Rechtsgeschichte
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
Kollektivschuld und Kollektivstrafe im jüdischen und israelischen Recht
Vortrag
gehalten im Fachbereich Rechtswissenschaft
der Universität Oldenburg
(gedruckt in: DIALOG christlich-jüdische Informationen, Mai 2002)
Der Wunsch nach Rache ist bei jedem Menschen als Urgefühl vorhanden. Kinder kann man beruhigen, wenn man einen Gegenstand, der ihnen weh tat, bestraft. Die Bestrafung von Sachen ist nicht nur bei Kindern zu beobachten1. Durch die Vergeltung ist das moralische Gleichgewicht wiederhergestellt worden. Auch in unserer Zeit ist die Vergeltung aus der rechtlichen Bestrafung nicht wegzudenken.
Die Art der Vergeltung ist je nach der Rechtsverletzung verschieden. Der alte Satz des mosaischen Gesetzes: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll durch Menschenhand vergossen werden“ (1. Moses 9, 6)2, wird vermutlich bestehen, solange Menschen auf Erden sein werden, gleichviel ob er in Form von Blutrache oder der Talion3 oder durch das öffentliche Recht ausgeführt wird. Diese Art von Gerechtigkeitsempfinden nimmt auch keine Rücksicht auf die Nützlichkeit solcher Bestrafung4.
Wir empfinden jedoch die Talion als eine primitive, dem Sinn des Strafrechts
nicht angemessene Norm. Wenn wir die Formulierung „Auge um Auge“ (2. M.
21, 23) hören, denken wir an eine abscheuliche Art der Vergeltung,
und für Juden ist es geradezu beleidigend, wenn man erwähnt,
daß dieser Satz so wörtlich im mosaischen Gesetz, in der Bibel,
steht.
Dies durch Aufhellung des geschichtlichen Hintergrundes in die richtige
Relation zu stellen soll unsere Aufgabe sein.
Jede menschliche Gemeinschaft verfügt über ein System von Rechtsnormen, welches das Zusammenleben der Individuen in der Gemeinschaft ermöglicht. Das älteste uns bekannte Recht ist das Geschlechterrecht, ungeschriebene Gesetze, die das Leben der Gemeinschaft (z.B. des semitischen Stammes oder der germanischen Sippe) ordneten. Sie stimmen darin überein, daß es sich um die ältesten Gemeinschaften handelt, die auf gleicher Abstammung beruhten. Das besondere Charakteristikum solcher Gemeinschaft war, daß das Individuum nicht als solches zählte, es war ein Glied der Gemeinschaft und ging in ihr auf. Als Schutzgemeinschaft gewährte sie dem Einzelnen Sicherheit. Wurde ein Mitglied angegriffen, so wurde ein Glied des Körpers angegriffen, und das Heil oder der Frieden des ganzen Stammes (oder der Sippe) wurden gestört, sie mußten wiederhergestellt werden durch Rache, Blutrache, die sich gegen die gesamte Tätergemeinschaft richtete.
Bei den meisten jugendlichen Völkern war die Rache zur sakralen
Pflicht, zum Rachekult gesteigert, sie zielte auf Vernichtung des Gegners
ab. Träger des Rachekults ist der Stamm, die Sippe. Für den Toten
muß Rache an dem gesamten Täterstamm geübt werden.
Innerhalb des Stammes oder der Sippe übte das Familienoberhaupt
ebenfalls eine Art „Strafrecht“ aus, da genau wie der Stamm auch das Haus
und die Gefolgschaft autonome Selbstverwaltungskörperschaften waren.
Jedes Volk durchläuft in der Regel die geschlechterrechtliche Periode. Wenn es dann zur staatlichen oder Volksorganisation kommt, wird meistens die Talion die Grundlage des Rechts, der Beginn einer sozialen Ordnung. Die Zentralmacht übernimmt die Kontrolle, das Monopol über das Strafrecht, und anstelle der Blutrache, der Sippenfehde, die sie sich nicht leisten kann, da sich sonst die Gemeinschaft nach und nach selbst ausrottet, tritt die Talion hervor. Die Talion bedeutet einen großen Sieg der menschlichen Selbstbeherrschung.
Das Prinzip des altsemitischen Rechts wurde in dem mosaischen Gesetz formuliert: „Seele für Seele, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß“. Das Gesetz soll nicht rächen, sondern das aufgehobene moralische und ethische Gleichgewicht wiederherstellen. Die Regel lautet „Auge für Auge“, nicht mehr! Hier setzte eine Gegenleistung ein. Die Talion war also weit entfernt davon, eine grausame Neuerung zu sein, sie bedeutete vielmehr eine Einschränkung der alten grausamen und blutigen Übung, die immer wieder dort hervortritt, wo die Macht des Gesetzes nicht hinreicht.
