Studium
Stilregeln für Juristen
von Hans Hattenhauer
zitiert aus: Bernert / Saar, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 1995 (Luchterhand, Neuwied, Kriftel/Ts., Berlin; ISBN: 3-472-02483-6)
»Wenn wir durch eine Darstellung nicht genötigt werden,
bei jedem Ausdruck etwas Bestimmtes und also nur einen Gedanken zu
denken, so nötigt sie uns überhaupt nicht zum Denken, sondern
wir haben es mit dem bloßem Geschwätz zu tun.... Von einer
wissenschaftlichen Darstellung soll man nicht sagen können, dass
man sich dabei etwas oder gar allerlei denken kann, sondern nur, dass
man sich etwas Bestimmtes dabei denken muss.«
(Leonard Nelson)
Äußere Form des Rechts ist die Sprache. Der Sprachstil der Juristen bestimmt wesentlich den Wert ihrer Wissenschaft. Außer der Kenntnis der geschriebenen Muttersprache ist Einübung in die besonderen Regeln der Rechtssprache erforderlich. Im Unterschied zur Sprache der Kunst und der Philologie erfüllt die Sprache des Rechts einen friedenssichernden und damit politischen Zweck. Je klarer die Rechtssprache ist, um so verlässlicher ist das Recht, sicherer die Bürgerfreiheit und höher die Rechtskultur. Rechtsverfall äußert sich zuerst in der Verwahrlosung der Rechtssprache. Sprachliche und stilistische Fehler beweisen juristische Denkfehler.
Die gründliche und wiederholte Überarbeitung eines Textes bildet auch den Charakter seines Verfassers. Der Text muss immer klarer und in Umfang und Sprache sparsamer werden. Deshalb muss ein einmal verfaßter Text Wort für Wort anhand bewährter Stilregeln überprüft werden. Als Hilfsmittel zum Erwerb eines guten Stils ist bisher unerreicht:
Ludwig Reiners,
»Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch« dtv-TB Nr.
154
Vergl. ferner: Uwe Diederichsen,
Die BGB-Klausur, 6. Teil: Der juristische Stil. JuS-Schriftenreihe Bd. 1
Zwar hat der Stil als ein Ausdruck der Persönlichkeit immer auch persönliche Züge. Hier gilt Schillers Satz: (Erst) »der Meister kann die Form zerbrechen.« Ehe er kraft Meisterschaft zu einem Recht auf stilistische Eigenheiten kommt, soll der Student folgende Regeln üben:
I. Klar gegliederter Satzbau
- Schachtelsätze verführen zur Unordnung der Gedanken.
Eine durchsichtige Gliederung der Denkschritte erträgt in der
Regel nur die Abfolge von einem Haupt- mit einem Nebensatz.
Nicht: Die Tatsache, dass der Beklagte nicht zu erkennen gab, dass die Brosche, welche er in der Hand hielt, nur billiger Modeschmuck war, kann hier nicht relevant sein.
Sondern: Der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass die Brosche in seiner Hand nur Modeschmuck war. Dies ist jedoch unerheblich. - In Gedankenstriche oder Klammern gefaßte Einschübe
stören den Gedankengang. Dasselbe gilt für
Zwischenbemerkungen.
Nicht: A hat - was übrigens auch B nicht bestreitet - das Auto selbst gefahren.
Sondern: A steuerte den Wagen. Dies bestreitet auch B nicht. - Nicht jeder Nebensatz sollte mit »dass« eingeleitet
werden. Eleganter wirkt oft der Konjunktiv, vor allem bei mittelbarer
Rede.
Nicht: A ließ B mitteilen, dass die Sendung angekommen wäre.
Sondern: A ließ B mitteilen, die Sendung sei eingetroffen. A unterrichtete B vom Eintreffen der Sendung. - Hauptsätze sind in der Regel selbständig zu fassen und
nicht mit »und« zu verknüpfen.
Nicht: Der Vertrag wurde am ... geschlossen, und am ... kamen die Parteien wieder zusammen, um ihn zu erfüllen.
Sondern: Der Vertragsschluss erfolgte am ... Am ... trafen sich die Parteien zur Vertragserfüllung. - Begründungssätze brauchen nicht mit »denn«
eingeleitet werden. Ihr Wesen muss sich aus dem Inhalt des Satzes
selbst ergeben.
