Studium
Rechtsverfassungen der germanischen und hebräischen Stämme im Vergleich
Helmut Rell
Seminar über die Geschichte des
jüdischen Rechts
bei
Dr. jur. Gabriel Miller
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Sommersemester 2001
Rechtsverfassungen
der germanischen und hebräischen Stämme im Vergleich
Referat von Helmut Rell
09. Juli 2001
Gliederung
1.1 Gesellschaftsstruktur der Germanen
1.2 Gesellschaftsstruktur der Juden
2.1 Das Gerichtswesen der Germanen
2.2 Das Gerichtswesen der Juden
6.1 Die Sklavenrechte der Germanen
6.2 Die Sklavenrechte der Juden
1.
Einführung
1.1 Gesellschaftsstruktur der Germanen
Die Germanen setzten sich aus verschiedenen Stämmen zusammen.
Sie lebten von der Landwirtschaft, von Viehzucht und Ackerbau.
Die Germanen lebten in Dörfern, bestehend aus etwa fünf bis 15 Höfen,
auf denen durchschnittlich etwa 20 Menschen lebten. Städte gab es nicht, es gab
nur wenig Handwerk.
Die Germanen hatten weder eine eigene Schrift noch Geld.
Die Rechte der Germanen lassen sich in folgende drei Gruppen
einteilen:
Spätantike Gesetze der Völkerwanderungszeit, erlassen von
germanischen Fürsten im Gebiet des römischen Reichs:
- Codex Euricianus
- Edictum Theodorici
- Lex Burgundionum
- Lex Salica
- Lex Ribuaria
- Edictum Rothari
Frühmittelalterliche Aufzeichnungen, Herkunft ungeklärt,
vielleicht Klosterprodukte, 8. Jahrhundert:
- Lex Alamannorum
- Lex Baiuvariorum
Frühmittelalterliche Aufzeichnungen, veranlasst durch Karl den Großen,
um 800:
- Lex Saxonum
- Lex Thuringorum
- Lex Francorum Chamavorum
- Lex Frisionum
Mit der Zeit haben die germanischen Stämme auch das römische
Vulgarrecht, zumindest teilweise, adaptiert.
Die Könige hatten, je nach Stamm, stärkeren oder, so meist,
schwachen Einfluss.
Die Größe der einzelnen Stämme reichte von einigen Hundert bis
zu mehreren Tausend Angehörigen, Grundlage der Stämme waren
Verwandtschaftsgruppen.
1.2 Gesellschaftsstruktur der Juden
Auch die Juden setzen sich aus einzelnen Stämmen zusammen, die als
Nomaden aus der arabischen Halbinsel in Palästina eingewandert und dort
sesshaft geworden sind.
Dort siedelten sie zum Teil in neugegründeten Dörfern, teils
verdrängten sie die kanaanitische Urbevölkerung aus deren Städten.
Bis zur Teilung in zwei Königreiche blieben die Juden eine
akephale segmentäre Stammesgesellschaft.
Die Juden betrieben überwiegend eine agrarische Wirtschaft, sowohl
in den Dörfern, als aber auch in den Städten.
Wichtigste Rechtsquelle für das alt-hebräische Recht, also in der
Zeit vor dem Talmud, ist das Alte Testament.
Scheinbare Einflüsse des Codex Hammurabi beruhen wohl auf dem
selben Kulturkreis, dem beide Völker entstammen.
Die einzelnen Stämme setzten sich aus Sippen (mishpacha) zusammen,
die aus mehreren blutsverwandten Großfamilien bestanden. Eine Großfamilie
bestand aus etwa drei bis vier Generationen, etwa zwanzig Großfamilien gehörten
zu einer Sippe.
2.
Das Gerichtswesen
2.1 Das Gerichtswesen der Germanen
Die Angehörigen der Stämme trafen sich auf den
Stammesversammlungen, dem „Thing“. Da Thingversammlungen als
Opferversammlungen unter göttlichem Friedensschutz standen, war hier ein
gefahrloses Treffen verfeindeter Gruppen möglich.
Auf einem „Thing“ wurden wahrscheinlich nur solche Rechtsbrüche
verhandelt, welche sich gegen die Allgemeinheit des Stammes richteten. Die
Stammeshäuptlinge hatten dabei die Rechtsprechung inne.
Caesar, Bellum Gallicum, 6.23.5:
“Im Frieden gibt es auf Stammesebene keine Ämter, sondern die Häuptlinge der
einzelnen Bezirke und Dörfer sprechen Recht unter ihren Leuten und schlichten
die Streitigkeiten.“
Nicht alles wurde gerichtsförmig verhandelt, es gab auch
Verhandlungen zwischen Verwandtschaftsgruppen und Schlichtungen.
