WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
ZEUGEN
(edim). Die Z. nehmen in der Lehre vom Beweis im j. Prozeßrecht
eine bedeutende Stellung ein, weil das richterliche Ermessen durch genaue
Beweisregeln begrenzt war und durch die Aussagen von zwei klassischen Z.
der Beweis für einen zivilrechtlichen Sachverhalt oder einen strafrechtlichen
Tatbestand als erbracht zu gelten hatte. Die Bedeutung der Z. im Zivilprozeß
und Strafprozeß ist verschieden geregelt; die Einzelheiten s. Art.
Beweis.
Aus dieser Stellung der Z. im j. Prozeßrecht ergibt sich, daß
an ihre Qualifikation hohe Anforderungen gestellt werden (b. Sanh. 24b
ff.). Grundsätzlich als Z. sind ausgeschlossen Taubstumme (vgl. Gitt.
71a), Geisteskranke und Minderjährige (Cheresch schote wekatan), ferner
Frauen, Sklaven und Blinde. Der Z. muß nicht nur unbefangen sein
und darf auch nicht weitläufig mit den Parteien oder dem Angeklagten
verwandt sein, sondern es wird auch weiterhin verlangt, daß er gut
beleumdet ist und die Vorschriften der j. Religion einhält. Wer z.
B. als Würfelspieler bekannt ist (vgl. Spiel und Wette) oder wer bereits
einmal ein falsches Zeugnis abgelegt hat (B. K. 72b), wird nicht mehr als
Z. zugelassen. Nach rabbinischem Rechte gelten auch diejenigen als zeugnisunfähig,
die ein rabbinisches Verbot übertreten haben (Maimonides, H. edut
10, 3). Bemerkenswert ist, daß z. B. auch Hirten, die wiederholt
in Versuchung kommen, ihr eigenes Vieh auf fremdem Grundstück weiden
zu lassen, oder Zöllner, die oft unberechtigt Zölle verlangen,
als Z. nicht zugelassen werden.
Die Beeidigung eines Z. kennt das j. Recht grundsätzlich nicht. Ein Z., der seine Aussage erst durch einen Eid bekräftigen müßte, würde dem Gedanken des klassischen Z. widersprechen. Erscheint ein Z. ohne Eid nicht glaubwürdig, so kommt sein Zeugnis nicht in Betracht. Das j. Recht kennt vielmehr nur den Zeugnisablehnungseid (schgwuat ha'edut), welcher ein negativer Zeugeneid ist (s. Art. Eid). Will jemand einen anderen als Z. vor Gericht laden, so kann er ihn hierzu auffordern; der angerufene Z. muß dann, falls er behauptet, nichts aussagen zu können, beschwören, daß er nicht in der Lage ist, ein Zeugnis abzulegen (Lev. 5, 1). Der Schwörende trägt die Schuld, d. h. die Verantwortung für alle aus seiner Zeugnisablehnung sich ergebenden Folgen und muß, falls er einen Falscheid geleistet hat, ein Schuldopfer darbringen. Die Pflicht, Zeugnis abzulegen, gilt für jedermann. Wer unberechtigt die Ablehnung eines Zeugnisses verweigert, wird zur Vergütung des Schadens verpflichtet (B. K. 56a). Nur die Könige und Hohepriester wurden von der Zeugnispflicht dispensiert (Maimonides, H. melachim 3, 7, und Kommentare z. St). Zugunsten der Gelehrten und hochstehenden Personen wurde angeordnet, daß sie nicht vor Gericht erscheinen müssen, sondern zu Hause einvernommen werden können.
Einen besonders breiten Raum nimmt im j. Recht die Regelung der Bestrafung
der "Falschzeugen" in Anspruch. Diese Institution der falschen Z.
