WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon"
(1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
VERGLEICH
(peschara). Das j. Recht weist den Richter an, einen V. zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen, und zwar auch dann noch, wenn man schon wußte, welcher Partei das bessere Recht zustand. Nur der Rechtsspruch, der gleichzeitig auch den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht und einen billigen Ausgleich zwischen den streitenden Parteien herbeiführt, wird als idealer Rechtsspruch anerkannt, da er nicht Haß unter den Parteien hinterläßt, sondern ihre freundschaftliche Annäherung ermöglicht (b. Sanh. 6b). Nach gefälltem Urteil war jedoch der Abschluß eines V. nicht mehr zulässig, es sei denn, daß die im Urteil vorgesehene Leistung eines Eides noch vermieden werden konnte. Bei den Entscheidungen nach Din tora wird auch heute noch durch die Schiedsrichter möglichst ein V. angestrebt.