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Rechtsgeschichte - Veröffentlichungen - Drei Deuteronomische Gesetze

Rechtsgeschichte

Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Drei Deuteronomische Gesetze*
von Reuven Yaron (Jerusalem)


Dieser kurze Aufsatz bemüht sich um drei von einander unabhängige Gesetze, betreffs Themen die nur im Deuteronomium behandelt werden. Es sind dies, gemäß der Reihenfolge im Text: Erstens, Die Schulden-Erlassvorschriften (Deut. 15: 1-11); zweitens, Das Verfahren bezüglich der umstrittenen Braut: war sie — oder war sie nicht — virgo intacta gewesen (Deut. 22: 13-21); und, letztlich, Das Levirat (Deut. 25: 5-10). Diese Vorschriften sind, wie gesagt, Einzelgänger, und haben keine Parallelen in anderen biblischen Gesetzessammlungen.

Unsere Aufmerksamkeit gilt hauptsächlich, wenn auch nicht ganz ausschließ­lich, der biblischen Vorschrift selbst, so wie sie ist. Nach-biblische Entwicklungen sind hier nur sparsam berücksichtigt. Der im Deuteronomium verkündete Ewig­keits-Anspruch[1] entwickelte sich bald zu einem Grundpfeiler der jüdischen Theologie[2]. Um Glaubenstheorie und Realitäten in Einklang zu bringen, anders gesagt, das „Unabänderliche” zu ändern, griff man die Generationen hindurch zu Hilfs­mitteln der „Auslegung”. Diese hatten jedoch ihre Begrenzungen. Für verhältnismäßig bedeutende Abweichungen gab es „Verordnungen der Weisen” (takanot chachamim), entweder anonym, oder mit der Nennung eines Initiators.[3]

Bei den drei Fällen, auf die wir schon hingewiesen haben, handelt es sich nicht um Anpassung an neue Umstände oder an geänderte Anschauungen, sondern um Schwächen und Schwierigkeiten, die schon in den ersten Stadien, von Anfang an, der Situation (oder, genauer, ihrer Behandlung) innewohnten, und wenn nicht sofort, doch bald an den Tag getreten sein mögen. Zu solchen „ursprünglichen” Problemen, können sich später weitere gesellt haben. Und jetzt zum ersten Fall.

 

Der Schulden-Erlass (Deut. 15:1-11)

Die den Schulden-Erlass (Schemita) betreffende Vorschrift erstreckt sich über 11 Verse, wie folgt[4]:

Deut. 15:1: Am Ende von sieben Jahren sollst du Erlass machen.

2:    Und so soll man es mit dem Erlass halten: Erlassen soll jeder Schuldherr das Darlehen, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten und Bruder nicht drängen; denn man hat einen Erlass zu Ehren des Herrn ausgerufen.

3:    Den Ausländer magst du drängen; aber was du bei deinem Bruder [ausstehen] hast, das sollst du erlassen.

4[5]: Nur freilich, es wird bei dir keine Armen geben; denn reichlich wird der Herr dich segnen in dem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zum Erbbesitz geben will,

5: wenn du nur auf die Stimme des Herrn, deines Gottes, hörst und dieses ganze Ge­setz, das ich dir heute gebe, getreulich erfüllst.

Denn der Herr, dein Gott, hat dich gesegnet, wie er dir verheißen, so dass du vie­len Völkern leihen kannst, selbst aber nicht entlehnen musst, und das du über viele Völker herrschen wirst, sie aber über dich nicht herrschen werden.

7:    Wenn bei dir ein Armer ist, einer deiner Brüder, in irgendeiner Ortschaft in dei­nem Lande, das der Herr, dein Gott, dir geben will, so sollst du nicht hartherzig sein und deine Hand vor deinem armen Bruder nicht verschließen,

8:    sondern willig sollst du deine Hand für ihn auftun und ihm gerne leihen, so viel er nur bedarf.

9:. Hüte dich, dass nicht in deinem Herzen der nichtswürdige Gedanke aufsteige: „Das siebente Jahr, das Erlassjahr ist nahe”, und du deinen armen Bruder unfreundlich ansehest und ihm nichts gebest und er dann wider dich den Herrn anrufe und so eine Schuld auf dich komme,

10:   willig sollst du ihm geben und nicht missmutig sein, wenn du ihm gibst; denn dafür wird der Herr, dein Gott, dich segnen in deinem Tun und in allem Beginnen dei­ner Hand.

11:   Denn nie wird es an Armen fehlen im Lande; darum gebiete ich dir: Willig sollst du deine Hand auftun für deinen dürftigen und armen Bruder in deinem Lande.

 

Um das Problem des Schuld-Erlasses besser zu begreifen, ist es nötig zuerst einen kurzen Blick auf das Gesamtbild des altorientalischen Darlehenssystems zu werfen, um dann festzustellen, wie sich die Bibel zu ihm verhält.