Nicht: Diese Ansicht ist unzutreffend, denn es ist allgemein bekannt, dass...
Sondern: Diese Ansicht trifft nicht zu. Bekanntlich ... - Zu häufige Relativsätze wirken anfängerhaft und
kosten Raum. Die gleichrangige Abfolge der Gedanken wirkt eleganter.
Nicht: B, der sich zuvor genau über die Verhältnisse des A informiert hatte, traf am ... bei diesem ein.
Sondern: B hatte sich vorher über die Verhältnisse des A unterrichtet und traf am ... bei diesem ein. - Alles Überflüssige ist bei Juristen falsch. Der Gedanke muss so knapp formuliert werden, dass sein einmaliger Vortrag überzeugt. Wiederholungen und Wortschwall verraten Unsicherheit
- Der mündliche Vortrag verklingt schnell und bedarf besonderer Betonung und Ausschmückung. Der schriftliche Rechtstext kommt dagegen ohne Schmuck und Füllwörter aus (z.B. aber, auch, also, wohl, hingegen, freilich, gewissermaßen). Adverbien und Adjektive sollen nur zur Unterscheidung gebraucht werden. Die Verwendung der Wörter »ja« und »gar« ist immer ein Stilfehler.
- Fremdwörter sind nur als Fachausdrücke oder als
Lehnwörter zulässig, soweit gleichbedeutende deutsche
Wörter fehlen. Der Jurist braucht den wissenschaftlichen Charakter
seiner Arbeit nicht durch Fremdwörter zu beweisen.
Nicht: Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern signalisiert relevante Semiintellektualität.
Sondern: Übermäßige Anhäufung von Fremdwörtern verrät erhebliche Halbbildung.Beispiele:
- annehmen statt akzeptieren
- unterscheiden statt differenzieren
- mitteilen statt signalisieren
- verwirklichen statt realisieren
- Absicht statt Intension
- Möglichkeit statt Alternative
- beweglich statt flexibel
- bestens statt optimal
- genau statt detailliert
- erheblich statt relevant
- befähigt statt qualifiziert
- enttäuscht statt frustriert
- Flucht in fremde Fachsprachen ist kein Zeichen von Bildung und
hilft nicht bei der Klärung der Rechtsfrage.
Merke: Eine »Buchung« ist nur ein banktechnischer Vorgang und kann rechtlich unterschiedliche Bedeutung haben, etwa einer Abtretung, Forderungsbegründung, Erfüllung. Ein »Identifikationskonflikt« (Psychologie) bedarf ebenso der Übersetzung ins Juristische wie eine »Elternrolle« (Soziologie) oder ein »Stellenwert« (Mathematik). - Ein gedanklich vollkommener Text ist auch sprachlich schön
und frei von modischem Beiwerk. Er muss Sprachmoden überleben
können
Beispiele:
- verstehen statt nachvollziehen
- schließlich statt letztendlich
- Bedeutung statt Stellenwert
- Anfang statt Einstieg in
- keineswegs statt in keinster Weise
- Konflikt statt Konfliktsituation
- Zukunft statt Zukunftsperspektive
- Spannung statt Spannungsfeld
- ähnlicher Fall statt ähnlich gelagerter Fall
- enthalten statt beinhalten
- Minderheitsmeinung statt Mindermeinung
- Gute Rechtswissenschaft besteht in dem Gebrauch der allgemein
gültigen Fachsprache. Abweichen von dieser und sprachliche
Neuschöpfungen gefährden die Rechtssicherheit. Sprachliche
Originalität ist bei Juristen ein Fehler.
Nicht: Demgegenüber macht A den Einwand geltend, B hätte sein »erkauftes« Reisevergnügen überhaupt nicht genießen können, weil er krank im Bett gelegen hätte.
Sondern: Hiergegen erhebt A die Einrede des Annahmeverzuges. - Die Wertungen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Jurist soll nicht
schulmeistern oder Kraftausdrücke gebrauchen.
Nicht: Die Rechtsauffassung des Beklagten ist völlig abwegig und absurd.
Sondern: Die Absicht des Beklagten ist nicht im Gesetz begründet. - Billigkeitswendungen und -worte, die nicht vom Gesetz vorgegeben
sind, verraten in der Regel das Fehlen einer wissenschaftlich
überprüfbaren Begründung. Alle Rechtsfragen sind
Zumutbarkeitsfragen, so dass die Behauptung, eine Rechtsfolge sei
zumutbar oder unzumutbar, nichts sagend ist.