Verletzungen privater Rechte wurden gerächt oder durch Bußezahlungen
ausgeglichen.
2.2 Das Gerichtswesen der Juden
Jede Großfamilie hatte einen Ältesten, den Groß- oder Urgroßvater,
dessen Autorität sehr groß war. Die Ältesten hatten die Stellung eines römischen
Pater Familias und konnten über Leben und Tod der Angehörigen des eigenen
Hauses (bahit), also der eigenen Großfamilie, entscheiden, also entsprechend
der römischen Institution des „Hausgerichts des Pater Familias“.
Streitigkeiten innerhalb der Stämme wurden durch die Stammesältesten
beigelegt, Streitigkeiten zwischen verschiedenen Stämmen wurden durch Sprecher
beider Seiten verhandelt, wobei, wie bei den Germanen, die Schlichtung im
Vordergrund stand.
Mit der Sesshaftigkeit änderten sich die Konfliktlösungsmechanismen
von der verwandtschaftlich organisierten zur örtlich organisierten.
Verhandlungen wurden dann am Tor durchgeführt, wobei alle Vollbürger
berechtigt waren, an wichtigen Entscheidungen aktiv mitzuwirken und mit zu
entscheiden. Fremde, wie auch Frauen, Kinder und natürlich Sklaven, waren von
der aktiven Beteiligung jedoch ausgeschlossen.
Eine Besonderheit war, dass Zeugen und Richter keine verschiedenen
Personen sein mussten, selbst Ankläger und Richter konnten ein und derselbe
sein.
Verhandlungen am Tor waren die höchste Instanz, das Gerichtsforum
der Ortsgerichtsbarkeit entschied einen Rechtsfall endgültig.
Erst nach der Trennung in zwei Königreiche konnte eine Rechtssache
nach Entscheidung am Tor beim König zur endgültigen Entscheidung vorgelegt
werden.
3.
Eigentum
3.1 Eigentum bei den Germanen
Individualeigentum war bei den Germanen wohl an Kleidung, Waffen,
Geräten und anderen Gegenständen des täglichen Lebens möglich.
Die Frage ob es privates Eigentum an Land gab ist nicht abschließend
geklärt. Wahrscheinlich aber gehörte jedem Hausvater bzw. jeder Familie ihr
Haus mit einem gewissen Umland.
Das restliche Land war wohl Verwandtschaftseigentum. Dies lässt
sich u.a. als Mittelweg der beiden folgenden Quellen folgern:
Caesar, Bellum Gallicum, 6.22.2:
“Niemand hat ein bestimmtes Stück Land oder eigene Grenzen, sondern jeweils für
ein Jahr verteilen die Häuptlinge die einzelnen Felder, wo und wie viel ihnen
richtig erscheint, an die Verwandtschaftsgruppen, die dafür zusammenkommen.
Nach einem Jahr verlegen sie das Ganze in einen anderen Siedlungsort.“
Tacitus, Germania, 26.2:
“Die Felder werden von allen Dorfbewohnern nach der Zahl der Arbeitskräfte in
Besitz genommen und dann teilen sie das Land unter sich auf, je nach
gesellschaftlicher Stellung.“
3.2 Eigentum bei den Juden
Leviticus 25.23:
Gott zu den Juden: „Mein ist das Land, denn ihr seid als Fremde bei mir und
ohne eigenes Recht.“
Dennoch ist nach der Landnahme durch die eingewanderten Stämme bäuerliches
Privateigentum entstanden, welches aber in ungewöhnlich hohem Maße sozialen
Beschränkungen unterlag.
Wurde der Vertrag öffentlich vor Zeugen am Tor geschlossen, konnte
Eigentum an Grundstücken verkauft werden.
Die besondere Sozialbindung des Grundeigentums zeigt sich in den
Institutionen Rückkaufrecht, Sabbatjahr und Jubeljahr.
Wurde ein Grundstück aus Not heraus verkauft, konnte es später,
wenn der Verkäufer wieder zu Geld gekommen war, von diesem oder von dessen
Verwandten zurückgekauft werden.
Im Sabbatjahr, also alle sieben Jahre, mussten die Felder brach
liegen.
Auch Sacheigentum, dazu gehörten auch Vieh und Sklaven, konnte
vertraglich übertragen werden.
4.
