Studium
Geschichte des jüdischen Rechts (Bibel und Talmud), WS 2000/2001
bei Dr.
Gabriel Miller
Hausarbeit
Die rechtliche Stellung des Fremden in
der Tora
von Helmut Fuhrmann, M.A. (Religion)
INHALTSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 BEGRIFFSBESTIMMUNG
2.1 Die nicht-seßhaften, durchreisenden Fremden
2.2 Die seßhaften Fremden
3 RECHTE UND PFLICHTEN IN HISTORISCHER EINORDNUNG
3.1 Die vorprophetische Zeit
3.2 Das Bundesbuch
3.3 Das Deuteronomium
3.4 Die Priesterschrift
4 ZUSAMMENFASSUNG
5 BIBLIOGRAPHIE
Abkürzungen
Fußnoten
1. EINLEITUNG
Im Rahmen dieser Arbeit wollen wir die rechtliche Stellung des Fremden im jüdischen Volk anhand den schriftlichen Aufzeichnungen im Pentateuch untersuchen. Entsprechend dem Titel der Arbeit, ”Die rechtliche Stellung des Fremden in der Tora”, begrenzen wir die Betrachtung auf die fünf Bücher Mose(1) . Zur zeitlichen Einordnung sind allerdings gelegentlich Hinweise auf andere geschichtliche Bücher (Nebiim) und prophetische Bücher (Ketubim) des AT hilfreich und erhellen die Bedeutung der Vorschriften. Am Anfang der Arbeit steht die Definition des Fremden im Verständnis der damaligen Zeit. Daran schließt sich der Schwerpunkt des Papers an: Nach historischen Abschnitten gegliedert, eine Beschreibung der jüdischen Sicht der Fremden, wo nötig, theologischer Aspekte, sowie deren Rechte und Pflichten.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Das alte Israel kennt zwei Klassen von Fremden(2) . Die einen sind Nicht-Israeliten, die sich im Land niedergelassen haben und zu bleiben gedenken, die anderen sind solche, die ihren Aufenthalt als zeitlich begrenzt ansehen. Sie werden auch begrifflich unterschieden.
2.1 Die nicht-seßhaften, durchreisenden Fremden
Die letzteren ( zarim oder nokhrim ) kommen ins Land um Handel zu treiben, sind auf der Durchreise, manchmal kommen sie als Besetzer. Als zar wird derjenige nicht-israelitische Fremde bezeichnet, der eine Gefahr, bzw. einen Feind darstellt. Er ist der politische Feind Israels, der die Existenz des eigenen Landes gefährdet, weil er sich außerhalb der Gesetze der Gemeinschaft bewegt. Zar ist unvereinbar mit dem Glauben an JHWH und deswegen distanziert sich das israelitische Volk von diesen Menschen(3) . Nekar ist das oft substantivierte Adjektiv von nokri und bedeutet ”Fremde”, ”Ausland”. Nokri (Adj. fremd, ausländisch) hat Bedeutungen wie: ”sich verstellen”, ”fremd machen”, ”falsch darstellen”. Es kann auch ”fremd im ethnischen Sinn” und akkusativisch gebraucht ”feindlich gesinnt” bedeuten. Die adjektivische Bedeutung bezieht sich meist auf ein fremdes Volk. Erst nach-exilisch bekommt dieses Wort Bedeutung, als sich für Israel das Problem seiner Beziehungen zum Ausländer in besonderer Weise stellte(4) . Es gilt trotz der radikalen Abgrenzung das allgemeine traditionelle Recht, das den Schutz des Fremden garantiert(5) . Bei ihm finden Ritual- und Reinheitsgesetze keine Anwendung(6) und so ist es z.B. legal, diesem Fremden den natürlichen Tod gestorbene Tiere zum Verzehr zu verkaufen(7) . Weiter kann der Israelit von ihm Zinsen verlangen, was dem sesshaft gewordenen Fremden ger und seinem Landsmann(8) gegenüber verboten ist.
2.2 Die seßhaften Fremden
Ein permanent im Land lebender Fremder ( ger ) wird man im wesentlichen aus folgenden Gründen: Hungersnot,(9) Krieg,(10) sowie der Schutz vor individueller Strafverfolgung im Asyl(11) . Er wird als ”geschützter Fremder” verstanden, dessen Wohlergehen vom Beschützer abhängt. Nach orientalischer Tradition hat sich der Fremde in die Obhut eines Beschützers, eines angesehenen Oberhauptes einer Sippe, zu begeben. Es handelt sich hierbei um ein persönliches Verhältnis des Klienten zu seinem Patron, was gleichzeitig eine Beziehung zur gesamten Sippe, dem Geschlechts- oder Stammesverband, impliziert. Dieser Bund, der von Seiten des Patrons Schutz garantierte, von Seiten des Klienten eine Anstellung in des Beschützers Dienste bedingte, konnte entweder im Heiligtum oder durch eine Mahlzeit besiegelt werden(12) . Sein Status kann als Erweiterung des Gaststatus verstanden werden, dessen Person unverletzlich ist wogegen er nicht alle Privilegien des Einheimischen in Anspruch nehmen kann. Als Gegenleistung für seinen besonderen Schutz wird dessen Loyalität gegenüber dem Einheimischen(13) und seinen Gesetzen(14) erwartet.
Das
Schutzrecht des Fremden ist nicht ethnisch auf Israeliten
des Nordreiches zu beschränken, denn durch die massiven
Angriffe der Assyrer und deren Grausamkeiten wurden auch
andere Menschen betroffen und mußten flüchten.(15)
Vor und während des Exodus
ist der ”permanent im Land lebende Fremde” nicht bekannt,
Israel selbst versteht sich als gerim (16) . In Texten, die
sich auf vorstaatliche Zeiten beziehen, kommen das Nomen
ger (4x) und das Verb gur (8x) selten (17) vor. Nach der
Landnahme ist Israel der Besitzer des Landes und die Fremden
verdingen sich als Tagelöhner und Handwerker. Bis auf
wenige Ausnahmen(18) , insbesondere Einwanderern aus dem
Nordreich, die es zu einem gewissen Wohlstand gebracht
haben, bilden sie zusammen mit den verarmten Einheimischen
die untergeordnete Klasse der jüdischen Gesellschaft. Ihr
besonderer Status erlaubt es ihnen, mit den ”Armen, Witwen
und Waisen” die Nachlese im Weinberg(19) , das zu Boden
gefallene Korn(20) sowie den Drittjahreszehnten(21) und
die Erzeugnisse des Sabbatjahres(22) zu verzehren.
Wiederholt wird Israel darauf hingewiesen, sich über die Fremden nicht zu erheben, sondern sich der eigenen Situation als Fremde im Exil zu erinnern. Diese Rückbesinnung auf Gottes besondere Beziehung zu den Schwachen schließt jetzt die Fremden im Land mit ein. Die sollen nicht mißbraucht werden und sie unterstehen dem gleichen Gesetz. Im Laufe der Zeit findet eine kulturelle und religiöse Assimilation statt. Für die Fremden findet das rituelle Gesetz mit den Reinigungsritualen und den Speisevorschriften genauso Anwendung wie die Sabbatheiligung, die Teilnahme an religiösen Festen, das Darbringen eines Brandopfers ebenso wie, waren sie beschnitten, die Opferung des Passahlammes. Letztlich wird Loyalität zum Gott JHWH verlangt.
Zum
einen konnte eine rituelle und juristische Gleichheit
erreicht werden, zum anderen bleiben gesellschaftliche
Unterscheidungen erhalten. So wird den Nachkommen in
dritter Generation von Ägyptern nd Edomitern die
Gemeinschaft unter dem ”gemeinsamen Gott” zugestanden(23) ,
Amonitern und Moabitern wird dieses Privileg nie zuteil(24)
. Es ist zu bedenken, dass die Unterscheidung zwischen
Fremdem und Israeliten wirtschaftlich und gesellschaftlich
betrachtet nicht durchgehend zu treffen ist. Wohlhabende und
einflußreiche gerim gehören genauso zum Gesellschaftsbild
Israels wie verarmte Einheimische. Trotz der (in
Theorie)(25) vorhandenen Verbote, interkulturelle Ehen
einzugehen, sind diese zu verzeichnen. Spätestens zur Zeit
des zweiten Tempels hat sich der Terminus ger zum Begriff
Proselyt gewandelt.
3. RECHTE UND PFLICHTEN IN HISTORISCHER EINORDNUNG
Aus dem oben Dargestellten wird ersichtlich, dass das Verhältnis des individuellen Nichtjuden und nicht-jüdischen Völkern zum jüdischen Volk epochenhaften Alterationen unterworfen ist. Um die einzelnen Aussagen der Toratexte in ihrer Bedeutung richtig einzuordnen ist eine jeweilige historische Verortung vonnöten.
Die Epochen sind allerdings je nach Betrachtungsweise verschieden eingeteilt. Während z.B. das Jüdische Lexikon zwischen vorprophetischer, prophetischer und nachprophetischer Zeit unterscheidet, letztere nochmals in die Epoche der pentateuchischen Gesetzgebung, der talmudisch-rabbinischen und der späteren Zeit aufteilt(26) , gliedert Encyclopaedia Judaica nur in Geschichtsperioden ”vor” und ”nach” dem Exodus(27) . Da es in dieser Arbeit nicht vornehmlich um die Diskussion der Pentateuchforschung gehen soll, wird dieser Sachverhalt vorausgesetzt(28) , bzw. verschiedene Quellen und Texte anhand ihrer in der bisherigen Forschung anerkannten Zeitepoche eingeordnet.
Ergänzend soll hier angefügt werden, dass deutlich zwischen Gesetz und Gebot unterschieden werden muß.(29) Das Gesetz, das von Strafbestimmungen und deren Folgen spricht ist Wandlungen unterworfen, da es sich in Abhängigkeit der Gemeinschaftsformen und den jeweiligen Entwicklungen befindet; ”die Sklavengesetze mußten beispielsweise aufhören, als die Sklaverei abgeschafft wurde, die Opfergesetze, als der Tempel zerstört war”. Im Gebot des Dekaloges, etwa: ”Du sollst nicht töten”, oder ”Du sollst nicht ehebrechen”, das ”direkt anredende Gotteswort”, sind solche Wandlungen nicht angezeigt. Sowohl im Buch Exodus als auch im Deuteronomium sind die Gebote den Gesetzen thematisch vorgelagert.
Im folgenden Kapitel konzentrieren wir uns auf die gesellschaftliche Bewertung, vor allem auf die Rechte und Pflichten der Fremden und deren möglichen Veränderungen im historischen Fortschreiten der Staats- und Identitätsbildung Israels.
3.1 Die vorprophetische Zeit
Hier ist zunächst festzustellen, dass es ein isoliertes, unvermischtes Volk Israel nie gegeben hat, ”denn es lebte nicht an Stelle der Kanaaniter, sondern neben und mitten unter Ihnen, zuerst selber wie ein Gast und Fremdling in ihrem Land”(30) . In den Überlieferungen vor und während der Landnahme begegnen wir dem zentralen Gebot des AT über die Vertreibung und Vernichtung von Vorbevölkerung. Dabei ist von den älteren zu den jüngeren Texten eine Radikalisierung und Verschärfung der Auffassungen zu beobachten. ”Geht es in Ex. 34 um eine Trennung von den Kanaanäern und ... um eine Gewalt allein ‚gegen Sachen‘, so geht es in Ex 23.20ff. bereits deutlich auch um Gewalt gegen die Kanaanäer selbst”(31) . Der Fremde und seine Kultur stellen für den Israeliten nicht nur eine territoriale sondern auch eine kultische Bedrohung dar, die es zu vertreiben, zu schwerer Arbeit zu verbannen oder eliminieren gilt(32) . Zur Abwehr ist die Anwendung von List nicht verpönt(33) , korrekte Handlungsweise dem Fremden gegenüber nicht Pflicht(34) . Hinter diesem ablehnenden Verhalten und Denken steht historisch die Angst der drohenden Vernichtung des Nordreiches durch die erstarkenden Assyrer. Dagegen schützt nur das Bündnisgebot des Volkes mit ihrem ”allein zu verehrenden” Gott . Es ist hier deutlich zu unterscheiden zwischen den Völkern, die bei der Ansiedlung der Israeliten Vorbewohner waren und mit aller Gewalt zu verjagen, bzw. zu vernichten waren und den nicht-jüdischen Fremden, die nach der Besiedlung durch die Israeliten in das Land einwanderten oder durchreisten. Den letzteren galt der volle Schutz des unter semitischen Völkern üblichen Gastrechtes(35) . Später im Bundesbuch und vor allem im Deuteronomium ist aus den historisierenden und radikalen Weisungen gegen die Vorbewohner die ”schwerwiegende Weisung zum Schutz der in Israel lebenden Fremden geworden”.(36)
3.2 Das Bundesbuch
Das Bundesbuch(37) ist als das älteste Rechtsbuch des AT anzusehen und umrahmt Ex 20:22 - 23:33. Es setzt eine bäuerliche Gesellschaft und somit die Landnahme voraus und ist demzufolge älter als das Deuteronomium.(38) Im Gegensatz zum Gebot, in dem Gott direkt zum Menschen redet - ”du sollst, oder du sollst nicht” - ist das Gesetz an eine menschliche Institution gebunden. ”Sowohl die Strafbestimmungen als auch die zivilrechtlichen Folgen bedürfen einer ausführenden Instanz”(39) Besonders auf Ex. 21:12 - 22:16 bezogen meint Schwienhorst-Schönberger: ”Gattungskritisch gesehen handelt es sich hierbei um ein kasuistisches Rechtsbuch, das im Kontext von Rechtsprechung und juristischer Gelehrsamkeit entstanden und überliefert worden ist”.(40) Entstanden mögen diese Texte in den nach altorientalischer Tradition übernommenen Schreibschulen Jerusalems sein. In der Regel sind die kasuistischen Rechtssätze nicht abstrakt sondern beziehen sich auf konkrete Fälle die allerdings für analoge Ereignisse Geltung haben. Die zu regelnden Fälle spielen sich in einer ”seßhaften, vielleicht gerade sesshaft gewordenen, Viehzucht und Ackerbau treibenden, in offenen Dörfern lebenden und auf verwandtschaftlicher Basis egalitär strukturierten Bauern- und Hirtenkultur”(41) ab. Die Kulturleistung der Verschriftlichung setzen einen weitreichenden Geltungsanspruch dieser Gesetze voraus. Eine zentrale Thematik dieses Buches bilden das Sklavenrecht und die Frage des Rechts für Fremde. Die Flüchtlingsströme aus dem Norden sind für Juda, die Vorstädte und den Stadtkern von Jerusalem eine existenzielle Herausforderung.(42)
Erst
gegen Ende des 8. Jahrhunderts (hier ist auch die
Entstehungszeit dieser Texte zu verorten), nach dem
Zusammenbruch des Nordreiches (722 v. Chr.), wird verstärkt
Bezug auf diesen Sachverhalt genommen. An dieser Stelle ist
historisch und theologisch der Gegenpol zu der zuvor in Ex.