Im Vordergrund des altorientalischen Kreditwesens, so wie übrigens auch in un­serer modernen Zeit, standen die Zinsen, die Gegenleistung die der Darleiher erwartet. Die Zinsen für Silber (d.h. Geld) waren hoch, und noch höher für landwirt­schaftliche Produkte.

Es gibt örtliche Unterschiede, aber 20% für Geld, und 1 Drittel (d.h. 33 1/3%) für Naturalien, waren der „normale” Zuwuchs zugunsten des Gläubigers, ohne jede weitere Unterscheidung, unabhängig vom Zweck und von den Umständen der Anleihe. Darlehen können für jeden (nicht verbotenen) Zweck aufgenommen, und verzinst werden. Das Verleihen von Krediten durch Tempel war auch eine verbrei­tete Erscheinung. Insgesamt war den borgenden Personen eine schwere Last aufer­legt (wobei selbstverständlich die Summen um die es geht, sowie die Zeitspanne des gewährten Kredits auch in Betracht zu ziehen sind)[6].

Die Bibel ist ebenso eindeutig und entschlossen - aber in entgegengesetzter Richtung. Alles das ringsum gestattet war, ist hier verboten, ganz allgemein und fast ohne jegliche Ausnahme[7]. Eine wahre Revolution, und wie es bei Revolutionen häufig geschieht, zu „gründlich”, zu weitgehend. Das Resultat war weltfremd: Es wäre besser gewesen, eine Kategorisierung der Anleihen einzuführen: das Zinsverbot zugunsten der verarmten Schichten ist verständlich und zu bejahen, aber bei der Aufnahme von Anleihen in anderen Umständen, z.B. zur Förderung wirtschaftlicher Initiativen, wäre die Zulassung von Zinsen positiver zu beurteilen gewesen.

Jetzt noch einen schnellen Blick auf altbabylonische Parallelen[8] zu Schuld-Erlässen, ohne sofort zur üblichen Frage Stellung zu nehmen: folgt die Bibel den babylonischen Vorläufern oder nicht? Die große Zeitspanne (mindestens ein Jahr-tausend), welche die altbabylonischen Edikte vom Deuteronomium trennt, verpflichtet zur Vorsicht. Es ist wohl wichtiger, Unterschiede zu unterstreichen, als Ähnlichkeiten aufzuzeigen: die wichtigsten Unterschiede scheinen mir zwei zu sein: die babylonischen Verordnungen sind breit formuliert, nicht auf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt; die Erlässe sind zwar wiederkehrend, aber eine feste Periodizität war nicht beabsichtigt. Im Gegenteil, Erlasse scheinen mit dem Amtsantritt eines neuen Königs verbunden zu sein. Der wichtigste Unterschied bestand hier darin, dass in Babylon Zinsen (zugunsten der Kreditgeber) gesetzlich erlaubt waren, während demgegenüber Schuld-Erlässe, wenn auch nur sporadisch (zugunsten der Kreditnehmer) ein gewisses Ausmaß des Gegengewichtes gewähr­ten.

Zurück zur Bibel: Wir kommen jetzt zu dem Punkt, der uns unmittelbar interes­siert: cui bono, zu wessen Nutzen wurde der Schuld-Erlass eingeführt? Galt er für eine definierbare Gruppe von Schuldnern, oder ganz allgemein, ohne weitere Be­grenzung, zugunsten aller Schuldner?

Im Bibeltext finden wir ausschließlich Fürsorge für eine einzige Gruppe, näm­lich für den „armen Bruder” ('ach 'evjon)[9]; ein Schuldner, der nicht so bezeichen­bar ist, wird nicht erwähnt, daher auch nicht berücksichtigt. Es ist aber sinnlos , alle Schuldner als 'evjonim (als „Notleidende”, „Mittellose”) zu charakterisieren. Der Bibel-Passus sucht, nachdrücklich, radikale Abhilfe nur für die Zahlungsunfähigen; gleichzeitig unterbleibt jedoch jeder Versuch einer Abgrenzung zwischen zwei Gruppen, eine denen Hilfe gewährt, und eine andere denen sie verwehrt wird.

Als sich, im Deuteronomium, zu den früheren Zinsverboten noch der Schuld-Erlass gesellte, entstand ein schwieriger, kritischer Zustand. Die beiden Maßnah­men schufen kein Gleichgewicht, sondern führten in dieselbe Richtung, den Kredit erschwerend, fast unmöglich machend. Das Aufeinandertürmen der beiden war einfach des Guten zuviel.

Unerwarteterweise, mag gerade diese mangelnde Unterscheidung, in früh­talmudischer Zeit den Weg zu weitreichenden Änderungen geebnet haben. Der erste Schritt war ein technischer, augenscheinlich in die verkehrte Richtung. Der im biblischen Text so eindringlich betonte „arme Bruder” wurde fallen gelassen, stillschweigend beseitigt, aus dem Weg geräumt. Das resultierte, schon an sich , in der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Schuld-Erlasses. Höchst unbequem, gerade wegen der starren Periodizität, die zur Planung der Ausweichung einlud (obzwar sie in Deuteronomium 15:9 expressis verbis gerügt worden war).

