er an jenem Ort keine billigeren
findet.
sind
da aber andere Arbeiter zu mieten, -
Wenn es da andere Arbeiter gibt, die zu den gleichen Bedingungen arbeiten würden
wie die ersten,
und
er sagt: geh und miete diese, -
und der zurückgetretene Arbeiter dem Hausherrn sagt, er könne als Ersatz für
ihn auch einen billigeren Arbeiter mieten,
kann
er nur Groll gegen sie hegen. In
solchem Fall kann der Hausherr keine Geldansprüche an die Arbeiter stellen. Für
die verursachten Unannehmlichkeiten kann er den Arbeitern grollen, aber nichts
weiter unternehmen.
Ein
Gelehrter (In den Lehrhäusern gab es meistens jeweils einen Tana,
der ein phänomenales Gedächtnis hatte und auf Wunsch die entsprechende
Mischna oder Bereita zitieren konnte, da das meiste Material nicht schriftlich
vorlag. Dieser Tana war kein
Gelehrter im üblichen Sinn; er konnte keine eigenen Beiträge zur Diskussion
leisten, er hatte lediglich die Funktion einer Enzyklopädie.) rezitierte vor Raw: Er muß ihnen ihren vollständigen Lohn
geben. -
die Gemara berichtet, daß der Rezitator die obenerwähnte Bereita vor Raw
zitierte, nämlich „Eseltreiber, und haben kein Getreide vorgefunden,
Arbeiter, die ein feuchtes Feld vorgefunden haben, gibt er ihnen den vollständigen
Lohn“.
Sprach er zu
ihm, mein Onkel sagte: wenn ich es gewesen wäre, hätte ich ihnen nicht mehr
als einem müßigen Arbeiter gegeben, - Raw erinnerte sich, daß sein Onkel, R. Chija über
diesen Fall so geurteilt hätte, daß nämlich der Eseltreiber oder der
Arbeiter nicht ihren vollständigen Lohn bekommen hätten, wie oben gelehrt
wurde, sondern lediglich soviel, wie ein müßiger Arbeiter beanspruchen kann.
und
du sagst, daß er ihnen ihren vollständigen Lohn gebe. - Raw scheint sich darüber zu wundern.
Aber
hierzu haben wir gelernt: jedoch nicht ist gleichzustellen der, der beladen
geht, mit dem der leer geht, und der, der arbeitet, mit dem, der müßig
dasitzt. -
Die Gemara antwortet, daß es für die Verwunderung von Raw keinen Grund geben
dürfte, da der Ausspruch auf „vollständigen Lohn“ differenziert werden müsse.
Man
trug ihm den Schluß nicht vor. -
Raw wunderte sich, da der rezitierende Tana ihm den Schluß dieser Bereita
nicht vorgetragen haben soll und er die erwähnte Differenzierung nicht
kannte.
Manche
sagen, man trug es ihm vor. Er aber sagte: Mein Onkel sagte, „wenn ich es
gewesen wäre, hätte ich ihnen nichts gegeben“ und du sagst, gleich einem müßigen
Arbeiter? -
Eine andere Version lautet, daß Raw tatsächlich die vollständige Bereita
gehört hatte und daraufhin seinen Onkel zitiete, der den Arbeitern im
vorliegenden Fall nicht einmal den Lohn des müßigen Arbeiters gegeben hätte.
Also
ergibt sich ein Widerspruch.
- Ein Widerspruch zwischen Raw bzw. R. Chija und der Bereita. Dieser
Widerspruch muß aufgelöst werden, da Raw und R. Chija zu den Amora’im gehörten
(den Gelehrten der Gemara), die den Lehren der Tana’im (der Gelehrten der
Mischna und Bereita, die vor ihnen lebten) nicht widersprechen, sie lediglich
kommentieren durften.
Es
ist kein Widerspruch. In einem Fall suchte er das Feld am Vorabend auf, im
anderen Fall suchte er das Feld am Vorabend nicht auf. - Der Widerspruch löst sich wie folgt auf: Im ersten
Fall sah der Arbeiter das Feld am Vorabend und merkte, daß es feucht und
nicht zu bearbeiten war, oder aber er hätte wissen müssen, daß der nächtliche
Regen die Bearbeitung unmöglich machen würde, weshalb die Schuld bei ihm lag
(Maimonides erklärt hierzu, daß der Hausherr das Feld am Vorabend
besichtigt und es als bearbeitungfähig beurteilte, weshalb ihm kein Vorwurf
gemacht werden könne.).
Darauf gründet die Einstellung des R. Chija.
Im anderen Fall hat der Hausherr den Arbeitern das Feld nicht vorher
gezeigt. Sie konnten also nicht wissen, daß sie es evtl. nicht würden
bearbeiten können. Die Schuld liegt also bei ihm. In diesem Fall muß er nach
der Bereita den Lohn eines müßigen Arbeiters zahlen Nach Maimonides
hat der Hausherr das Feld am Vorabend nicht untersucht, was seine Pflicht
gewesen wäre, deshalb muß er den Schaden tragen.).