Eherecht
4.1 Das Eherecht der Germanen
Bei den Germanen war die Ehe grundsätzlich eine Einehe, wobei für
den Mann eine Mehrehe möglich war. Grundlage für die Ehe war regelmäßig ein
Verlobungsvertrag zwischen dem Mann und dem Vater oder dem Vormund des Mädchens
eines fremden Verwandtschaftsverbandes.
Tacitus, Germania, 18.2:
„Die Mitgift gibt nicht die Frau dem Mann, sondern der Mann der Frau. Die
Eltern und Verwandten sind dabei und prüfen das Geleistete, nicht Leistungen
zur Freude oder als Schmuck für die Braut, sondern Rinder, ein Pferd mit
Zaumzeug und ein Schild mit Spieß und Schwert. Solcher Art Leistungen erhält
die Frau und umgekehrt schenkt sie dem Mann auch einige Waffen.“
Mit der Ehe erhielt der Mann die Gewalt über die Frau, die ihm bei
Ehebruch sogar ein Tötungsrecht verlieh. Von der Frau eventuell eingebrachte Güter
verwaltete der Mann.
Eine Beendigung der Ehe geschah durch Tod eines Ehepartners, durch
einvernehmliche Auflösung oder aber durch einseitige Scheidung durch den Mann.
Lag dafür kein rechtfertigender Grund, wie etwa Ehebruch oder Unfruchtbarkeit,
zu Grunde, musste der Mann mit der Fehde des Verwandtschaftsverbandes der Frau
rechnen.
4.2 Das Eherecht der Juden
Frauen standen im jüdischen Recht ihr ganzes Leben lang unter der
Vormundschaft von Männern, zunächst ihres Vaters, dann ihres Ehemannes und
schließlich als Witwe unter der ihres ältesten Sohnes.
Deshalb war zur Eheschließung die Einwilligung des Brautvaters
notwendig, der damit seine Rechte an der Frau an den Bräutigam abtrat. Außer
der Einwilligung des Brautvaters bedurfte es der Zahlung eines Brautpreises,
welcher vom Schwiegersohn an den Vater der Braut gezahlt wurde.
Eine Aussteuer, die vom Vater der Braut an den Ehemann gezahlt
wurde, lässt sich nicht nachweisen.
Ehebruch stellte die Verletzung von Rechten des Ehemannes durch den
Ehebrecher dar, ein Ehebruch durch den Ehemann war juristisch ohne Bedeutung.
Eine Mehrehe des Mannes war erlaubt.
Scheidung war nur durch einseitige Erklärung des Mannes möglich.
Viel später wurde dies durch einen Scheidungsbrief für die Frau ergänzt,
damit sie sich nicht bei einer späteren Heirat des Ehebruchs verdächtig machen
konnte.
Über die normale Ehe hinaus gab es das Institut der Schwagerehe.
Starb ein Erstgeborener, so konnte dessen Vater einen weiteren Sohn mit seiner
Schwiegertochter verheiraten, dessen erster Sohn dann dem verstorbenen Bruder
zugerechnet wurde.
5.
Erbrecht
5.1 Das Erbrecht der Germanen
Bei den Germanen gab es kein Testament, was die Stärke der verwandtschaftlichen Bindung zeigt.
In erster Linie erbten die Kinder des Verstorbenen, wobei der Grund und Boden wohl nur an die Söhne ging. Waren keine Kinder vorhanden, so erbten die nächsten Verwandten, Geschwister, Eltern, Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits.
5.2 Das Erbrecht der Juden
Auch bei den Juden gab es feste Regeln für die Erbfolge, von denen man nicht abweichen konnte, also gab es auch hier kein Testament.
Die Erben eines Mannes sind seine Söhne.
Der älteste Sohn erhielt einen doppelten Anteil, weil dieser seine Mutter versorgen musste. Als Erstgeborener trat er nämlich nach dem Tode seines Vaters an dessen Stelle als Familienoberhaupt.
4. Buch Mose, 27.8-11:
“Wenn ein Mann stirbt und keinen Sohn hat, so sollt ihr sein Erbe auf seine
Tochter übergehen lassen. Wenn er auch keine Tochter hat, sollt ihr sein Erbe
seinen Brüdern übergeben. Wenn er keine Brüder hat, sollt ihr sein Erbe den
Brüdern seines Vaters übergeben. Wenn sein Vater keine Brüder hat, sollt ihr
es seinem nächsten Verwandten in seiner Sippe geben, damit er es in Besitz
nimmt.“
Die Witwe hatte kein Recht auf ein Erbe.