Dieser Umbruch mag das Werk einer überragenden Persönlichkeit gewesen sein (oder auch nicht). Ich wünsche hierzu Nichts Definitives zu behaupten. Ein im Moment noch unerwähnter Name ist Hillel der Altere[10], der in diesem Zusammen­hang bald eine prominente Rolle spielen wird[11].

In dem Notstand der, möglicherweise wissentlich, verschärft worden war, musste eine Entscheidung zwischen Zinsverbot und Schulden-Erlass fallen; der Vorzug fiel, unausgedrückt, auf das Zinsverbot, schon länger in Gebrauch, und das weniger Staub aufwirbelnd, als der Erlass. Die Wichtigkeit, die Hillel dem Zinsverbot auch in Geringfügigem (de minimis) beimaß, ist bezeugt in einer Entschei­dung, in

Mischnah Baba Metsi`a 5:9: ... Ebenso sagte Hillel auch, eine Frau dürfe ihrer Genos­sin nur dann einen Laib Brot borgen, wenn sie ihn ihr in Geld eingeschätzt hat, denn der Weizen könnte später im Preise steigen und sie zu einer Bewucherung kommen[12].

Was den Schuld-Erlass anbelangt stehen wir auf sichererem Boden: Hillel fertigte ihn allein ab, öffentlich und im eigenen Namen: So formuliert das die Mischnah:

SHEVI`ITH 10:3: Prosbul vermeidet Erlass[13]. Dies ist eine der Verordnungen, die Hil­lel der Altere angeordnet hat[14]. Als er nämlich sah, dass das Volk sich weigerte, einan­der ein Darlehen zu gewähren, dass man übertrat den Schriftvers (Deut.15:9) „Hüte dich, dass nicht in deinem Herzen der nichtswürdige Gedanke aufsteige &” führte er den Prosbul ein.

Ibid. 10:4: Folgendes ist der Inhalt des Prosbul: „Ich N.N. erkläre vor Euch, Richtern des Ortes N., dass ich jede mir ausstehende Schuld zu jeder mir beliebigen Zeit einfor­dern darf” Die Richter oder die Zeugen unterzeichnen.

Das ist es: eine einfache Absage-Erklärung genügt, um sich von der biblischen Vorschrift loszulösen. Man kann nicht umhin, dem Mut Hillels Bewunderung zu zollen. Vom juristischen Standpunkt merkenswert ist auch die Umschaltung von biblischer Rechtssubstanz zu bloßer Prozedur, – wobei der Entscheid, die Voll-macht in der Hand des Gläubigers ist: er und nur er allein soll über den weiteren Verlauf der Dinge walten, nämlich ob er bei Deut. 15:9 bleibt (d.h. auf Bezahlung verzichtet), oder aber die ihm neugebotene Möglichkeit benützt, (d.h. auf Bezah­lung besteht). Interessant ist auch die Art, wie Deut.15:9 beiseite geschoben wird, angeblich um es vor Missachtung zu bewahren!? Niemand soll die Integrität Hillels bezweifeln; was sich hier wahrnehmen lässt, ist seine feste Überzeugung in Bezug auf die unausweichbare Notwendigkeit seines Vorgehens, erstaunender Ideen­reichtum, - und das Charisma sich durchzusetzen. Alles in Allem: Vielleicht die größte Leistung eines großen Mannes.

Die Reaktion der Zeitgenossen scheint ein verblüfftes Schweigen gewesen zu sein. Die Mischnah-Texte befassen sich nur mit einer Reihe von Einzelfällen, ohne grundsätzliche Stellungnahme. Diese Einzelfälle gliedern sich in zwei Kategorien: solche die a priori ausserhalb des Erlassrahmens waren (und daher keine weitere Behandlung brauchen. Beispiel: Löhne), und andere, in welchen mittels Prosbul dem Erlass ausgewichen werden kann (Beispiel: Löhne, die in Anleihen verwandelt worden waren: [wozu?])[15] Das Resultat: Die Annullierung des verpflichtenden Schuld-Erlasses.

Es werden mehr als zwei Jahrhunderte vergehen, ehe Mar Samuel[16] sein Miss-behagen über den Gebrauch des Prosbuls zum Ausdruck bringt:

Bab.Talmud Gittin 36b: ... Samuel sagte: Der Prosbul ist eine Beschämung der Richter: wenn ich die Macht hätte, würde ich ihn abgeschafft haben -Ein Gericht kann ja die Worte eines anderen Gerichtes nur dann aufheben, wenn er jenes an Weisheit und Zahl überragt!? -Er meint es wie folgt: wenn ich mehr Macht als Hillel hätte, würde ich ihn abgeschafft haben. R. Nachman aber sagte: Ich würde ihn bestehen lassen -Wieso: würde ihn bestehen lassen, er besteht ja!? -Er meint es wie folgt: Ich würde eine Be­stimmung treffen, dass, wenn man ihn nicht schreibt, es ebenso sei, als würde man ihn schreiben.