(edim somemim) gehört zu den ausgeprägtesten Institutionen des
j. Rechts, welche auch eine besonders bemerkenswerte Entwicklung erfahren
hat (über die Einzelheiten dieser Entwicklung wie auch die verschiedenen
Gelehrtenmeinungen über diese Rechtsinstitution vgl. die gründlichen
und quellenreichen Arbeiten von J. Horowitz). Während sonst
im j. Recht der Versuch nicht strafbar ist, wird bei diesem Sonderdelikt
des Falschzeugen nach der herrschenden Lehre gerade der Versuch, durch
ein falsches Zeugnis einen anderen schädigen zu wollen, zum verbrecherischen
Tatbestand. Die biblische Quelle Deut. 19, 16ff. sieht für die falschen
Z. eine Strafe vor, die entsprechend dem im j. Strafrecht herrschenden
Gedanken der Wiedervergeltung (ius talionis) dem gleichen Übel entspricht,
welches die Z. durch ihre falsche Aussage dem Angeklagten zuzufügen
gedachten (vgl. auch Hammurabi, § 3 und 4). Der Bibeltext: "Du sollst
mit ihm (dem Zeugenpaar) tun, wie er seinem Bruder zuzufügen gedacht
hat" (ka'ascher somam), wird von den Sadduzäern in dem Sinne aufgefaßt,
daß nur nach vollzogenem Urteil die Z. der gleichen Strafe zugeführt
werden; die Pharisäer hingegen deuten die biblische Quelle in dem
Sinne, daß nur das von den Z. geplante Verbrechen sie der Strafe
zuführt. Die Z. werden danach nur bestraft, wenn aufgrund ihrer Zeugenaussage
das Urteil zwar ausgesprochen ist, aber noch nicht vollzogen worden ist;
nach dem Vollzug des Urteils werden die Z. hingegen nicht mehr bestraft.
Maimonides (H. edut 20, 2) sucht eine Synthese zwischen der Auffassung
der Sadduzäer und der Pharisäer herbeizuführen, indem er
nur die Todesstrafe nicht mehr an den Falschzeugen zur Ausführung
bringen läßt, falls der Angeklagte bereits hingerichtet worden
ist. In diesem Falle nämlich nimmt Maimonides, übereinstimmend
mit den Pharisäern, an, daß das Ansehen des Gerichtes zu sehr
leiden würde, wenn nach der Hinrichtung der Angeklagten auch noch
die Falschzeugen hingerichtet werden. Bei den anderen Strafen aber
(Geißelstrafe, Geldstrafe) entscheidet Maimonides, entsprechend der
Ansicht der Sadduzäer, daß die adäquate Strafe an den Falschzeugen
auch dann anzuwenden ist, wenn sie am Angeklagten bereits zur Durchführung
gelangt ist. Die für diesen falschen Z. vorgesehenen Strafen
werden ferner auf den Fall beschränkt, in dem die Z. von einem weiteren
Zeugenpaar überführt werden, daß sie (die ersten Z.) überhaupt
nicht an Ort und Stelle gewesen sein können und daher als Z. nicht
in Betracht kommen.- Die Überführung der ersten Z. enthält
somit nur den Nachweis des Alibis des Z. Bezieht sich jedoch die Überführung
durch weitere Z. auf den Inhalt der Zeugenaussage selbst, so würde
dies nicht als Widerlegung (hasama) des Zeugnisses, sondern als eine Bestreitung
(hakechascha) des Zeugnisses gewertet; diese würde aber nicht eine
Überführung der Z. als Falschzeugen, sondern nur die Bedeutungslosigkeit
des Zeugnisses bewirken.
In der Mischna werden genau die Fälle aufgeführt, in denen
eine vernünftige adäquate Anwendung der Strafe für die falschen
Z. nicht möglich ist; so z. B., wenn jemand von einem anderen erklärt,
er sei verpflichtet, in die Verbannung zu gehen, oder von einem Priester
behauptet, er sei aus einer verbotenen Priesterehe hervorgegangen; eine
adäquate Anwendung des Übels, welches die Z. dem Dritten zugedacht
haben, ist hier nicht möglich. In all diesen Fällen wird
das Verbrechen des falschen Z. mit der Geißelstrafe (Malkut) geahndet.