So
sagte auch Rawa: Einer mietete Arbeiter, um zu graben, und es kam ein Regen
und füllte es mit Wasser. -
Es wird eine andere Stelle zitiert, wo Rawa sich in diesem Sinne geäußert
hat: Einst mietete jemand Arbeiter, um sein Feld umzugraben, da kam ein Regen
und überflutete das Feld, so daß die Arbeiter ihre Aufgaben icht ausführen
konnten.
Wenn
er am Vorabend das Feld besichtigte, haben die Arbeiter den Schaden, - Nach Raschi ist es so gemeint, daß die
Arbeiter zusammen mit dem Hausherrn das Feld besichtigt haben und deshalb den
Schaden davontragen, weil sie mit der neuen Situation hätten rechnen müssen.
Nach Maimonides reicht es aus, wenn der Hausherr allein das Feld besichtigte,
womit er seinen Pflichten nachgekommen ist.
hat
er am Vorabend das Feld nicht besichtigt, hat der Hausherr den Schaden. -
Aus dem oben Gesagten ergibt sich bereits, weshalb der Hausherr in diesem Fall
die Arbeiter bezahlen muß. Eine weitere mögliche Argumentation der Arbeiter:
Sie können ihm sagen, da sie das Feld nicht gesehen haben, konnten sie gar
nicht wissen, für welches Feld sie gedungen wurden.
Ferner
sagte Rawa: Einer mietete Arbeiter zum Wasserschöpfen und es kam ein Regen -
die Arbeiter haben den Schaden, -
Die Arbeiter sollten mit dem Fluß- oder Kanalwasser ein Feld bewässern. Wenn
der Regen ihre Arbeit überflüssig machte, erhalten sie keine Entschädigung,
weil sie mit dem Regen hätten rechnen können.
kam
ein Fluß, hat der Hausherr den Schaden. - Ist der Fluß über die Ufer getreten und hat das Feld bewässert,
was die Arbeit der Arbeiter überflüssig machte, muß der Hausherr sie
trotzdem entschädigen, da die Arbeiter nicht wissen konnten, wie sich der Fluß
in der Nähe des Feldes des Hausherrn verhält. Der Hausherr wußte, das
dergleichen geschehen konnte und hätte mit den Arbeitern Entsprechendes
vereinbaren können.
Ferner
sagte Rawa: Einer mietete Arbeiter zum Wasserschöpfen, und mitten am Tag
versiegte der Fluß, -
Die Arbeiter sollten das Feld des Hausherr bewässern, mußten jedoch ihre
Arbeit in der Mitte abbrechen, weil das Wasser versiegt ist.
wenn
er nicht zu versiegen pflegt, haben die Arbeiter den Schaden, - da der Hausherr dies nicht vorhersehen konnte. Die
Arbeiter hatten also Pech und bekommen nur die von ihnen geleistete Arbeit
bezahlt.
wenn
er zu versiegen pflegt; wenn sie aus derselben Stadt sind, haben sie den
Schaden, sind sie nicht aus derselben Stadt, hat der Hausherr den Schaden. -
Sind die Arbeiter aus derselben Stadt, dann kennen sie die Verhältnisse und hätten
mit dem Hauherrn eine entsprechende Vereinbarung treffen können. Sind die
Arbeiter nicht aus derselben Stadt und konnten demnach nicht wissen, daß das
Wasser zu versiegen pflegt, so hätte der Hausherr sie darauf aufmerksam
machen und mit ihnen das Entsprechende vereinbaren müssen.
Ferner
sagte Raw: Einer mietete Arbeiter zur Verrichtung einer Arbeit und die Arbeit
wurde in der Mitte des Tages fertig, - Diese Arbeit dauert normalerweise einen ganzen Tag, aber sie wurde
bereits nach einem halben Tag abgeschlossen.
wenn
er eine leichtere Arbeit hat, gibt er sie ihnen, oder aber eine gleiche, überläßt
er sie ihnen
- Kann der Hauherr für die Arbeiter eine gleichschwere oder leichtere Arbeit
finden, so läßt er sie weiterarbeiten, damit sie ihren Arbeitstag abschließen,
ist
sie schwerer, kann er sie ihnen nicht überlassen und zahlt ihnen den vollständigen
Lohn. -
Dies ist dann der Fall, wenn der Hausherr die Arbeiter für eine bestimmte
Arbeit gemietet hat. Hat er die Art der Arbeit mit ihnen nicht im vorhinein
ausgemacht, kann er ihnen für die zweite Hälfte des Tages auch einen
schwerere Arbeit geben.
Weshalb
denn? Soll er ihnen doch geben wie einem müßigen Arbeiter. Die Gemara versteht nicht, warum Rawa ihnen den
vollständigen Lohn zusprechen will. Tatsächlich aber differenziert Rawa wie
folgt:
Als
Rawa dies sagte, meinte er die Bewohner von Mechosa; wenn sie nichts tun,
werden sie krank. -
Die Arbeiter von Mechosa in Babylon waren schwere Arbeit gewöhnt. Sie zogen
es vor, eher schwer zu arbeiten als müßig zu sein. Deshalb bekommen sie den
vollen Lohn. Andere Arbeiter jedoch, die normalerweise vorziehen, nichts zu
tun, bekommen eben nicht den vollen Lohn.
Der
Herr sagte: -
Die Gemara kehrt wieder zu einem Thema, das oben behandelt wurde, zurück, und
leitet es ein mit diesen Worten, wobei mit Herr der Gelehrte gemeint ist.
Man
schätze ihnen, was sie gemacht haben. Wieso? War es sechs Denare wert, gibt
er ihnen einen Sela. -
So hieß es in der Bereita oben.
Also
sind die Gelehrten der Ansicht, der Arbeiter habe die Oberhand. - Gemeint sind diejenigen Gelehrten, die in
der Bereita zum Ausdruck kommen, im Gegensatz zu unserer Mischna, in der die
Gelehrten die Meinung vertreten, daß derjenige, der zurücktritt, unterlegen
ist.
Oder
sie beendigen ihre Arbeit und erhalten zwei Sela. - So heißt
es dort weiter in der Bereita.
Selbstverständlich!
- Die
Gemara stellt eine rhetorische Frage, indem sie sagt, dieser letzte Satz ist
selbstverständlich, wenn er jedoch trotzdem da steht, so hat er etwas zu
bedeuten.
Nein,
er wird benötigt. Wenn die Arbeit teurer wurde und die Arbeiter hörten auf
zu arbeiten, -
Es handelt sich hier um den besonderen Fall, daß der allgemeine Lohn der
Arbeiter im Laufe des Tages gestiegen ist.
und
er ging und versöhnte sie. -
Der Hausherr überredete die Arbeiter, ihre Arbeit zu beenden.
Du
könntest meinen, sie könnten ihm sagen: wir ließen uns versöhnen in der
Voraussetzung, daß du uns mehr Lohn gibst, - Damit die Arbeiter aber nicht dieses Argument benützen können,
so
lehrt er uns, -
diesen Satz, und zwar, daß die Arbeiter trotz der Verteuerung des Lohns am
Ende des Tages lediglich die zwei Sela bekommen, wie am Anfang des Tages
ausgemacht wurde,
da
er ihnen sagen kann: es war so gemeint, daß ich mich um euer Speis und Trank
bemühe. -
Damit wird die Forderung der Arbeiter kompensiert.
Ein
Sela, gibt er ihnen einen Sela. Selbstverständlich! - Die Gemara wendet sich wieder der oberen Bereita
zu, in der es hieß, „ist die Restarbeit einen Sela wert, gibt er ihnen
einen Sela“, und stellt die rhetorische Frage, warum die Bereita diesen
selbstverständlichen Satz lehrt.
Nein,
er wird benötigt, -
und zwar für den folgenden möglichen Fall:
am
Anfang war die Arbeit billiger und er mietete sie für einen Sus mehr, -
Als der Hausherr die Arbeiter am Morgen anheuerte, bestand der Lohn für einen
halben Arbeitstag im allgemeinen aus einem Sela, weniger einen Sus. Er
handelte mit ihnen jedoch einen vollen Sela aus.
am
Ende verteuerte sich die Arbeit, und sie ist jetzt einen Sus teurer.
Du
könntest meinen, sie könnten ihm sagen: du hast uns einen Sus mehr gesagt,
gib uns einen Sus mehr -
und wenn die Restarbeit jetzt im allgemeinen einen Sela kostet, müssen wir
einen Sela und einen Sus bekommen,
so
lehrt er uns, er kann ihnen sagen: warum ich euch einen Sus mehr gesagt habe,
da ihr sonst nicht einverstanden wäret, nun wart ihr einverstanden.
R.
Dossa sagt: man schätzt ihnen das, was noch zu leisten ist. Ist es sechs
Denar wert, gibt er ihnen einen Schekel,
- Die Gemara zitiert R.
Dossa, wie er sich in der obenerwähnten Bereita geäußert hatte. Daraus
folgert die Gemara,
er
ist der Ansicht, der Arbeiter ist unterlegen. - (wurde bereits oben erörtert.)
Oder
sie beendigen ihre Arbeit und erhalten zwei Sela. - Dies ist, wie oben gesehen, die Meinung des R.
Dossa, die von der Gemara hier behandelt werden soll.
Selbstverständlich!
- betont
die Gemara wieder rhetorisch, um die Sache genau zu ergründen.
R.
Hunna b. R. Nathan erwiderte: Nein, es ist notwendig! - und zwar für die folgende mögliche Konstruktion:
Wenn
sie ihm von Anfang an den Preis um einen Sus verbilligten, und am Ende wurde
die Arbeit billiger.
Du
könntest meinen: Um einen Sus weniger habt ihr mir gesagt, einen Sus weniger
werde ich euch geben, -
Der Hausherr könnte nämlich folgende Einstellung haben: Die Arbeiter haben
ihm einen Nachlaß von einem Sus gewährt. Jetzt, wo die Arbeit allgemein um
einen Sus billiger geworden ist, sollten sie ebenfalls einen Sus weniger als
auf dem Markt üblich bekommen.
so
lehrt er uns, sie könnten ihm sagen: Wir sagten dir einen Sus weniger, als du
nicht einverstanden warst, nun warst du aber einverstanden, - und wir bestehen auf der Abmachung.