Und dabei blieb es. Die formalen Forderungen verblassten. Im Lauf der Zeit wurde die Substanz des Prosbul so weitgehend absorbiert, dass es praktisch aufhörte erwähnt zu werden - ohne, jedoch, seine Wirksamkeit eingebüßt zu haben. Der bibli­sche Schuld-Erlass, hingegen, war vorbei. Das Zinsverbot behielt seine Gültigkeit.

 

Die umstrittene Braut: War sie virgo intacta gewesen? (Deut. 22:13-21)

 

Unmittelbar nach der Eheschließung (oder, genauer, nach deren Vollzug), kom­men, möglicherweise, Beschwerden der Parteien an die Reihe. Die Bibel konzen­triert ihre Aufmerksamkeit auf eine einzige Frage: War zur Zeit des Ehevollzuges die Braut noch virgo intacta? Davon, und in diesem Zusammenhang, handelt aus­führlich Deuteronomium, Kapitel 22: 13-19:

22:13 Wenn jemand ein Weib nimmt, und mit ihr Umgang hat, und sie hasst,[17]

14:     also dass er ihr Schändliches zur Last legt und sie in schlechten Ruf bringt, indem er sagt: „Dieses Weib habe ich genommen, aber als ich ihr nahte, fand ich sie nicht Jungfrau”,

15:     so sollen der Vater und die Mutter des Mädchens das Zeichen ihrer Jungfrauen­schaft nehmen, und vor die Ältesten der Stadt an das Tor hinausbringen.

16:     Und der Vater des Mädchens soll zu den Ältesten sagen: „ Meine Tochter habe ich diesem Mann zum Weibe gegeben; und nun, da er sie hasst[18],

17:     legt er ihr Schändliches zur Last und sagt: Ich habe deine Tochter nicht als Jung­frau gefunden[19]; Hier aber das Zeichen der Jungfrauenschaft meiner Tochter”. Dabei sollen sie das Tuch vor den Ältesten der Stadt ausbreiten.

18:     Dann sollen die Ältesten jener Stadt den Mann ergreifen und züchtigen,

19:     ihn auch um hundert Lot Silber büssen, und sie dem Vater des Mädchens geben, weil er eine israelitische Jungfrau in schlechten Ruf gebracht hat, und er soll sie als Weib behalten, das er sein Leben lang nicht verstoßen darf.

Die Klage des Bräutigams war widerlegt: ihre Eltern hatten durch Vorzeigen eines (blutigen) Tuches, die Unberührtheit der Braut nachgewiesen. Das hat für den abgewiesenen Kläger drei Folgen: (1) er wird „gezüchtigt”, allgemein (wohl richtig) als Prügelstrafe gedeutet; (2) er hat dem Vater der Braut eine Buße von 100 Silber-fingen zu leisten;(3) die angefochtene Ehe bleibt bestehen, und ist nicht lösbar.

Die Bibel schreitet sofort zur entgegengesetzten Möglichkeit:

 

20:     Erweist sich aber die Sache als wahr, ist das Mädchen nicht als Jungfrau gefunden[20] worden,

21:     so soll man sie vor die Türe ihres väterlichen Hauses hinausführen, und die Männer ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine Schandtat in Israel began­gen, und in ihres Vaters Haus Unzucht getrieben hat. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.

 

Hier ist der Unterschied zwischen der behutsamen Ahndung der Falschanklage und der harschen Bestrafung der überführten Braut augenfällig: Dies ist in Widerspruch mit einem allgemeinen Grundsatz, kurz vorher im Deuteronomium proklamiert:

 

19.18: Die Richter aber sollen gründlich untersuchen, und ist der Zeuge dann ein Lü­genzeuge, hat er seinen Bruder fälschlich beschuldigt,

19: so sollt ihr ihm antun, was er seinem Bruder anzutun gedachte. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.

 

Und auch wenn wir von dieser offenbaren Inkongruenz der insgesamt gegen die schuldige Partei (sei es der Gatte, sei es die Gattin) verordneten Maßnahmen abse­hen, bleibt ein weiterer Zweifel: der letzte Teil von 22:19, der die Befugnis zur Ehescheidung kassiert, ist zwar ostensibel gegen den verleumderischen Gatten ge­richtet, aber von ihm ist besonders die Gattin betroffen. Solange ihr Mann, der sie nicht verstoßen darf, am Leben ist, ist sie sozusagen seine Gefangene. Andererseits, eines Mannes gültige Ehe beschränkt nicht sein freies Geschlechtsleben. Das ist eine logische Folge der Polygamie[21], und darüber hinaus der „unorganisierten” sexuellen Freiheit des Mannes, die in der antiken Welt weitreichend war, begrenzt - im Strafrecht — nur durch die allgemeine Pflicht, die Rechte anderer Männer nicht zu verletzen.[22]. Unter solchen bedrückenden Umständen hätte das Recht nicht zö­gern brauchen, einen ungewöhnlichen, aber angemessenen Weg einzuschlagen: Es wäre einfacher, und substantiv gerechter gewesen, das Scheitern dieser Ehe anzu­erkennen, und daraus die passenden Schlüsse zu ziehen: Sofortige Scheidung (oder Annullierung) und daneben eine passend hohe Geldbuße[23].