34 manifestierten Abwehr gegen Fremdvölker und mit deren
Verbindung anzusiedeln.(43) Statt der rigorosen Politik
der Vertreibung, Verbannung und Ausrottung von Fremden tritt
nun deren Schutz, und zwar unabhängig ihrer religiösen und
ethnischen Zugehörigkeit. Hier wird der Schutz des Fremden
noch im Rückbezug auf den selbst erlebten Status des Fremden
begründet.(44) Bisher ist der Fremde nicht nur arm und
schwach, was seine soziale Stellung betrifft, er ist ”vor
allem in dem Sinne rechtlos, dass er keine eigene Stimme im
Rechtsprozeß” am Tor, dem Ort der Rechtssprechung, hat.
Das Bundesbuch ist geprägt
durch den Gedanken, dass die Rechte von Fremden, Armen und
anderen Ausgebeuteten Forderungen Gottes an sein Volk sind,
die mit dem gleichen Gewicht und der gleichen Autorität
erhoben werden wie die religiösen Grundregeln der
Alleinverehrung und die mit ihr verbundenen Opfer- und
Festregeln.(45)
Der Schutz des Fremden wird in den späteren Rechtstexten immer stärker hervorgehoben und immer umfassender formuliert. Es ist also eine Wandlung von der Feindschaft gegenüber umliegenden Völkerschaften hin zum Fremdenrecht innerhalb des Gottesvolkes zu verzeichnen, basierend auf den ”unaufgebbaren Forderungen desselben Gottes, auf den auch die Regeln der Alleinverehrung zurückgehen”(46) . Schon bei dem Propheten Amos (ca. 750) ist eine Entwicklung zur allgemein menschlicheren Moral erkennbar. Er kennt nur (noch) eine für alle Menschen gleichermaßen geltende Gerechtigkeit.
3.3 Das Deuteronomium
Im Deuteronomium(47) finden wir nach dem Bundesbuch zum zweiten Mal eine Novellierung, Veränderung und Aktualisierung des Versuches, den ”Willen Gottes in einem Rechtsbuch zu formulieren”(48) (Dtn. 12:1 - 26:15). ”Ideen und Tendenzen der deuteronomischen Bearbeitung überkommenen Rechtsgutes setzen den Untergang des Nordreiches (722/21), wohl aber auch das Erschlaffen assyrischer Imperialmacht in den Randprovinzen voraus”(49) . Durch massive Zuwanderung aus dem Nordreich aber auch aus anderen Gebieten um den noch bestehenden Staat Juda erlebt der Süden um Jerusalem eine extreme Personenkonzentration mit einer kulturell-religiösen Mischbevölkerung. Auf diese neuen Herausforderungen geht die Gesetzgebung modernisierend ein.
Im Deuteronomium werden die Fremden durchgängig in die Sozialgesetzgebung mit aufgenommen und stehen gleichwertig neben Witwen und Waisen(59) . Der Anspruch auf den Drittjahreszehnten sichert ihre soziale wirtschaftliche Grundlage. Die sozial Schwachen sind den freien Landbesitzern als Klienten zugeordnet. Sie sollen in alle Opfermahlzeiten und Festgelage mit einbezogen werden(51) . Ferner tragen weitere rechtliche Regelungen dazu bei, dass die Fremden an allen Formen der Fruchtbarkeit des Landes partizipieren können: Für sie ist nach der Ernte ein Rest übrig zu lassen(52) . Wie jeder Israelit haben sie ebenfalls das Recht, von Kornfeldern und Weinbergen nach Herzenslust zu essen, solange sie keine Gefäße zum Transport und keine Sichel verwenden(53) . Dieses Rechtssystem der sozialen Sicherung basiert auf dem deuteronomischen Grundgedanken der selbst erlangten Freiheit, wofür der Exodus und die Landnahme symbolisch-theologisch stehen. Darunter fällt auch das Sabbatjahr. Hier wird wieder auf die Gefahr der Verarmung und der sozialen Ausgrenzung, nicht nur von Witwen und Waisen, sondern auch von Fremden hingewiesen. Um diese sozial abzufedern haben sie Anteil an den ”Befreiungen” im Sabbatjahr. Dieses Gesetz beugt Verarmung und Versklavung vor und bietet die Basis für einen Neuanfang. Beim Verlesen des Gesetzestextes zum Sabbatjahr hat der Fremde anwesend zu sein, denn er gehört erstens zur Gemeinschaft, zweitens soll er die Vorschriften einhalten weil er drittens von den Segnungen profitiert(54) . Daraus entwickeln sich soziale Sicherheit und Überlebensgarantie für alle Problemgruppen, besonders für die von Abstieg Bedrohten. Es handelt sich dabei nicht um einen moralischen Appell oder Spendenmentalität, sondern um Recht. Nur die Weitergabe von Freiheit und Reichtum kann die geschenkten Gaben sichern.(55) Als Tagelöhner hat er das Recht an jedem Tag für seine Arbeit entlohnt zu werden(56) , droht seine materielle Existenz zu scheitern, ist er, wie jeder Israelit, zu unterstützen. Hier wird das Zinsverbot wirksam: Muß sich der Fremde zur Existenzsicherung Geld ausleihen, so darf dieses nicht verzinst werden.(57) Weiter ist jederart Unrecht am Fremden streng verboten(58) , vor Gericht ist er gleichberechtigt und vor Rechtsbeugung geschützt(59) . Am Sabbat hat er das Recht und die Annehmlichkeit zu ruhen(60) .
Der
theologische und ethische Zenit im Deuteronomium ist Dtn.
10: 17-19. Hier wird JHWH als ”Gott aller Götter und Herr
aller Herren” bezeichnet, der neben den Witwen und Waisen
auch den Fremden Recht schafft. So wie Gott die Schwachen
liebt, so liebt er auch sein Volk, mit dem ethischen
Hinweis, das Volk solle die Fremden lieben wie sich selbst,
denn sie waren in Ägypten nicht nur Fremde, sondern
Sklaven(61) . Gottes umfassende Liebe und die Vergangenheit
des Volkes sind die Begründungen für die Fremdenliebe.
Dieses Konzept des ”Einen” Gottes, der über allen Menschen
und über allen Völkern - und deren Götter - steht, zieht
sich wie ein roter Faden durch die Prophetenbücher(62) .
Konsequenterweise wird der Fremde, der den gleichen Gott
verehrt zur Volksgemeinschaft gezählt. Zu den Pflichten des
Fremden gehört, sich von allen götzendienerischen
Aktivitäten zu distanzieren(63) , sich der Unzucht(64) zu
enthalten und den Genuss von Blut zu unterlassen(65) .
Hier ist der Widerspruch
auflösbar, der sich zwischen der anfangs schroffen Ablehnung
des Fremden auftut und des später propagierten
Universalismus. Die Propheten warnen vor der fremden Kultur
und deren Träger(66) , verbreiten eine Polemik gegen die
Götzendiener(67) . Der wesentliche Unterschied zu den
anderen Völkern zeichnet sich nun dadurch ab, dass sich
Israel unter Josia eine eigene Gesetzgebung gibt.
Hier findet jene
Gegenüberstellung Hoseas von den Israeliten und den
”Völkern” ihre offizielle Sanktion: Israel erhält im
Deuteronomium seine Verfassung, und durch diese
unterscheidet sie sich fortan wesentlich von allen anderen
Völkern. Der maßgebende Gesichtspunkt für die Folgezeit
wird damit nun überhaupt, dass die Religion sich in einer
Verfassung darstellt.(68)
Mit der Anerkennung des ”Einen” Gottes durch den Fremden wird gleichzeitig diese Verfassung angenommen. Das Einhalten der darin enthaltenen Gesetze versetzt ihn in den Stand des Volksgenossen. Somit verfolgt das Deuteronomium einen abgrenzenden Kurs gegen Fremde von außen, im selben Moment aber verhält es sich integrierend den im Lande wohnenden Fremden gegenüber.
3.4 Die Priesterschrift
Die Priesterschrift ist nach J. Wellhausen nicht vor dem Exil entstanden und setzt dieses inhaltlich voraus bzw. reagiert darauf, ob es sich allerdings im eigentlichen Sinne um ein ”exilisches Werk handelt, das vor 539 bzw. 520 v. d. Z. geschrieben wurde” ist wesentlich schwieriger zu beantworten.(69) Historische Bezugnahmen und theologische Grundentscheidungen lassen sich allerdings ”am ehesten aus dieser Zeit verstehen”(70) . Gewichtige Gründe, wie etwa die ”Beziehung der Heiligtumstexte auf die Umstände, unter denen in frühpersischer Zeit der Jerusalemer Tempel und sein Kult neu gegründet wurden”, sprechen für eine früh-nachexilische Ansetzung. Es ist nicht mehr die Frage der Schuld oder die Klage über das Verlorene, sondern die Frage nach ”Konsequenzen und Neuanfang”(71) . Folgende Akzente sind als Innovation in der Priesterschrift zu verstehen: ”Die Priesterschrift löst den Rechtswillen Gottes von Exodus, Landbesitz und Kult und schafft damit die Grundlage für ein Diasporaleben ... Die Priesterschrift interpretiert den Exodus radikal neu und ermöglicht dadurch die Grundlage für ein Recht, das nicht (allein) von landbesitzenden Freien getragen wird”.(72) Auch die Fremden bekommen Anrecht auf Grundbesitz und Israel hat diesen mit den Fremden zu teilen. Sie, die Israeliten sollen ihr Land als Erbbesitz verlosen unter sich und den Fremdlingen, denn diese sollen wie Eingeborene unter den Söhnen Israels sein.(73)
Insbesondere für den Fremden finden sich in der Priesterschrift die rechtlich am weitesten gehenden Forderungen. Das Heiligkeitsgesetz(74) in Lev. 19:18 ergänzt das Gebot der Nächstenliebe mit dem der Fremdenliebe (Lev. 19:33f). Fremde wie Israeliten haben Anspruch auf das gleiche Recht(75) Die Fremden sind in der Kultgesetzgebung gleichberechtigt mit einbezogen. Man erwartet, dass sie die geltenden kultischen Forderungen zumindest in soweit einhalten, dass die Gesamtgemeinschaft vor Gott nicht schuldig wird(76) . Sexualgesetze und Opferbestimmungen gelten genauso wie das Recht auf Teilnahme beim Passahmahl. Als einzige Bedingung bleibt, dass sich der ger beschneiden läßt.(77) Hat er die Beschneidung vollzogen, so gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit nach der dritten Generation, sofern er aus Edom oder Ägypten stammt, als ”vollbürtiges” Mitglied in die Volksgemeinschaft hineinzuwachsen.(78)
Unterschiede lassen sich bei der Versklavung aufzeigen: Das Heiligkeitsgesetz verbietet dem Israeliten, seinen Landsmann zu versklaven, wohl aber ist ihm erlaubt, Kinder eines ger zu Sklaven zu nehmen(79) . War ein Israelit bei einem ger versklavt, konnte dieser unmittelbar freigekauft werden, gegebenenfalls mußte die verbleibende Zeit bis zum Jubeljahr kompensiert werden(80) , der versklavte Fremde kann vom Israeliten nur am Jubeljahr frei werden(81) .
Die kultische Reinheit zur Teilnahme an weiteren Ritualen konnte durch eine ”Nachfeier” erreicht werden (Num. 9:10+14). Diese Maßnahmen setzen das Heiligtum ”vor Ort” voraus und bedingen das ”rituelle Verhalten ganz unabhängig von Glauben oder Nation”(82) . ”Einerlei Recht gilt für euch und die Fremden”, formuliert es Num. 15:15, was hier nichts anderes heißt, als dass Israel und Nicht-Israeliten dem gleichen Gesetz unterstellt sind, nicht etwa ”nur” Proselyten, die sich Israel angeschlossen hatten. Wesentlich für diese Bestimmungen bleibt die Nähe zu Gott in seiner Gegenwart im Heiligtum, und diese ist für alle Menschen, Israelit oder Fremder, gleichermaßen zugänglich.
Für unsere Thematik ist abschließend folgendes relevant: Die priesterliche Theologie des Heiligkeitsgesetzes macht die Stellung des einzelnen Individuums innerhalb des Volkes nicht mehr vom sozialen, rechtlichen oder politischen Status abhängig, sondern von seinem Verhältnis zu Gott. Damit bekommen rituelle Ordnungen eine identitätsstiftende Bedeutung, in die sich auch der Fremde einfügen kann und folglich mit zum ”Volk” gehört. Im Wesentlichen haben wir es hier nicht mit neuen Gesetzen zu tun. Was sich verändert hat im Vergleich zum Dtn. ist die theologische Einordnung der Gesetze. War bisher der Blickwinkel vom Landbesitzenden und seiner Abstammung her gegeben, liegt jetzt der Fokus auf der Gottesnähe des Einzelnen, Israelit oder Fremder, gleichermaßen. ”Nicht einmal die Frage der Beschneidung ... kann dabei entscheidend sein. Es ist kein Zufall, dass dann beim Priesterpropheten Ezechiel die Fremden sogar einen Anteil am Land bekommen, genau wie die Israeliten selbst (Ez. 47,22f)”(83) .
In dieser Rechtsauffassung schlummert schon unser heute selbstverständliches Rechtsempfinden: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”.
4. ZUSAMMENFASSUNG
Die Tora unterscheidet zwischen dem vorübergehend im Land weilenden nicht-Israeliten und dem langfristig oder permanent ansäßigen Fremden unter dem eigenen Volk. Der durchreisende, nicht seßhafte Fremde hat Anspruch auf das orientalische Schutzrecht der Gastfreundschaft, Schutz vor unlauterem Wettbewerb, Wucher, etc. kann er jedoch außerhalb des Schutzbereiches des Gastrechtes nicht erwarten. Der seßhaft gewordene Nicht-Israelit sieht sich in der Geschichte Israels der Entwicklung eines differenzierten Rechtes für Fremde ausgesetzt. Zum Schutz der kulturellen und religiösen Identität (und Reinheit) steht Israel den Fremdvölkern ablehnend gegenüber. Aus dem Antrieb der Selbsterhaltung zieht es die Legitimation, Fremde zu vertreiben, zu verdrängen und zu vernichten. Dieser, der vorprophetischen Zeit zugeordneten Einstellung folgt die erste schriftlich formulierte und festgehaltene Gesetzessammlung des Bundesbuches. Die Kulturleistung der schriftlichen Fixierung der Regeln für das soziale und religiöse Zusammenleben eines Volkes beinhaltet auch Bestimmungen für Fremde innerhalb der Volksgemeinschaft. Das Gesetz des Bundesbuches verleiht den bisher Rechtlosen Stimme in den Toren der Stadt und dient zu deren Schutz. Im Deuteronomium wird dann der Fremde durchgängig in ein differenziertes Rechtssystem der Sozialgesetzgebung aufgenommen. Dies verleiht ihm eine soziale Grundlage und schützt ihn vor dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ruin. Wesentlich ist, dass seine soziale Sicherheit rechtlich abgesichert ist und er nirgends mehr der Willkür ausgesetzt ist. Dies geschieht im Rahmen eines Freiheitskonzeptes der Israeliten, die in der Weitergabe von Freiheit, zu der sie nach dem Exil, bzw. der Sklaverei in Ägypten selbst gelangt sind, und Reichtum wurzelt. Hinter dieser ”Rechtsphilosophie” steht die Theologie des ”Einen” Gottes für alle Menschen, unabhängig von der Abstammung. Damit wird der Rechtsanspruch und schließlich die Zugehörigkeit zum Volk Gottes von kultureller und religiöser Herkunft gelöst und allein auf die Anerkennung des ”Einen” Gottes und dessen Gesetzgebung fixiert. In der P-Tradition wird der Fremde, neben einem umfangreichen Katalog von sozialen Rechten, dem Dtn. entstammend, durch die Kultgesetzgebung fast vollständig gleichberechtigt. Er hat den Sexual- und Moralgesetzen zu folgen und kann, die Opfergesetze einhaltend, an den Ritualen teilnehmen. Unterzieht er sich der Beschneidung, steht ihm und seinem Haus der Teilnahme am Passahmahl oder dessen Durchführung nichts mehr im Weg. Diesen rituellen Voraussetzungen folgend hat er die Möglichkeit nach der dritten Generation(84) vollständiges Mitglied der Volksgemeinschaft zu werden. An dieser historischen Entwicklung von der radikalen Abwehr bis zur endlichen Aufnahme in die Volksgemeinschaft erkennen wir am Ende eine Gesetzeshaltung, die die Menschenwürde des Einzelnen auf den Weg bringt und die Gleichheit aller vor dem Gesetz vorsieht.