Raw
sagte: Die Halacha ist wie R. Dossa. -
R. Dossa, im Unterschied zu den anderen Gelehrten, ist der Meinung, wenn die
Arbeiter zurückgetreten sind, kann ihnen der Hausherr von ihrem Lohn die
Zulage abziehen, die er den nachkommenden teureren Arbeitern geben muß. Raw
entschied, daß die Regel sich nach R. Dossa richtet.
Hat
denn Raw so gesagt? Raw sagte doch: Der Arbeiter kann sogar mitten am Tag zurücktreten!
- So ausdrücklich
in unserem Traktat (Baba Mezia Bl. 10 und Baba Kama Bl. 116). Die Gemara wird nun versuchen, diesen
Widerspruch aufzulösen.
Wolltest
du erwidern, R. Dossa unterscheide zwischen Lohn- und Akkordarbeit,
- Man könnte nämlich annehmen, R. Dossa unterscheide zwischen diesen
beiden Arten von Arbeitnehmern. In einem Fall würde es sich um Lohnarbeiter
handeln, die ohne Schaden mitten in der Arbeit zurücktreten können. Der
Grund hierfür wäre die Bibelstelle, wo es heißt, daß die Kinder Israel
„meine (Gottes) Knechte“ und nicht Knechte von Knechten sind.
Lohnarbeiter, die ständig unter der Aufsicht des Arbeitgebers stehen, könnten
Knechten gleichgestellt werden. Handwerker jedoch, die selbständig arbeiten,
sind viel freier in der Gestaltung ihrer Arbeit und müßten demnach beim Zurücktreten
einen Schaden in Kauf nehmen.
Wir könnten nun sagen, daß Raw in einem Fall die eine Meinung des R.
Dossa vertritt und im anderen Fall die andere, womit kein Widerspruch in den
Aussagen Raws bestünde.
unterscheidet
er tatsächlich? Wir haben doch gelernt In einer anderen Bereita,
in der Tossefta von Baba Mezia, Kap. VII, zweite Mischna): Wer einen
Arbeiter mietet und dieser in der Mitte des Tages gehört hat, daß ihm jemand
gestorben sei Beim Sterben von nahen Verwandten muß man sieben
Tage trauern, in denen man keiner Arbeit nachgehen darf.), oder wenn er
von Fieber befallen worden ist; ist er ein Lohnarbeiter, gibt er ihm seinen
Lohn, ist er Akkordarbeiter, gibt er ihm seinen Akkordlohn.
- Nach dieser Bereita wird zwischen einem Lohn- und einem Akkordarbeiter nicht
unterschieden. Jedoch wissen wir noch nicht, wessen Meinung diese Bereita
vertritt. Dies soll jetzt geklärt werden.
Wer
ist es, -
der diese Bereita lehrt?
sagen
wir, die Gelehrten, welchen Unterschied macht es, ob ihm jemand gestorben ist
oder er vom Fieber befallen wurde, - Wenn wir annehmen, daß die Gelehrten diese Bereita gelehrt haben,
warum sollten sie die Tatsache der höheren Gewalt betonen,
auch
ohne höhere Gewalt ist es so, da die Gelehrten sagten: der Arbeiter ist überlegen!
- Also
wurde diese Bereita nicht von den Gelehrten gelehrt.
wohl
hat sie R. Dossa gelehrt. Somit ist hieraus zu entnehmen, daß es nach R.
Dossa keinen Unterschied zwischen Lohn- und Akkordarbeit gibt. -
Nach dieser Bereita ist der Arbeiter nur überlegen, wenn er wegen höherer
Gewalt die Arbeit unterbrechen mußte, sonst aber ist er im Nachteil, selbst
wenn es sich um einen Lohnarbeiter handelt. Auf alle Fälle gibt es hier keine
Unterscheidung zwischen Lohn- und Akkordarbeit. Somit bleiben die widersprüchlichen
Äußerungen von Raw bestehen. Die Lösung des Problems liefert R. Nachman.
R.
Nachman b. Jitzchak sagte: Es handelt sich um eine Sache, die verloren geht.
Und da sind alle dieser Meinung. - Diese Bereita behandelt nach R. Nachman den Fall, daß durch das
Einstellen der Arbeit dem Hausherrn ein irreparabler Schaden droht. In diesem
Fall bekommt der Arbeiter seinen Lohn nur, wenn er durch höhere Gewalt
verhindert war; und diesbezüglich sind sich alle einig, sowohl R. Dossa als
auch die anderen Gelehrten. Sonst aber ist R. Dossa der Ansicht, daß sowohl
der Lohn- als auch der Akkordarbeiter beim Zurücktreten unterlegen ist.
Hierbei folgt ihm Raw nicht, dieser bleibt bei der Differenzierung zwischen
Lohn- und Akkordarbeiter, wobei der Arbeiter zurücktreten darf, wie bereits
oben ausgeführt.
Wir
haben gelernt: Wer ändert, ist unterlegen, und wer zurücktritt, ist
unterlegen. -
Die Gemara wird versuchen, den Unterschied zwischen „ändern“ und „zurücktreten“
zu klären.