Bei der Betrachtung des altsemitischen Strafrechts fällt auf, daß im Gesetz Hammurabis öfter der Sohn oder die Tochter für den Vater getötet werden sollen. Dies ist der Fall, wenn die Schuld des Urhebers gering ist, es tritt dann eine Milderung ein, so daß nicht der Urheber selbst, sondern dessen Sohn oder Tochter, die also als minderwertig angesehen werden, getötet werden. Dies ist ein Überbleibsel der geschlechtsrechtlichen Periode. Hier hat das mosaische Gesetz mit diesem Überrest der geschlechtsrechtlichen Periode aufgeräumt. „Es sollen nicht Väter wegen Kindern und nicht Kinder wegen Vätern getötet werden; ein jeder soll nur für sein Vergehen getötet werden“ (5. M. 24, 16). Hier setzte sich auch die Erkenntnis von der moralischen Verantwortung des Individuums durch. Dieser von Moses proklamierte Satz stand in klarem Gegensatz zu dem Dekalog, wo Gott „die Verschuldung der Väter an den Kindern, Enkeln und Urenkeln“ ahndet (2. M. 20, 6-7).
Diesen Gegensatz versuchten die Talmudgelehrten durch zwei Interpretationen
aufzulösen.
Erstens verwies man darauf, daß im Dekalog die Bestrafung der
Kinder für die Taten der Väter im Zusammenhang mit dem Vergehen
gegen Gott selbst durch den Dienst an anderen Göttern gesehen werden
muß. Es handle sich hier um ein ius sacrum oder ius divinum. Ferner
heiße es am Ende dieser Androhung: „die mich hassen“, die Bestrafung
der Kinder bis ins dritte und vierte Glied gelte also lediglich dann, wenn
diese Nachkommen Gott untreu geblieben sind, wobei jedoch diese letztere,
von der Orthodoxie hervorgehobene Interpretation einer kritischen Prüfung
nicht standhält (da ohnehin jeder für sein eigenes Verschulden
bestraft wird, wozu dann die Bestrafung). Dagegen wird die Bestimmung „ein
jeder soll für sein Vergehen getötet werden“ (5. M. 24,16) im
Kontext von zivil- und strafrechtlichen (auch gesetzlichen und ethischen)
Normen gesehen. Es ist sicherlich von Moses auch so gedacht worden. Die
humane Einstellung des mosaischen Rechts enthält manche Regel, die
auch noch für unsere Zeit wegweisend sein kann, und es läßt
sich folgern, daß diese beiden Bestimmungen nebeneinander galten
und sich nicht gegenseitig aufhoben. Allerdings war der Genius Moses seiner
Zeit um viele Generationen voraus. Das Volk war noch in vieler Hinsicht
in der Vorstellung der Kollektivschuld verhaftet. Die Sippenhaft war nicht
nur ein Teil der frühen Tradition aus der Zeit der Väter (Ruben
sagt zu Jakob: „Wenn ich ihn dir nicht wiederbringe, so töte meine
zwei Söhne“- 1. M. 42, 37 -), sie kam auch nach der Verkündung
des mosaischen Rechts vor (Josua verurteilte Achan und seine Familie zum
Tode wegen eines Vorgehens des Achan - Josua 7, 15 und 25; König David
lieferte sieben Söhne seines Vorgängers Saul der Hinrichtung
aus, weil die Gibeoniter sich an Saul rächen wollten - 2. Samuel 21,
2 ff.). In späterer Zeit paßte diese Tradition wohl nicht mehr
in das Weltbild der Talmudgelehrten, und sie taten sich schwer, diese Stellen
zu erklären. Allerdings wurde in der Zeit der Könige nicht durchgehend
so verfahren. Von König Amazia, dem Ur-Ur-Urenkel Davids, wird berichtet,
daß er nur die Mörder seines Vaters hinrichten ließ, nicht
jedoch ihre Söhne (2. Chronik 25, 4); es wird auch explizit darauf
hingewiesen, daß er nach dem mosaischen Gesetz handelte, welches
die Tötung der Kinder wegen Vergehen der Väter verbietet.
Als im Verlaufe der Geschichte durch Fehler und Verschuldung der Regierenden und der Regierten Unheil über Land und Volk hereinbrach, Jerusalem und der Tempel zerstört und das Volk nach Babylonien verschleppt wurden, bemächtigte sich des Volkes eine lähmende Verzweiflung, die sich in dem Sprichwort äußerte: „Die Väter aßen saure Trauben und die Zähne der Kinder sind stumpf“.