Es sei mir gestattet, mein Vergleichsmaterial aus der Ferne zu bringen, und zwar weil ich nichts in der Nähe finde. Ich wende mich jetzt zu den altindischen Gesetzen des Manu (die mir leider nur in Übersetzungen - englisch und deutsch[24] - ver­ständlich waren). Eines sei vorausgesandt: Der Vergleich beruht keineswegs auf Spekulationen und Suchen nach Zusammenhängen. Worauf er sich stützt, ist ledig­lich die Identität der Situationen, — und die Verschiedenheit der Problemlösungen. Ein Paragraph befasst sich mit Mängeln einer Braut:

VIII: 205:Wenn ein Mädchen geisteskrank oder mit dem Aussatz behaftet ist oder seine Jungfrauschaft verloren hat, so trifft den, welcher sie zur Ehe gibt, keine Strafe, falls er diese Fehler (dem Freier) vor der Eheschließung mitgeteilt hat.

Zu bezeichnen ist die Wiederkehr des Themas „verlorene Jungfrauschaft”, aber wir verweisen sofort auf zwei Unterschiede. Erstens ist die Reichweite des Paragraphen anders definiert: zum Problem „Jungfrauschaft” gesellen sich zwei andere, zwei Krankheiten (wobei noch die Möglichkeit zu erwägen wäre, ob es sich nicht nur um zwei weitere typische Beispiele handelt, von Gemütskrankheiten und körperli­chen Gebrechen).

Interessanter ist die zweite Änderung, betreffs der Identität der Person die zu Rechenschaft gezogen wird. Wo in der Bibel der Stuiru um eine arme Sünderin tobt, deren Leben in Gefahr ist, wendet sieh Manu an eine andere Adresse, nämlich an das Familien-Oberhaupt (oder wer immer an dessen Stelle handelt „der sie zur Ehe gibt"), der für die irreführende oder fehlende Erklärung verantwortlich ge­macht wird. Und diese Stellungnahme wiederholt sich in zwei weiteren Paragra­phen.

VIII 224:Wenn Jemand ein mit einem Fehler behaftetes Mädchen zur Ehe gibt, ohne ih­ren Fehler anzuzeigen, so soll der König selbst ihm eine Buße von 96 (Pana) auferle­gen.

IX 73 : Wenn Jemand ein mit einem Fehler behaftetes Mädchen zur Ehe gibt, ohne vorher (dem Bräutigam) ihren Fehler entdeckt zu haben, so kann (ihr Gatte) diese Handlung des ruchlosen Mannes, der ihm das Mädchen zur Ehe gab, ungültig machen.

Wir haben jetzt verschiedene Möglichkeiten. Erstens: gibt es eine positive Erklä­rung (d.h. wenn im Vorhinein zugegeben wird, dass die Braut nicht virgo intacta ist, oder dass sie an einem relevanten Gebrechen leidet), so wird dadurch die Be­schwerde gegenstandlos. Für den verkehrten Ausgang, zugunsten der Braut (bzw. des Vaters), haben wir dann eine separate Regelung in

 

VIII 225: Wenn aber jemand aus Bosheit[25] von einem Mädchen sagt: „Sie ist keine Jungfrau mehr”, so muss er eine Buße von 100 (Pana) entrichten, wenn er ihre Schande nicht beweisen kann.

 

Im Grunde genommen: vieles das auf erstem Blick dem Bibeltext ähnlich scheint; aber dies wäre nicht genau. Besonders bedeutsam und praktisch wichtig ist die vorbeugende Erklärungspflicht von Mängeln; es ist auch bemerkenswert, dass bei Manu die Atmosphäre gelassener ist, die Formulierungen eher ruhiger, sotto voce. Der Streit wird, vielleicht, nicht ganz so scharf bis zum bitteren Ende durchgeführt, so gegensätzlich in den Folgen, worüber wir schon Gelegenheit hatten, den Kopf zu schütteln.

 

Das Levirat (Deut. 25:5-10)

 

Das Levirat (auch Schwagerehe genannt) ist eine in primitiven Völkerschaften sehr weit verbreitete Gepflogenheit. Die Zahllosigkeit von Sitten und Rechten führt zu einer Zahllosigkeit von Verschiedenheiten. Die Hauptsache: Nach dem Tod des Gatten wird seine Witwe von einem nahen Familienmitglied (meistens seinem Bruder) übernommen. Das Levirat war meistens auf den Fall beschränkt, dass der Verstorbene kinderlos war, keine Nachkommen hatte. Hier sei noch erwähnt, dass das Levirat im alten Orient hauptsächlich in assyrischen sowie hethitischen Texten bezeugt ist, und wohl von diesen den Weg in die Bibel gefunden haben mag[26]. Ich habe mich sehr beschränkt, unter Verzicht auch auf jegliche Rechtsvergleichung[27].