Betreffend
„wer ändert ist unterlegen“, so sind diese Worte, da sie anonym sind, von
R. Jehuda.
- Da in der Mischna selbst nicht bekanntgegeben wurde, wer die Meinung „wer
ändert ist unterlegen“ vertritt, so gilt die Regel, daß die Halacha sich
nach R. Jehuda (Die Regel lautet, daß eine anonyme Mischna, deren
Urheber also nicht erwähnt wurde, von R. Me’ir stammt. Eine weitere Regel
besagt, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen R. Me’ir und R. Jehuda
Hanassi, dem Kodifikator der Mischna, die Meinung des letzteren maßgebend
ist. Im Traktat Baba Kama, Bl. 100, gibt es eine Diskussion zwischen diesen
beiden Tana’im, wobei R. J. der Ansicht ist, daß derjenige, der ändert,
unterlegen ist.) richtet.
Was
aber bringt der Satz „wer zurücktritt, ist unterlegen“? - Welche zusätzliche Lehre ist daraus zu ziehen?
Die beiden Sätze scheinen doch das gleiche zu bedeuten.
Nicht
wohl um den Arbeiter mit einzuschließen, wie R. Dossa? - Man kann wohl annehmen, meint die Gemara, daß
dieser Satz sich auf den Lohnarbeiter bezieht - da der frühere den
Akkordarbeiter betrifft -, so daß auch er beim Zurücktreten unterlegen ist.
Insofern wäre auch der Tana dieser Mischna gleicher Meinung mit R. Dossa, daß
beide Kategorien der Arbeiter beim Zurücktreten unterlegen sind. Die Widersprüchlichkeit
beider Sätze von Raw kommen wieder zum Vorschein.
Vielmehr
sagte R. Dossa zweierlei und Raw meint wie er bei der einen und widerspricht
ihm bei der anderen.
- Die Gemara löst das Problem indem sie zugibt, daß R. Dossa tatsächlich
immer den Zurücktretenden unterliegen läßt, wobei Raw ihm nur beim
Akkordarbeiter zustimmt, aber beim Lohnarbeiter die Meinung vertritt, daß er
zurücktreten darf, da „sie meine Knechte und nicht Knechte von Knechten“
sind.
Wenn
du willst - wer zurücktritt ist unterlegen. - Man kann diese Mischna, meint die Gemara, auch
anders interpretieren, und zwar so, daß das Zurücktreten sich auf andere
Verhältnisse bezieht - nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer - wobei es dann
auch bei Raw keine Widersprüche gebe.
Wie
gelehrt wurde: „Jeder der zurücktritt“ - was bedeutet das? - In einer Bereita wurde bereits der Satz „jeder
der zurücktritt etc.“ durch ein Beispiel erklärt.
Hat
jemand seinem Nächsten ein Feld für eintausend Sus verkauft und hat er ihm
davon zweihundert gegeben,
- Der Käufer machte eine Anzahlung und blieb den Rest schuldig.
wenn
der Verkäufer zurücktritt, ist der Käufer überlegen, wobei er eine von zwei Möglichkeiten wählen kann,
wenn
er will, sagt er ihm: gib mir mein Geld, - was ich anbezahlt habe, zurück,
oder,
gib mir Boden im Wert meines Geldes.
Von
welchem nimmt er? -
aus welchem Teil des Bodens nimmt er den Anteil, der ihm zusteht?
Vom
besten. -
Der Käufer kann sich das beste Stück Land aussuchen, da er überlegen ist.
Und
wenn der Käufer zurücktritt, ist der Verkäufer überlegen. Will er - sagt
er ihm: hier hast du das Geld. Will er - sagt er: nimm Boden im Gegenwert zu
deinem Geld. Aus welchem gibt er ihm? Vom schlechtesten. - Wenn der Käufer zurücktritt, ist er im Nachteil
und hat damit die Konsequenzen zu tragen. Demnach handelt unsere Mischna nicht
von arbeits-, sondern von kaufrechtlichen Verhältnissen.
R.
Schimon b. Gamliel sagt: man lehre sie, nicht zurückzutreten. Wieso? Er
schreibe ihm: Ich Sowieso, Sohn des Sowieso, habe das Feld Sowieso dem Sowieso
für eintausend Sus verkauft. Und er gab mir davon zweihundert. Und ich habe
bei ihm eine Forderung von achthundert Sus. - Hier wird der Wortlaut eines Kaufvertrags im Namen des Tana R. Schimon
b. Gamliel zitiert. Die Gelehrten sahen es als Frevel (Wenn auch
rechtlich dem nicht entgegengewirkt werden konnte, so haben sie in der Regel
vertragsbrüchige Personen mit
dem Schimpfwort „wer heimgesucht hat“ belegt. Der volle Satz der Gelehrten
lautet: „Wer die Generation der Sintflut heimgesucht hat, der wird auch
demjenigen, der seine Verträge nicht einhält, heimsuchen.“ Dieser Satz
wurde immer dann ausgesprochen, wenn man die Strafe Gott überlassen mußte,
da irdisches Recht nicht ausdrücklich verletzt wurde.) an, wenn man sich an Verträge nicht hielt und wollten dies möglichst
vermeiden. Laut dieser Formulierung wurde der Kauf perfekt, der Boden ging in
das Eigentum des Käufers über.
Den
Rest gibt er ihm sogar nach einigen Jahren zurück. - Die Restzahlung galt als Darlehen (Bei
beweglichen Gegeständen nutzte solch ein Vertrag nicht. Erst mit dem Übergang
des Kaufgegestandes in den Besitz des Käufers wurde Eigentum übertragen.)
und konnte auch nach langer Zeit zurückgezahlt werden.
Der
Gelehrte sagte: Von welchem gibt er ihm? Vom besten! - Die Gemara versucht nun den oben erwähnten Satz
der Bereita zu verstehen. Was ist damit gemeint?
Du
könntest glauben, vom besten seiner Güter, er sollte aber nicht mehr sein
als ein Gläubiger,
- Nach dem Wortlaut der Bereita könnte man davon ausgehen, daß der zurücktretende
Verkäufer dem Käufer vom besten Teil all seiner Ländereien geben muß.
Warum aber, fragt die Gemara, sollte der Käufer besser gestellt werden als
ein Gläubiger?
und
wir haben gelernt: Der Gläubiger erhält vom Mittelmäßigen (Baba Kama Bl. 7 b) -
wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlen kann, er aber Boden
besitzt.
und
ferner: das Grundstück, auf das er Geld gegeben hat, ist vorhanden, - warum sollte also dem Käufer erlaubt sein,
sich vom gesamten Gut des Verkäufers zu bedienen, wenn er eigentlich ein
bestimmtes Feld kaufen wollte und seinen Anteil von diesem bekommen müßte.
R.
Nachman b. R. Jitzchak sagte: Vom besten desselben und vom schlechtesten
desselben. -
Die Annahme, der Überlegene könne sich vom gesamten Gut bedienen, stimmt
nicht. Es wird jeweils nur aus diesem Land gepfändet, das Gegenstand des
Kaufgeschäfts war.
R.
Acha b. R. Ikka sagte: Du könntest sogar sagen, vom besten seiner Güter. -
R. Acha meint, daß die Bereita so zu verstehen ist, wie der Fragesteller
verwundert gefragt hat. Und nun erklärt er, warum in diesem Fall der
Vertragspartner, der den Vertrag einhält, sich vom besten der gesamten Güter
bedienen kann.
In
der Regel, wenn jemand Boden für eintausend Sus kauft, verkauft er billig
seine Güter,
- da der Käufer meistens über solch einen Betrag nicht verfügt, und da er für
das Kaufgeschäft aus seinen Gütern Boden oder Gegenstände verschleudern mußte,
hat er durch die Nichteinhaltung des Vertrags seitens des Verkäufers einen
echten Schaden erlitten,
somit
gilt er als Geschädigter. Und wir haben gelernt, die Geschädigten erhalten
vom Besten. -
Spätere Kommentatoren erklären, daß R. Acha nicht wirklich den Käufer mit
einem Geschädigten gleichgestellt hat. Denn hätte der Käufer einen Schaden
erlitten, so hätte er vor Gericht den Schaden einklagen können. Gemeint ist,
daß der Käufer gleichsam ein wenig einem Geschädigten gleichgestellt wird,
und wenn man ihm den Boden nach dem Wert seiner Anzahlung abzweigt, er von den
besten Ländereien des Verkäufers bekommen soll.
R.
Schimon b. Gamliel sagt: man lehrt sie, nicht zurückzutreten. Wieso? Er
schreibe ihm: Ich Sowieso, Sohn des Sowieso etc,. - Die Gemara zitiert den obigen Satz des R. Schimon und versucht, daraus
den folgenden Schluß zu ziehen:
Die
Begründung dafür ist, daß er ihm so geschrieben hat. Hat er aber nicht so
geschrieben - erwirbt er es nicht. -
Also nur in solch einem Fall, wenn der Vertrag schriftlich wie erwähnt
formuliert wurde, gilt der Restkaufpreis als Darlehen und der Boden geht in
das Eigentum des Käufers über. Hätten sie keinen schriftlichen Vertrag
gemacht, wäre die Vereinbarung nicht bindend und jede der Parteien hätte zurücktreten
können. Gegen diese Schlußfolgerung bringt die Gemara die folgende Bereita (Baba
Mezia Bl. 48 b):
Wir
haben aber gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten ein Pfand gibt und ihm sagt:
wenn ich zurücktrete, so vezichte ich dir auf mein Pfand, und der andere ihm
sagt, wenn ich zurücktrete, verdopple ich dir dein Pfand, so ist die
Vereinbarung gültig - so R. Jossi. - Nach dieser Bereita ist auch eine mündliche Vereinbarung
bindend.
R.
Jossi geht hier nach seiner Methode. Er sagt: die Zusage (Wörtlich Stütze
(aramäisch Assmachta). Gemeint ist eine großzügig oder großspurig übertriebene
Zusage, bei der die Parteien hoffen, daß sie nicht eingelöst werden wird. Es
kann auch als eine Strafe für die Nichteinhaltung des Vertrags betrachtet
werden. Die Tana’im sind sich nicht einig, ob diese Art von Zusage ein
Rechtsgeschäft begründet.)
ist bindend. -
Eine andere Meinung vetritt R. Jehuda:
R.