6.
Sklavenrechte
6.1 Die Sklavenrechte der Germanen
Die Völkerschaft setzte sich aus im wesentlichen rechtlich gleichen Freien zusammen. Die Freiheit wurde grundsätzlich durch Geburt erlangt, konnte aber durch Kriegsgefangenschaft, Veräußerung und Selbsthingabe (z.B. im Würfelspiel) verloren werden.
Fremde waren grundsätzlich rechtlos, konnten aber als Gäste freundschaftlichen Schutz erlangen.
Sklaven, also Unfreie, galten nicht als Person, konnten jedoch freigelassen werden, standen dann aber rechtlich nur geringfügig über den Unfreien.
Bei den Germanen hatten Unfreie oft eigene Behausungen und sogar einen eigenen Wirtschaftsbereich, aus dem sie ihrem Herrn dann bestimmte Mengen des Erwirtschafteten abliefern mussten.
6.2 Die Sklavenrechte der Juden
Auch im alten Israel gab es Sklaven.
Sie gehörten zur Familie ihres Herrn und, wenn auch sie Hebräer waren, zur kultisch-religiösen Gemeinschaft der Juden.
Sklave konnte man auf die übliche Weise werden, durch Geburt, Gefangenschaft und Kauf, aber auch durch Verpflichtung.
Dies war die Schuldknechtschaft. Schuldsklaven mussten, so die eine Quelle (5. Buch Mose, 15.12), nach sechs Jahren freigelassen werden.
5. Buch Mose, 15.14-15:
“Und wenn du ihn entlässt, sollst du ihn nicht mit leeren Händen entlassen.
Du sollst ihm von deinen Schafen und Ziegen, von deiner Tenne und von deiner
Kelter so viel mitgeben, wie er tragen kann.“
Eine ältere Quelle (3. Buch Mose, 25.40) sieht eine Freilassung erst zum nächsten Jubeljahr, also nach 50 Jahren, vor.
3. Buch Mose, 25.41:
“Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu seiner
Sippe, zum Eigentum seiner Väter zurückkehren.“
Auch gekaufte Sklaven, sofern sie Hebräer waren, mussten nach sechs Jahren freigelassen werden, diese jedoch ohne Entgelt.
Wurde ein Sklave von einem Tier getötet, waren von dem Tierhalter Ausgleichszahlungen zu leisten.
Ansonsten wurden Verletzungen oder Tötungen der Sklaven wie die von Freien behandelt, Verwandte toter Sklaven konnten also auch Blutrache nehmen.
Hatte ein Sklavenhalter seinen Sklaven schwer verletzt, musste er ihn freilassen.
Überhaupt war der Schutz des Sklaven im jüdischen Recht wichtiger, als der Schutz des Eigentümers, wie es in vielen anderen Kulturen üblich war.
War in anderen Kulturen die Fluchthilfe für Sklaven strafbar, so war auch dies im jüdischen Recht nicht der Fall.
5. Buch Mose, 23.16:
“Du sollst einen Sklaven, der vor seinem Herrn bei dir Schutz sucht, seinem
Herrn nicht ausliefern.“
7.
Fazit
Da man mit dem Judentum nicht nur das Volk, sondern vor allem die Religion verbindet, ist der offensichtlichste Unterschied beider Kulturen, dass das Jüdische Recht ein von Gott gegebenes Recht ist, wohingegen es beim Recht der Germanen keine Anhaltspunkte für eine göttliche Gesetzgebung gibt.
In der Gesellschaftsstruktur waren die Germanen und die Juden ähnlich. Beide lebten in stark verwandtschaftlich ausgeprägten Gesellschaftsverbänden zusammen.
Eine positive Gemeinsamkeit war auch das sehr stark auf Schlichtung ausgerichtete Gerichtswesen beider Völker.
In beiden Kulturen ist Privat- und Volkseigentum bekannt, das jüdische Recht gewährt jedoch umfangreicheres Grundeigentum.
In der Ehe hat in beiden Volksgruppen der Mann die ausschließlichen Rechte und Gewalt über seine Frau, auch Eheanbahnung und –schließung ähneln sich.
In beiden Kulturen gab es keine Testamente, die Frau ist im Erbrecht der Germanen jedoch eindeutig besser gestellt.
Das sklavenfreundliche Recht der Juden gab den Sklaven nach gewisser Zeit das Recht auf Freiheit. Dafür durften die Unfreien der Germanen in gewissem Rahmen selbst wirtschaften.
Literaturverzeichnis
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