Im Pentateuch haben wir drei Listen verbotener geschlechtlicher Beziehungen (Unzucht), in Leviticus, und im Deuteronomium. Ich konzentriere mich auf einen Fall, den „ehelichen Umgang” eines Mannes, mit der ehemaligen Gattin seines Bruders. Dieser Fall wird zweimal in Leviticus als „verboten” angeführt, ist aber im Deuteronomium nicht erwähnt[28]:

Leviticus 18:16: Mit dem Weibe deines Bruders sollst du nicht ehelichen Umgang pfle­gen; damit schändest du deinen Bruder.

Leviticus 20:21: Wenn einer das Weib seines Bruders nimmt, so ist das eine Schändlichkeit; er schändet damit seinen Bruder, sie sollen kinderlos bleiben.

Für das Fehlen des Bruders in der Liste im Deuteronomium habe ich keine Erklä­rung, und suche auch nicht nach ihr: es mag nicht mehr als ein Zufall sein. Dagegen liefert uns Deuteronomium, an anderer Stelle, etwas Neues: Was in Leviticus allgemein verpönt war, wurde in Deut. für einen bestimmten Fall befohlen:

 

Abschnitt 1

 

Tatbestand

Deuteronomium 25:5: Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne dass er einen Sohn hat,

 

Anordnungen

so darf[29]das Weib des Verstorbenen nicht auswärts heiraten, nicht einen Fremden; ihr Levir soll zu ihr kommen, sie zum Weibe nehmen und das Levirat mit ihr eingehen.

 

Rechtsfolge

25:6:Und der erste Sohn, den sie gebiert, soll als Sohn seines verstorbenen Bruders gelten, so daß dessen Name in Israel nicht erlösche.

 

Abschnitt II

 

Weigerung & Rückzug

25:7: Wenn aber der Mann seine Schwägerin nicht nehmen will, so soll seine Schwägerin ans Tor zu den Ältesten gehen und sagen: „Mein Schwager weigert sich, den Namen seines Bruders in Israel zu erhalten; er will das Levirat nicht mit mir einge­hen.”

25:8: Darm sollen die Ältesten der Stadt ihn rufen und ihm zureden. Wenn er aber dabei bleibt und erklärt: „Ich will sie nicht nehmen"[30],

25:9: so soll seine Schwägerin vor den Ältesten an ihn herantreten, ihm den Schuh vom Fuße ziehen und ihm ins Angesicht speien und soll anheben und sprechen: „So ergehe es dem Manne[31], der seines Bruders Haus nicht bauen will”.

25:10: Und sein Haus soll in Israel „Haus des Barfüßers” heißen.

 

Die Leviratsverfügung, in ihren beiden Abschnitten[32], verdient eingehende Beach­tung. Der erste, in Kürze gefasst, beginnt mit dem Tatbestand, in drei Teilen: (a) Brüder wohnen zusammen; (b) einer stirbt; (c) er hat keinen Sohn[33]. Darauf folgen die aus dem Tatbestand erwachsenden Anordnungen des Gesetzes, betreffs der Witwe (keine Außenehe, Übernahme durch Bruder des Verstorbenen). Der Abschnitt endet in der Rechtsfolge, d.h. die Definition des Status eines- vom Levir ge­zeugten Sohnes: er wird als Sohn des Verstorbenen gezählt. Alles fest gefügt, impe­rativ, nachdrücklich und eindrucksvoll.

Aber, die soeben vorgezeichnete Leviratsverbindung, obzwar in vielen Fällen durchführbar, oder auch erwünscht, konnte auch unter Männern auf Widerstand stoßen, und da dies ein heikles Gebiet war, begann die Suche nach einem Ausweg. Diesem Problem wurde eine Lösung gefunden, unbequem und nutzlos beschä­mend, – in vollen Einzelheiten dargestellt unter Weigerung & Rückzug. Der Kno­ten wurde durchschnitten, und die Witwe konnte sich ihren Weg suchen.

Es kann nicht geleugnet werden, dass der im ersten Abschnitt errichtete Bau, im zweiten untergraben, seines Glanzes beraubt wurde. Was ist von der imposanten Rechtsfolge geblieben? Sehr wenig! Durch die negative Stellung des Bruders („ich will sie nicht nehmen") wurde sie beiseite geschoben, inhaltslos, nicht relevant. Insgesamt: überraschend, und aus biblischer Sicht - enttäuschend.

Ich fragte nach dem Kern der Leviratsvorschrift, und er war einfach: „Du bist verpflichtet deine Schwägerin zu nehmen. Bist du nicht willig, dann etc.” Das ist eine negative Formulierung. Dann sah ich sofort noch etwas: So ziemlich dasselbe Resultat hätte mit positiven Vorzeichen erreicht werden können, nämlich anstelle von Pflichten Möglichkeiten zu eröffnen, - ohne in der Substanz etwas aufzugeben. Sie hätte an die Unzuchtsverbote (Leviticus 18:16, 20:21) anknüpfen können: „Ehelicher Umgang mit der ehemaligen Gattin des Bruders ist verboten”. Dann käme die Hinzufügung: „aber die Gattin eines kinderlos verstorbenen Bruders ist dir gestattet.” [Dieser Satz ist milder formuliert, aber inhaltlich mit dem Ende von Deut. 25:5 identisch]. Am Ende hätte noch Deut.25:6 Anschluss finden können.