© Helmut Fuhrmann, M.A. (Religion)
5. BIBLIOGRAPHIE
Anderson, A. A. 1989. 2 Samuel. Word Bible Commentary. Dallas, Tx.: Word Book Publisher
Bertholet, Alfred. 1896. Die Stellung der Israeliten und der Juden zu den Fremden. Freiburg: J.C.B. Mohr
Die Bibel. 1978. Die heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes. Deutsche Ausgabe mit den Erläuterungen der Jerusalemer Bibel. Freiburg, Basel, Wien: Herder
Crüsemann, Frank. 1997. Die Tora. Theologie und Sozialgeschichte des alten Gesetzes. Gütersloh: Chr. Kaiser
de Vaux, Roland. 1964. Das Alte Testament und seine Lebensordnungen. Freiburg, Basel, Wien: Herder
Encyclopaedia Judaica. n.J. Jerusalem: Encyclopaedica Judaica.
Galling, Kurt. Ed. 1961. Die Religion in Geschichte und Gegenwart. (RGG) Tübingen : J.C.B Mohr
Herlitz, Georg und Kirschner, Bruno. n.J.. Jüdisches Lexikon-Ein enzyklopädisches Handbuch des jüdischen Wissens in vier Bänden. XXX: Jüdischer Verlag
Hertzberg, Hans Wilhelm. 1986. Die Samuelbücher. ATD 10. Göttingen: Vandenhoeck&Ruprecht
Jenni, Ernst und Westermann, Claus, eds. 1979. Theologisches Handwörterbuch zum Alten Testament I + II. München: Chr. Kaiser (THAT)
Landman, Isaac. XXXX. The Universal Jewish Encyclopedia. New York: Universal Jewish Encyclopedia Co., Inc.
Maier, J. ”Torah und Pentateuch, Gesetz und Moral. Beobachtungen zum jüdischen und christlichen theologischen Befund”, in: Vivian, Angelo, ed. 1990. Biblische und judaistische Studien: Festschrift für Paolo Sacchi. Frankfurt: Lang. S.1-54.
Schwienhorst-Schönberger, Ludger. 1990. Das Bundesbuch (Ex. 20:22 - 23:33.). Berlin, New York: Walter de Gruyter
Westermann, Claus. 1978. Theologie des Alten Testamentes in Grundzügen. Göttingen: V&R.
Zenger, Erich. (Hrg.) 1996. Die
Tora als Kanon für Juden und Christen. Freiburg, Basel:
Herder
Abkürzungen
Dtn. Deuteronomium (5. Buch Moses)
Ex. Exodus (2. Buch Moses)
Gen. Genesis (1. Buch Moses)
Lev. Levitikus (3. Buch Moses)
Num. Numeri (4. Buch Moses)
Ez. Ezechiel, Hesekiel
Jes. Jesaja
Jos. Josua
Chr. (1. + 2.)Fußnoten /Endnoten Das 1. und 2. Buch der
Chronik
Fußnoten
1) Zur Definition und Abgrenzung der Tora
zu anderen Schriften und deren Formierung siehe: Erich
Zenger, Der Pentateuch als Tora und als Kanon, in Zenger,
Erich. (Hrsg) Die Tora als Kanon für Juden und Christen.
Basel: Herder. 5 - 34.
2) Encyclopaedia Judaica 15, Strangers and Gentiles, Sp.
419f; Jüdisches Lexikon II, Fremder, Fremdvölker, Sp. 793 -
95.
3) THAT I, Sp. 520-22.
4) THAT II, Sp. 67.
5) Bertholet, 21-27.
6) Ex. 12:43.
7) Dt. 14:21.
8) Ex. 22: 24. Siehe unten Kapitel: Das Deuteronomium
9) Gen. 12: 10; 26: 3.
10) 2. Sam. 4: 3; Jes. 16: 4; Gen. 32 - 34.
11) Dtn. 23: 16 - 17; Num. 35: 15.
12) Bertholet, 27-29.
13) Gen. 21:23.