Jehuda sagt: es genügt, daß er im Betrag des Pfandes erwirbt. - Nach R. Jehuda ist die ausgehandelte Vereinbarung
nicht gültig. Der Käufer hat den Teil des Feldes erworben, welcher seiner
Pfandzahlung entspricht. Was den Rest des Feldes betrifft, so können beide
Parteien zurücktreten.
R.
Schimon b. Gamliel sagte: Wann ist es so zu verstehen, wenn er zu ihm gesagt
hat, mein Pfand soll erwerben, -
R. Schimon stimmt R. Jehuda zu, wenn der Käufer dem Verkäufer gesagt hat, daß
durch die Pfandzahlung der Kauf des Feldes erwirkt werden soll. Denn in diesem
Fall gilt das Pfand nicht als Anzahlung für das ganze Feld (wobei die
Restzahlung als Darlehen anzusehen wäre), sondern als eine Absichtserklärung
zur Erwerbung des ganzen Feldes und als vorläufige Erwerbung des Teilfeldes
im Wert des Pfandes.
hat
er ihm aber ein Feld für tausend Sus verkauft, und dieser gab ihm davon fünfhundert,
hat er es erworben und den Rest gibt er ihm sogar nach einigen Jahren zurück.
- In
diesem Fall gilt die Zahlung nach R. Schimon als Anzahlung. Dies steht im
Widerspruch zur obigen Bereita, in der R. Schimon eine schriftliche
Vereinbarung fordert.
Es
ist kein Widerspruch, -
sagt die Gemara, denn
da,
wenn er ein- und ausgeht wegen des Geldes, und da wenn er nicht ein- und
ausgeht wegen des Geldes. -
Wenn der Verkäufer den Käufer immer wieder wegen der Restzahlung aufsucht
und bedrängt, bringt er zum Ausdruck, daß er das Geld dringend braucht und
nicht gewillt war, auf Ratenzahlung zu verkaufen. In diesem Fall muß nach R.
Schimon ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, damit der Kauf als
Ganzes gelten soll. Wenn jedoch der Verkäufer das Geld nicht dringend benötigt,
so gilt die erste Zahlung als Anzahlung für das Ganze Feld; das Eigentum geht
über, und die Restzahlung kann auch nach Jahren erfolgen. Demnach kann das
Verhalten des Verkäufers nach dem Geschäft für die Auswirkung des Geschäfts
entscheidend sein. Dies wird auch hiernach noch begründet:
Rawa
sagte nämlich: wenn jemand seinem Nächsten etwas verkauft hat und nach dem
Geld ein- und ausgeht - hat dieser es nicht erworben, geht er nicht ein und
aus nach Geld - hat er es erworben, -
wobei es sich hier um eine bewegliche Sache, also eine Mobilie, handelt.
Das gleiche gilt auch für Immobilie.
Ferner
sagte Rawa: wenn jemand seinem Nächsten einhundert Sus geliehen hat, und
dieser ihm Sus für Sus zurückzahlt, so ist es eine Rückzahlung; er hat aber
einen Groll gegen den anderen, denn er kann ihm sagen: du machst sie mir zum
Verlust. -
Eine allmähliche Rückzahlung von Darlehen in kleinen Raten kann dem
Verleiher einen Schaden verursachen (wenn dieser das Geld z.B. anlegen möchte).
Trotzdem hat er keine Handhabe gegen den Schuldner, allerdings kann ihm das
Grollen nicht verwehrt werden.
Die Gemara will jetzt zu klären versuchen, ob beim Ein- und Ausgehen
wegen des Geldes der Kauf auch dann nicht zustandekommt, wenn die Restschuld
gering ist.
Ein
gewisser Mann verkaufte seinem Nächsten einen Esel, und dieser blieb ihm
einen Sus schuldig; da ging er ein und aus wegen dieses Sus. - Bei diesem Beispiel stellt sich die Frage, ob die
Tatsache, daß der Verkäufer wegen dieses relativ kleinen Betrags ein- und
ausgeht, darauf schließen läßt, daß er nur wegen des Gelddrucks gewillt
war, den Esel zu verkaufen, somit der Kauf nicht perfekt wurde und er zurücktreten
kann, oder wir wegen des geringen Schuldbetrags nicht so argumentieren würden.
R.
Aschi saß und dachte darüber nach: Wie verhält es sich in diesem Fall, hat
er erworben oder nicht erworben? -
Ist das Geschäft zustandegekommen oder nicht?
R.
Mordechai sprache zu R. Aschi: Folgendes sagte R. Awimi aus Hagronja im Namen
Rawas: ein Sus ist ebenso wie viele Sus; und er hat ihn nicht erworben. -
Nach Rawa soll das Verhältnis zwischen Anzahlung und Restschuld irrelevant
sein.
Sprach
R. Acha b. R. Josef zu R. Aschi: Wir sagten ja im Namen Rawas, daß er
erworben hat! -
R. Acha kannte eine andere Version, nach der Rawa in solch einem Fall den Kauf
für perfekt gehalten hat.