Warum wurde dieser alternative, positive und offensichtliche Weg, nicht einge­schlagen? Ich kann nur fragen, aber nicht antworten. Auch zu bedauern ist es: Im Laufe der Jahrhunderte (nein, der Jahrtausende), hat die Leviratsehe im jüdischen Recht viele Schwierigkeiten, sogar auch vieles Leid verursacht. Schade.

 

*Veröffentlicht: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte; 10, 2004, Harrasowitz Verlag, Wiesbaden


 

[1] Siehe, allgemein, Deut. Kapitel 4; kurzgefasst wiederholt 13:1.

[2] Ausführlicher, siehe Encyclopaedia Judaica V (1930) „Dogmen”: Sp. 1167-1176. Besonders bekannt, und anerkannt, sind die Formulierungen des Maimonides (1135-1204).

[3] Besonders bedeutsam, in unserem Zusammenhang, ist die Verordnung von Hillel, die zu weitgehenden Änderungen betreffs des Schulden-Erlasses führt. S.u.

[4] Ubersetzungen von Bibeltexten folgen der Zürcher Bibel (1942). Abweichungen sind durch Schrägschrift angedeutet, und wenn notwendig erklärt.

[5] Zu Versen 4 bis 6 bemerkt die Zürcher Bibel: „Die Verse scheinen ein späterer Einschub zu sein. „Tatsächlich stören sie mehr als sie beitragen. Besonders die zuversichtliche Prognose: „Es wird bei dir keine Armen geben” (Vers 4), bedingt nur durch die Forderung, „dieses ganze Gesetz ... getreulich zu erfüllen” (Vers 5), scheint ein wenig zu optimistisch zu sein: Und sie-he die nüchterne Entgegnung schon im Schlussvers 11, wo realistisch und trocken bemerkt wird, „nie wird es an Armen fehlen im Lande”.

[6] Übrigens sei erwähnt, dass auch in altorientalischer Dokumentation zinsenlose Darlehen zu finden sind. Es handelt sich um zwei entgegengesetzte Möglichkeiten: Sogar in einer an Zin­sen gewöhnten Gesellschaft, können Gefälligkeitsdarlehen gratis vorkommen; verkehrt, aber, können Zinsen in die genannte Summe einkalkuliert werden, d.h. dass im Vorhinein eine grö­ßere Summe bezeichnet wurde, als in der Tat übergeben. Siehe A. Skaist, „The Old-Babylonian Loan Contract” (1995) 131f.

[7] Die einzige biblische Ausnahme ist im Verkehr mit Fremden: In diesem Fall ist der Empfang von Zinsen gestattet (Dt. 23:21).

[8] Siehe, vorzüglich, F.R. Kraus, „Königliche Verfügungen in altbabylonischer Zeit” (1984). Ferner, M. Greenbergs Bemerkungen in Encyclopaedia Judaica XIV (1971), Spalte 577f.

[9] In Versen 7[2], 9,11.

[10] Die Daten sind nicht genau bestimmbar; etwa an der Kalenderwende.

[11] Über ihn sagte etwa drei Jahrhunderte später ein führender Gelehrter, Simeon ben Lakisch (gest. ungefähr 275) folgendes: „Als die Tora zuerst bei Israel in Vergessenheit geriet, kam Esra aus Babylonien und befestigte sie; später geriet sie abermals in Vergessenheit, und Hillel, der Babylonier, kam und befestigte sie ...” Bab.Talmud, Sukkah 20a. Die Übersetzungen tal­mudischer Texte sind die von Lazarus Goldschmidt (1929). [Abweichungen sind durch Schrägschrift angedeutet]

[12] Der Entscheid ist nicht begeisternd: Er muss nicht bei einem Laib Brot Halt machen. Eine sich bei allen geborgten Kleinigkeiten wiederholende Umrechnungspflicht in Geld, könnte über-flüssige Scherereien in Beziehungen zwischen Nachbarinnen verursachen.

[13] Goldschmidt übersetzt „Prosbul schützt vor Verfall”, was auf dasselbe hinausläuft, aber weni­ger genau scheint. Besser ist die umschreibende Formulierung in Jacob Levy, Wörterbuch über die Talmudim und Midraschim, Band 4 (1924) 106: „der Prosbul hebt die Verpflichtung des Schuldenerlasses auf'.