Nicht: Dies kann dem Beklagten nicht zugemutet werden.
Sondern: Hierzu ist der Beklagte nicht verpflichtet, weil ...
Merke ferner: In zivilrechtlichen Arbeiten in der Regel unsachgemäß ist der Gebrauch des Wortes »Zurechnung«.
Nicht: Fraglich ist, ob dem S das Verschulden des E nach § 278 BGB zuzurechnen ist ...
Sondern: Fraglich ist, ob S das Verschulden des E zu vertreten hat ...
- Tatsachen werden behauptet und bewiesen, Rechtsauffassungen vorgetragen und begründet.
- Die Beherrschung der mittelbaren Rede im Konjunktiv
(Möglichkeitsform) ist für die Darstellung streitiger Fragen
unerlässlich. Dagegen ist der Irrealis (Unwirklichkeitsform) in
der Regel nur im Konjunktiv des Imperfekts zulässig.
Nicht: K hätte einen Anspruch, wenn V gesagt hätte, dass er ihm geben würde. Sondern: K hat einen Anspruch gegen V, wenn dieser ihm zu geben versprochen hat.
oder: ... versprochen hat, er werde ihm geben.
Beachten Sie den Unterschied zwischen
- wolle und wollte
- habe und hätte
- werde und würde
- könne und könnte
- sein und wäre
- scheine und schien
- Berichte über Vergangenes stehen in der Regel durchgehend im
Imperfekt, jedoch ist der Unterschied zwischen Imperfekt und
Plusquamperfekt zu beachten. Eine einmal gewählte Zeitform ist
beizuhalten.
Nicht: Als A bei B anrief, teilte dieser ihm mit, die Ware wäre nicht geliefert.
Sondern: Auf die Anfrage des A teilte B mit, die Ware sei nicht geliefert worden. - Juristen beurteilen Handlungen und reden grundsätzlich in
der Form des Aktivs. Passivstil verschleiert die Verantwortung. Eine
Ausnahme gilt, wenn durch das Passiv die Lage des Opfers in den
Mittelpunkt der Betrachtung gerückt werden soll.
Nicht: Wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht ... verletzt werden ...
Sondern: Wer ... das Leben ... verletzt - Anführungszeichen teilen fremde Gedanken mit und sind nur
bei Zitaten angebracht. Wer seine eigenen Ausführungen in
Anführungszeichen setzt, will beim Leser nicht beim Wort genommen
werden und verrät Unsicherheit oder Mehrdeutigkeit. Dasselbe gilt
für Worte der Ungenauigkeit wie zum Beispiel »wohl,
gewissermaßen, quasi, grundsätzlich, jedenfalls etc.«.
Nicht: Damit hatte A dem B gewissermaßen zu erkennen gegeben, dass er nicht »beim Wort genommen« werden wollte.
Sondern: Hiermit wollte A jede Verbindlichkeit gegenüber B ausschließen. - Ausrufungszeichen
sind die Kraftausdrücke der Zeichensetzung. Man kommt ohne sie
aus, wenn man einer Sache gewiß ist.
Nicht: Das kann schlechterdings nicht zumutbar sein!
Sondern: Das ist rechtlich zu begründen. - Für Verwertung der Fachliteratur gelten die allgemeinen
Regeln.
Nicht: So hat das LG X-stadt ... lt. Ansicht von Meier ... in progressiver Weise folgendes entschieden: ...
Sondern: Nach einer Entscheidung des LG X-stadt ... bezieht sich die Regelung der 0 ... nicht auf den Fall ... In einer Urteilsanmerkung kommt Meier zu dem Ergebnis, damit werde in schuldnerfreundlicher Weise ...
Merke: Die Abkürzung »lt.« ist unter Bezugnahme auf lautloses Schriftwerk nicht nur hässlich, sondern auch falsch. - Juristenstil ist Schriftstil und kann ohne Effekthascherei,
Pathos, Ironie, Witzeleien und Paradoxien auskommen. Geschriebene
Stillosigkeiten sind dauerhaft.
Nicht: Das dürfte so ja wohl nicht gerade hinkommen, weil der Anspruch nicht durchschlägt.