Zwei zeitgenössische Propheten, die im Zusammenbruch des Reiches noch retten wollten, was zu retten war, proklamierten die individuelle moralische Verantwortung (Jerm. 31, 28; Ezekiel 18, 3-4).
Jeremia, obschon bemüht, das Volk zu trösten, befindet sich
noch in der Tradition des Glaubens an die kollektive Verantwortung. Er
sagt zwar (31, 28): „Zu derselben Zeit wird man nicht mehr sagen, die Väter
haben saure Trauben gegessen und den Kindern sind die Zähne stumpf
geworden, sondern ein jeder wird um seiner Schuld willen sterben“, verkündet
dies aber als eine Zukunftsvision. Im darauffolgenden Kapitel (32, 18)
heißt es ausdrücklich, „(Gott) läßt die Schuld der
Väter auf das Haupt der Kinder kommen“. Hier befindet er sich in der
Tradition der Propheten vor ihm - auch Jesajas. Dies war ein ethischer
Grundstein im Glauben der Propheten, der in den Büchern des alten
Testaments immer wieder zum Vorschein kommt.
Erst Ezekiel, der Prophet der Diaspora, der die Verzweiflung der Vertriebenen
und die Gefahr der Assimilation erkannte, proklamierte eine neue Lehre,
die im Gegensatz zur alten Moral stand. Er entläßt den Einzelnen
aus der unbedingten Bindung an die Gemeinschaft. Das Recht der archaischen
Zeit, das Geschlechterrecht, das die Gemeinschaft als Rechtssubjekt sieht,
wird zugunsten des Individuums aufgehoben. Solch ein Einbruch im traditionellen
Glauben war eine Revolution, die nur von einer großen und anerkannten
Persönlichkeit durchgeführt werden konnte. Er verkehrte eine
mosaische Bestimmung, ein mosaisches Gesetz, in sein Gegenteil. Dies haben
die Gelehrten des Talmud auch richtig erkannt, indem sie sagten (Makot
24 a): „Moses sagte: er ahndet der Väter Schuld an den Kindern etc.,
hierauf kam Ezekiel und hob dies auf, denn es heißt: die Seele, die
sündigt, die soll sterben (Ezekiel 18, 20, wo es ferner heißt:
„der Sohn soll nicht die Schuld des Vaters tragen und der Vater soll nicht
die Schuld des Sohnes tragen“).
Ezekiel begründet eine neue Moral: Die Verantwortung der ganzen Gemeinschaft wird zugunsten der Verantwortung des Individuums allein für seine eigenen Taten abgelöst; die Kollektivverantwortung und die Kollektivschuld sind aufgehoben.
Totalitäre Gesellschaften sehen in dem Individuum und in der Möglichkeit seiner Entfaltung eine Gefahr, einen Störfaktor, weshalb sie die Gemeinschaft als das Ziel der menschlichen Entwicklung anpreisen. Vorstellungen von der Urgemeinschaft, vom Gemeinschaftsgefühl der Sippe oder des Volkes werden verherrlicht. Das Individuum soll sich der Gemeinschaft unterordnen und seine Bedürfnisse ihr unterstellen. Hat sich ein Individuum der Gemeinschaft gegenüber etwas zuschulden kommen lassen oder schert es aus der Gemeinschaft aus, gefährdet es diese und muß ausgemerzt werden, wie ein kranker Körperteil entfernt werden muß, da er die Gesundheit des ganzen Körpers zu zerstören droht (so auch die Sprachregelung der Machthaber des Iranischen Revolutionsregimes).
Sippenhaft und Kollektivschuld, die in vielen Jahrhunderten aufgeklärter christlich-humanistischer Gesellschaften für überwunden galten, treten in Krisensituationen auch in neuerer Zeit auf (nicht nur in der jüngsten deutschen Vergangenheit).
Der Staat Israel ist ein demokratischer Rechtsstaat. Er verfügt über ein modernes Zivil- und Strafrecht. Das jüdische oder mosaische Recht haben nur begrenzte Gültigkeit in Familienangelegenheiten. Wenn auch die Bestimmungen des jüdischen Rechts keine Rechtsnormen sind, so haben die durch Jahrhunderte entwickelten humanen Gedanken und ethischen Normen der jüdischen Rechtsschulen - die auch die abendländische Kultur mitprägten - doch Einfluß auf das Rechtsdenken der israelischen Juristen, wie auch auf das vieler Nicht-Juristen. Die ethischen und rechtlichen Normen, die in den Sprüchen der Väter (Talmud, Pirke Awot) als kleiner repräsentativer Sammlung des humanistischen Judentums zusammengefaßt sind, können fast von jedem zitiert werden.