[14] Nur eine zweite Verordnung Hillel's ist bekannt, betreffs dem Einlösungsrecht des Verkäufers eines Hauses in einer ummauerten Stadt (Leviticus 25:29-30). Dieses Recht besteht ein Jahr nach dem Verkauf: Mischnah Arachin 9:4: „Wenn der [letzte] Tag der zwölf Monate heranreicht und es nicht eingelöst wird , so verfällt es ihm, einerlei ob gekauft oder als Geschenk erhalten ... Früher [kam es vor] dass er [der Käufer] sich am [letzten] Tag der zwölf Monate verborgen hielt, damit [das Haus] ihm verfalle. Da ordnete Hillel [der Ältere] an, dass [der Verkäufer] das Geld in der Kammer [beim Gericht] einzahle, die Tür einbreche und hineinge­he, und jener kann dann zu jeder ihm beliebigen Zeit kommen und sein Geld im Empfang nehmen.”

[15] Siehe für beide Fälle, Mischnah Schevi'ith 10: 1.

[16] Babylonischer Amora (Talmud-Gelehrter), gest.253.

[17] Vorzuziehen gegenüber Zürcher Bibel „und er mag sie dann nicht mehr”; und vgl. schon Septuaginta και μισήση άυτήν, Vulgata et postea odio habuerit eam.

[18] Siehe Fußnote 17.

[19] Vorzuziehen gegenüber Zürich „erfunden”.

[20] Siehe Fußnote 19.

[21] Dieser Zweifel bezieht sich auch auf das gegen den Vergewaltiger verhängte Scheidungsver­bot (Deut. 22:28-29). Das letzte Wort in dieser komplizierten Situation hätte, wenn nicht dem betroffenen Mädchen selbst, ihrem Vater bleiben sollen (so wie schon für den Fall der Verfüh­rung vorgesehen: siehe Exodus 22: 15-16). [Das Geschlechtsleben einer noch nicht zur Ehe verpflichteten jungen Frau, ob „willig” oder „gewaltsam”, ist in altorientalischer Sicht nicht strafrechtlich verfolgbar, sondern ist privater Erledigung überlassen (mit wenigen Richtlini­en)]

[22] Innerhalb der Bibel sind noch Verbote betreffs Unzucht zu erwähnen. S. u

[23] Man vergleiche zwei Paragraphen Hammurabis:

GH 155: „If a man selects a bride for his son and his son carnally knows her, alter which he himself then lies with her and they seize him in the act, they shall bind that man and Gast him into the waten.” Das ist ein einfacher Fall des Ehebruchs, und die Reaktion des Gesetzes ist dementsprechend: Tod des Vaters, der sich an der Gattin seines Sohnes vergangen hat.

Im folgenden Paragraph, eine Änderung der Umstände: GH 156: „If a man selects a bride for his son and he himself then lies with her, he shall weigh and deliver to her 30 shekels of silver: moreover, he shall restore to her whatever she brought from her father's house, and a husband of her choice shall marry her.”

Im Allgemeinen machen die babylonischen Rechte und die Bibel in Bezug auf Pflichten zur Keuschheit keinen Unterschied zwischen zwei Phasen der Eheschließung (1) einer, mittels Zahlung des Brautpreises, begonnenen Ehe (inchoate marriage) , und (2) dem später folgenden Vollzug der Ehe (mittels coitus). Die volle Härte des Rechtes, d.h. die Todesstrafe trifft schon Vergehen (ob Verführung oder Vergewaltigung) wider der begonnenen Ehe (siehe GH 130); so auch die biblischen Vorschriften im Fall der na`arah me'urasah. Die Unterscheidung zwi­schen GH 155 und 156 beruht nicht auf rechtlichen Gründen, sondern auf Gnade (der Rich­ter?, des Herrschers?). Warum? — Das wird uns nicht angedeutet. Aber in Bezug auf Deut. 22:29: Die Auflösung der Ehe des Verleumders wäre wenigstens ebenso wünschenswert ge­wesen.

[24] Übersetzungen aus Manu sind von Julius Jolly, in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswis­senschaft 3 (1882) 233-283; 4 (1883) 321-361. Verglichen mit der modernen Übersetzung von Wendy Doniger, The Laws of Manu (1991) 175.

[25] Doniger , p. 177: out of hatred. Für Manu VIII 204 siehe ZvglR 3(1882) S. 268.

[26] Siehe A. Skaist, „Levirat”, Reallexikon der Assyriologie, Band VI (1980/83) 605-608.

[27] Unerwähnt ließ ich auch zwei biblische Erzählungen, in denen das Levirat figuriert: die eine betrifft Judah und seine Schwiegertochter Tamar (Genesis 38); die andere das Buch Ruth.

[28] Siehe die Liste Deut. 27:20-23.

[29] Zürich: „soll”.

[30] Zürich: „Ich habe keine Lust, sie zu heiraten”.

[31] Zürich: „jedem”.

[32] Die Teilung und Betitelung ist meine, und quellenfremd.

[33] Das Wort „Sohn” (ben) wird meistens erweiternd übersetzt als „Samen” (so die Septuaginta, die Vulgata ([absque] liberis) und auch Josephus. So auch der Talmud.) Ich glaube nicht, daß dies unbedingt stimmt. In einem genau sein sollenden Text hätte man erwartet, dass 'o bath („oder Tochter”) hinzugefügt wäre.