Er
sprach zu ihm: Lege diese Überlieferung so aus, daß er sein Feld wegen
seiner Minderwertigkeit verkauft. -
Diese letzte Aussage von Rawa betrifft den Fall, daß jemand sein Feld nicht
wegen der Notlage, sondern weil er es los werden wollte, verkauft hat. Das
Ein- und Ausgehen beim Käufer wird folgenden Grund haben: Der Verkäufer befürchtet,
der Käufer könnte den Kauf wegen der Minderwertigkeit des Kaufobjekts rückgängig
machen wollen. In anderen Fällen bleibt es bei der ersten Halacha Rawas.
Dies
ist einfach: -
Der folgende von den Gelehrten konstruierte Fall war für sie einfach zu
beurteilen.
Er
wollte für einhundert verkaufen, fand aber keinen und verkaufte für
zweihundert, und da ging er ein und aus wegen der Geldes; - Der Verkäufer wollte ein kleines Feld für einhundert Sus verkaufen,
da er das Geld benötigte. Er fand jedoch keinen Käufer für solch ein
kleines Feld und war genötigt ein größeres für zweihundert Sus zu
verkaufen. Wenn er nun wegen der Restschuld beim Käufer ein- und ausgeht, so
liegt der Grund darin, daß er die zusätzlichen einhundert Sus, die er nicht
benötigte, für ein anderes Feld anlegen wollte (Maimonides hat diese
Stelle der Gemara anders gedeutet: Es ist die Rede von einem Verkäufer, dem
es gelungen ist, ein Feld, das einhundert Sus wert ist, für zweihundert zu
verkaufen. Er beeeilt sich nun mit der Eintreibung des Kaufpreises, damit der
Käufer den Irrtum nicht merkt.).
Deshalb, sagt die Gemara,
hat
er nicht erworben. -
Der Kauf ist lediglich bezüglich des angezahlten Teils perfekt.
Wenn
er aber für einhundert verkaufen wollte und keinen fand, hätte er sich
jedoch bemüht, hätte er gefunden, aber er bemühte sich nicht und verkaufte
für zweihundert und da ging er ein und aus wegen des Geldes - was dann?
Gleicht dies dem Verkauf des Feldes wegen seiner Minderwertigkeit oder nicht? - Die
Frage ist, ob die Tatsache, daß der Verkäufer sich nicht bemüht hat, das
Feld für einhundert zu verkaufen, die Annahme rechtfertigt, daß ihm nicht
viel daran lag und deshalb der Fall wie der des minderwertigen Feldes zu
beurteilen ist (das Geschäft wäre perfekt), oder ob das Ein- und Ausgehen
wie der übliche Verkauf bewertet werden soll, wobei der Käufer lediglich in
der Höhe des von ihm bezahlten Betrags erworben hat und bezüglich des Restes
der Verkäufer zurücktreten kann.
Dies
bleibt unentschieden (Das
aramäische Wort lautet „Teku“. Die genaue Bedeutung ist nicht bekannt. Es
könnte heißen, „es bleibt stehen“, was bedeutet, daß die Frage, da sich
keine Lösung fand, bestehen bleibt. In der Überlieferung wird das Wort als
eine Abkürzung für den folgende Satz gesehen: Der Prophet Elija wird eines
Tages auf die Erde zurückkommen und die unbeantworteten Probleme und Fragen lösen.). -
Die späteren Kommentatoren meinten dazu, daß im Zweifelsfall (und dies ist
ein solcher) das Geschäft nicht von einer Partei rückgängig gemacht werden
kann.
Hat
jemand einen Eseltreiber oder einen Wagenbesitzer gemietet etc., kann er auf
ihre Kosten mieten oder sie täuschen. -
Die Gemara kehrt zu der Mischna zurück und behandelt diese Halacha.
Bis
wieviel kann er auf ihre Kosten mieten? - Bis zu welchem Betrag kann der Hausherr die Arbeiter belasten, wenn er
an ihrer Stelle andere engagieren mußte?
R.
Nachman sagte: Bis zur Höhe ihres Lohnes. - Unter Umständen könnten die ersten Arbeiter den ganzen Lohn, der
ihnen für ihre Teilarbeit zustehet, einbüßen.
Wandte
Rawa gegen R. Nachman ein: Bis vierzig und fünfzig Sus. - Rawa erinnert an die Bereita, in der es heißt, daß
der Hausherr vom ersten Arbeiter diesen Betrag fordern kann, der wesentlich höher
ist, als ihm für seine geleistete Arbeit zusteht. Wovon soll der Hausherr
diesen Betrag abziehen?
Dieser
sprach: Wenn ihr Bündel in seine Hand geraten ist. - Haben die Arbeiter ihr Werkzeug zur Arbeit
mitgebracht (was üblich war) und dieses liegt beim Hausherrn, darf er es
verkaufen, um die zusätzlichen teuren Arbeiter zu bezahlen. Der Betrag von
vierzig bis fünfzig Sus soll nur als Beispiel für einen hohen Betrag dienen,
er ist nicht wörtlich gemeint.