Sondern: Dies trifft nicht zu. Nach § ... ist vielmehr ... - In einem wissenschaftlichen Text muss dieselbe Sache stets mit demselben Ausdruck bezeichnet werden, auch wenn das zu Wiederholungen führt.
- Der Jurist muss von den festgestellten Tatsachen ausgehen und
eindeutige Rechtsfolgen ziehen. Er bevorzugt positive Aussagen.
Doppelte Verneinungen sind oft Ausdruck der Unsicherheit.
Nicht: B kann sich nicht weigern, an A zu zahlen, obwohl seine Einrede nicht unschlüssig ist.
Sondern: A kann von B trotz schlüssiger Einrede Zahlung verlangen. - Das Rechtsgutachten beginnt mit einer Frage und endet mit einer
Antwort. Es kommt ohne einführende Erwägungen,
»Schlussbetrachtungen« und Erläuterungen des
Gedankenganges aus. Der Gedanke muss sich selbst erklären und darf
vom Verfasser nicht kommentiert werden.
Nicht: Bevor aber die Frage geklärt wird, ob ..., ist es nötig zu untersuchen, warum ..., damit nicht ... Deshalb bedarf es zunächst der Erwägung
Sondern: A kann von B DM 50,- als Schadensersatz verlangen, wenn ... - Wiederholungen des Sachverhalts im Gutachten unterstellen
Gedächtnisschwäche des Lesers. Sie sind in der Regel falsch
und immer unhöflich.
Nicht: Im vorliegenden Fall ging A auf B mit den Worten zu: »Kannst du mir mal fünf Mark bringen?«, ... was ein Angebot auf Abschluss eines Dar-lehensvertrages gewesen sein könnte.
Sondern: Die an B gerichtete Bitte des A um fünf Mark kann ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gewesen sein. - Das Gutachten beginnt mit einer Frage und endet mit einer
Antwort, das Urteil beginnt mit einem Rechtsspruch und gibt dafür
die Begründung. Das Gutachten fragt »ob« und antwortet
»wenn«; das Urteil sagt »dass« und
»weil«.
Nicht: (Gutachten): A kann von B Schadensersatz verlangen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat er nämlich ... Dies kann nur so gedeutet werden, dass ...
Sondern: A kann von B nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er durch seine Handlung das Eigentum des B rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. - Ein bisher unbegründetes Ergebnis darf dem Leser nicht
mitgeteilt werden. Verweisungen auf spätere Ausführungen sind
unzulässig. Dagegen darf auf Früheres verwiesen werden.
Nicht: Wie noch zu zeigen sein wird, ...
Sondern: A hat, wie bereits festgestellt wurde, ... - Die Beurteilung eines Falles ist niemals über Anführung
von Beispielfällen möglich. Wo die Beispiele anfangen,
hört die begriffliche Klarheit auf.
Nicht: Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, läßt sich leicht erkennen, wenn man den vorliegenden Fall mit dem anderen vergleicht, in dem ...
Merke: Im Rechtsgutachten ist immer nur der »vorliegende Fall« zu beurteilen, der immer ein »konkreter« Fall ist. Beide Wendungen sind also überflüssig und daher falsch. - Bildungsflitter, insbesondere Ausführungen über einen für die Entscheidung unerheblichen Theorienstreit, sowie Zitatreihen als Ersatz für eigene Ausführungen können einen gebildeten Leser nicht beeindrucken.
- In der Wissenschaft ist das scheinbar Selbstverständliche am fragwürdigsten. Alle Wendungen und Wörter, welche solche Selbstverständlichkeiten behaupten, sind daher zu vermeiden.
- Es versteht sich von selbst ...
- Es bedarf keiner Frage ...
- Es kann nicht bezweifelt werden ...
- selbstverständlich
- offensichtlich
- unzweifelhaft
- fraglos
- natürlich
- jedenfalls
- sicherlich
- zweifellos
II. Sparsamer Wortgebrauch
III. Fremd- und Modewörter
IV. Stil der Rechtssprache
Merke: Das Wort »grundsätzlich« ist nur angebracht, wo es eine Ausnahme gibt und diese erheblich ist. Das Wort »gewiss«, etwa in den Wendungen »in gewisser Weise, gewissermaßen, ein gewisser Betrag«, beschreibt einen genau messbaren Betrag und darf nicht zur Bezeichnung einer unbestimmten Menge verwendet werden.
V. Gutachtenstil
Beispiele