Seit vielen Jahren herrscht in Israel die Praxis, daß das Militär Häuser und Wohnungen zerstört, in denen palästinensische Terroristen gewohnt haben. Der Grund hierfür ist in dem Ziel der Abschreckung und der Prävention zu sehen, das eines der wichtigsten Elemente des Strafzwecks und der Strafzumessung ist. Die Spezialprävention dient der Abschreckung des einzelnen Täters, die Generalprävention bezweckt, andere von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuschrecken.
Das israelische Militär vertritt die Meinung, daß die Zerstörung eines Hauses, in dem ein palästinensischer Terrorist gelebt hat, durch das Elend, das über seine Familie hereinbricht, potentielle Täter vor ähnlichen Akten abschreckt.
Im März 1997 sprengte ein Palästinenser aus dem Dorf Zurif
bei Jerusalem sich und mehrere Israeli im Cafè Apropo in Tel Aviv
in die Luft. Als das Militär die Wohnung des Attentäters zerstören
wollte, appellierte seine Witwe beim Hohen Gerichtshof für Gerechtigkeit
gegen diese Maßnahme. Zum erstenmal bei Verhandlungen dieser Art
war sich das Gericht nicht einig. Die Mehrheit wies den Antrag mit folgender
Begründung zurück: „Im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten
des Staates Israel, sich gegen lebende Bomben zu wehren, sollte man diese
Möglichkeit nicht außer Acht lassen“ (Haaretz v. 31.3.97). Richter
Cheschin (der nebenbei bemerkt ein religiöser Jude ist) meinte in
seiner gegenteiligen Begründung, daß die Wohnung nicht zerstört
werden dürfe. Wörtlich sagte er: „Ein jeder soll für sein
Vergehen getötet werden“, und ergänzte, daß man andere
nicht wegen der Tat eines Mitmenschen bestrafen dürfe. Er zitierte
hiermit das mosaische Gesetz und berief sich auf diese humane Bestimmung,
die bereits im 13. Jhdt. vor der Zeitrechnung die Kollektivstrafe und die
Sippenhaft abschaffen wollte.5
1 Hinrichtungen
von Tieren waren selbst im Mittelalter keine Seltenheit.
2 Hegel (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821) formuliert diese gleiche Idee, allerdings weniger anschaulich, wenn er sagt, daß das Verbrechen aufgehoben wird durch Wiedervergeltung, die „dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung“ ist.
3 Rechtswörterbuch: Talion (lat. talio) ist die Vergeltung einer strafbaren Rechtsgüterverletzung an dem Täter durch Zufügen eines gleichartigen Übels.
4 Man könnte fast meinen, Kant war Fanatiker als er seine Strafrechtstheorie formulierte (Die Metaphysik der Sitten, I Teil Rechtslehre 1797, S. 229): „Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit allen Gliedern in Einstimmung auflöste (z.B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinanderzugehen und sich in aller Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit Jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf die Bestrafung nicht gedrungen hat: weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann“.
5 Haim H. Cohn,
Richter am Hohen Gericht für Gerechtigkeit i.R., schreibt in seinem
Buch „The Law“ 1991: „Wir sind Zeugen einer schlimmen Erscheinung, die
im Rahmen von „Bestrafungen“ unter einem gesetzlichen Deckmantel stattfinden,
die Benutzung der „Sicherheitsverordnung (Notstand) 1945“ zum Zwecke
der Bestrafung und der Abschreckung. Selbst nach dieser drakonischen Verordnung
ist das Recht zur „Bestrafung“ den Gerichten vorbehalten. Manche rechtfertigen
Strafmaßnahmen als ein zweckmäßiges Mittel der Vorbeugung
gegen die Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Selbst wenn sie
recht haben, ist damit kein Recht auf Bestrafung des Täters, und schon
gar nicht seiner Familie oder seines Dorfes verliehen. Jede „kollektive“
Bestrafung ist naturgemäß eine ungerechtfertigte Abweichung
vom Prinzip des Rechtsstaates. Es mag während Gefechte in Kriegszeiten
eine andere Situation sein. Der Staat Israel war stolz darauf (mit Recht
oder mit Unrecht), im Rahmen des Gesetzes zu handeln, selbst in seinen
schwersten Zeiten, was ihn als Rechtsstaat von seinen Feinden unterschied.
Kollektivstrafen waren in der Mandatszeit unter besonderen Umständen
zugelassen. Kollektive Sanktionen, die wegen der Tat eines einzelnen über
die Bewohner eines bestimmten Gebietes verhängt werden, verletzen
unser Gerechtigkeitsempfindungen und die Grundsätze der Rechtskultur
unserer Zeit. Jede im Gesetz definierte Straftat bezieht sich auf den bestimmten
Täter, und die Bestrafung von Unbeteiligten ist eine Abweichung vom
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.“