14) Num. 15: 15-16.
15) Crüs., 215-16.
16) Ex. 22:30.
17) Crüs: 215.
18) Lev. 25: 47.
19) Lev. 19: 10.
20) Lev. 23: 22.
21) Deut. 14: 29.
22) Lev. 25: 6.
23) Deut. 23: 8-9.
24) Det. 23: 4.
25) Encyclopaedia Judaica 15, Strangers and Gentiles,
Sp.423.
26) Jüdisches Lexikon II, Sp. 795.
27) Encyclopaedia Judaica 15, Sp. 419f.
28) C.f. eine gestraffte Zusammenfassung der Abhandlung von
Richard Elliot Friedmann: Wer schrieb die Bibel? Siehe Nils
Röttger, Februar 2001, Hausarbeit im Rahmen des Seminars
Geschichte des jüdischen Rechts - Bibel und Talmud, Dozent
Dr.jur. G.Miller, Frankfurt cf. www.uni-frankfurt.de/fb01/miller/Wer-schrieb.htm
29) Westermann, 156 - 157.
30) Bertholet, 8.
31) Crüs., 153. Während der Periode von Esra und Nehemia
(ca. 450 - 400 v. d. Z.) wird wieder auf rassische Reinheit
bestanden, die Fremde aus der jüdischen Gemeinschaft
ausschließt. The Universal Jewish Encyclopaedia, vol. 10,
Strangers, Sp. 71.
32) 2. Sam. 8:2; zwei von drei Männern wurden selektiert
und umgebracht. 2. Sam. 12:31; Bertholet, 10, möchte die
Maßnahme so verstanden wissen, dass David die Ammoriter in
Ziegelöfen steckte und sie unter Sägen legte. Dieser Text
ist nicht eindeutig. Seit Wellhausen überwiegt die
Auslegung, dass die Fremden zu Fronarbeit in den
Ziegelbrennereien und an den Sägen verbannt wurden. Vgl.
H.W. Hertzberg, Die Samuelbücher, 260-62; A.A. Anderson. 2
Samuel Word Bible Commentary 11, 168-69.
33) Ex. 5: 1 - 3. So auch Abraham, als er in Ägypten den
Pharao wegen seiner Frau belügt. David belügt seinen
königlichen Mitarbeiter Achis über das wirkliche Ausmaß
seines Beutezuges und nennt andere Völker, die er angeblich
vernichtet hat, 1. Sam. 27f.
34) Ex. 12: 35 - 36.
35) Gen. 18 - 19.
36) Crüs., 156.
37) Letzte Jahrzehnte des 8. Jahrhunderts und Beginn des 7.
Jahrhunderts; Nach Crüs: 215.
38) Crüs., 133.
39) Westermann, 156.
40) Schwienhorst-Schönberger, 415.
41) ibid., 416.
42) Crüs., 215.
43) Ibid., 216.
44) Ex. 22: 20; 23: 9. Im Dtn. findet eine Ümdeutung
statt. Man versteht sich nicht mehr als Fremde in Ägypten,
sondern als Sklaven.
45) Crüs., 224
46) ibid., 216.
47) Um 628 am Hofe des Königs Josia entdeckt
48) Crüs., 235.
49) RGG II, Sp. 102.
59) Dtn. 16: 11, 14; 24: 17, 19, 21; 27: 19.
51) Dtn. 16: 11, 14.
52) Dtn. 24: 19ff.
53) Dtn. 23: 25f.
54) Ex. 23:12; Lev. 25:6, 35; Dtn. 31:12-13.
55) Crüs., 273.
56) Dtn. 24: 14 - 15.
57) Lev. 25: 35, 36 - 37, hierbei handelt es sich um den
seßhaft gewordenen Fremden (LXX: den Proselyten); dagegen
Dtn. 23: 20 - 21, der Ausländer .
58) Ex. 22: 20.
59) Lev. 19: 23 - 26.
60) Ex. 20: 10; 23: 12.
61) Im Unterschied zum Bundesbuch, wo sie sich selbst als
Fremde bezeichnen.
62) Amos, Hosea, Jesaja.
63) Ex. 14:7.
64) Lev. 18; 20.
65) Lev. 17: 10 - 14.
66) Am. 5: 25; Hos. 8: 14.
67) Mi. 1: 7; Jer. 21: 9.
68) Bertholet, 87.
69) Crüs., 330.
70) ibid.
71) Ibid., 331.
72) ibid., 337.
73) Ez. 47: 22 - 23.
74) Das Heiligkeitsgesetz wird als Teil der Priesterschrift
gesehen und nicht, wie früher angenommen, als eigenständiger
Textkorpus. C.f. Crüs. 323 - 329.
75) Lev. 24: 10ff; Num. 15: 14ff.
76) Jüdisches Lexikon II, Sp.797.
77) Ex. 12: 48.
78) Bertholet, 175-176.
79) Lev. 25: 39, 45 - 46.
80) Lev. 25: 47f.
81) Lev. 25: 39f.
82) Crüs., 347.
83) Crüs. 359.
84) Dtn. 23:9: ”Nachkommen von ihnen [Ägypter, Edomiter,
...] dürfen in dritter Generation in die Gemeinde Jahwes
eintreten”.