WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
TREUHÄNDER
(schalisch, wörtlich: "der Dritte"). Das j. Recht kennt eine freiwillige Deponierung bei einem T. als Sonderfall der Verwahrung. Zwei Parteien vereinbaren, bei einer Vertrauensperson eine Sache zu hinterlegen, die vom Dritten nur unter genau vereinbarten Bedingungen herausgegeben werden darf. Zumeist pflegt eine solche Deponierung bis zum Ausgang eines Rechtsstreites oder als Sicherstellung für das Ausstattungsgut der Tochter zu erfolgen (Ket. 6, 7); auch scheint einem solchen T. die Verpflegung der Ehefrau in Abwesenheit des Ehemannes übertragen worden zu sein (Ket. 5, 8).
Den Aussagen dieses T.'s als einer besonderen Vertrauensperson wird die Kraft der Aussage von zwei Zeugen beigemessen (b. Gitt. 64a). Der T. ist, wie ein Mandatar, an die ihm erteilten Weisungen (Auftrag) gebunden. Da es sich zumeist um ein Vertrauensverhältnis handelt und der T. nicht entschädigt wird, ist auch seine Haftung gleich dem "Schomer chinnam", der eine Sache unentgeltlich in Verwahrung nimmt, auf schuldhafte Nachlässigkeit (culpa lata) beschränkt. In gaonäischer Zeit wurde angeordnet, daß eine solche Deponierung möglichst vor Gericht erfolgen soll, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden.