WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
PROZESSRECHT
Im Gebiete des j. Zivilrechts gilt für Forderungen der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand. Der Kläger hat jedoch das Recht, den Gerichtsstand des Beklagten abzulehnen und von ihm zu fordern, daß er sich dem Ausspruch des obersten Gerichts (Bet din hagadol) unterwerfe (s. Appellation). In späterer Zeit setzte sich im j. Recht der Grundsatz durch, daß nur der Wohnsitz des Beklagten den Gerichtsstand begründet. Über die Zusammensetzung des Gerichts s. unter Gerichtswesen. Im allgemeinen hatte der Kläger persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, eine Vertretung war zunächst unzulässig; später wurde ihm jedoch gestattet, aufgrund einer schriftlichen Vollmacht (Harscha'a) einen Bevollmächtigten zum Gericht zu entsenden. Diese Bevollmächtigung war nach ihrem Inhalt eigentlich eine rechtliche Übertragung des Forderungsanspruches. Hingegen stand dem Beklagten das Recht der Bestellung eines Vertreters nicht zu; nur in besonderen Ausnahmefällen (für Frauen, Priester, Gelehrte) durfte ein Anwalt (Entelar) mit der Vertretung betraut werden.
Das Prozeßverfahren vor Gericht begann mit der Anhebung des Rechtsstreites durch den Kläger (towea, oder to'en). Die Vorladung des Beklagten (nitwa, oder nit'an) erfolgte durch den Gerichtsdiener (scheliach bet din). Die Vorladung (hasmana) wurde mündlich oder schriftlich dem Beklagten zugestellt. Weigerte sich der Beklagte, der Vorladung Folge zu leisten, oder blieb er unentschuldigt an dem auf den Termin folgenden Tage von der Verhandlung weg, so wurde über ihn der kleine Bann (nidduj) ausgesprochen und erst wieder aufgehoben, wenn der Beklagte sich dem Gericht zur Verfügung gestellt hatte.
Im Gebiete des Strafprozesses tritt der Verletzte als Kläger auf.
Wurde jemand getötet, so klagten die Zeugen beim Gericht; nach biblischer
Auffassung hatte der nächste Verwandte als Bluträcher (go'el
hadam) die Pflicht, den Täter der Strafe zuzuführen. Die Gemeinde
sollte dann "zwischen Schläger und Bluträcher" richten.
Die Gleichheit vor Gericht wird in grundlegenden biblischen Normen
gewährleistet. Einheimischer und Fremdling, arm und reich usw.
sind gleichgestellt (Lev. 24, 22; Deut. 1, 17). Auch wird besonders
gefordert, daß für hohe oder geringe Streitwerte das Gericht
die gleiche Gewissenhaftigkeit anzuwenden hat. Die Anhörung der Parteien
muß in Gegenwart von beiden Parteien erfolgen. Die Klageparteien
mußten in der Reihenfolge des Erscheinens einvernommen werden. Bevorzugte
Stellung nahmen nur Witwen und Waisen, Gelehrte und Frauen ein.
Im allgemeinen war nur das mündliche Verfahren vorgesehen, und
es sollten die Parteien unmittelbar vor dem Gericht verhandeln. Über
diese Verhandlungen wurde ein Protokoll geführt; nur ausnahmsweise
wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Kläger hatte
seine Ansprüche nebst Beweisanträgen vorzubringen, der Beklagte
seine Einreden bekanntzugeben. Solange beide Parteien den Verhandlungssaal
noch nicht verlassen hatten, konnten sie Erläuterungen oder Ergänzungen
anbringen. Das Gericht war verpflichtet, zunächst den Parteien unter
teilweisem Verzicht auf ihren Rechtsstandpunkt einen Vergleich vorzuschlagen.
Das j. Recht ging dabei von der Meinung aus, daß auch ein gerechtes
Urteil die Parteien verbittert und in Feindschaft auseinandergehen läßt,
während ein Vergleich Gerechtigkeit mit Billigkeit vereint.
Das Gericht hatte sodann das Beweis-Verfahren anzuordnen. Im Strafprozeß
spielten die beiden klassischen Zeugen die entscheidende Rolle. Nach Abnahme
der Beweise, die das j. Recht kennt - Zeugen, Urkunde, Eid -, wurde die
Öffentlichkeit ausgeschlossen, auch die Parteien mußten den
Gerichtssaal verlassen und das Gericht zog sich zur Beratung zurück.
Der jüngste und dem Rang nach unbedeutendste Richter sollte bei einer
Strafsache sein Votum zuerst abgeben, damit er sich von den anderen nicht
beeinflussen lasse. Bei Meinungsverschiedenheiten entschied die Stimmenmehrheit.
Im Strafprozeß bezwecken einige Vorschriften hinsichtlich der Abstimmung,
die Freisprechung des Angeklagten nach Möglichkeit zu erleichtern.
Die Verkündung des Urteils erfolgte sodann durch den Vorsitzenden
des Gerichts in Gegenwart der Parteien; die bei der Beratung von den Richtern
geäußerten Meinungen mußten jedoch streng geheimgehalten
werden. Bei der Urteilsverkündung mußten die Richter sitzen,
während die Parteien und Zeugen stehen sollten. Mit der Verkündung
des Urteils war die Verhandlung beendet und das gerichtliche Verfahren
abgeschlossen. Jedoch war unter gewissen Einschränkungen eine
Appellation möglich.
Falls ein Beklagter dem definitiven Urteilsspruch hinsichtlich einer Schuldforderung nicht nachkam, wurde dem Gläubiger eine Urkunde (Schetar) ausgestellt, die ihm die Beschlagnahme von Vermögen des Schuldners ermöglichte (adrachta). Für die Ausstellung dieser Urkunde waren gewisse Vorschriften vorgesehen. Auf Begehren des Gläubigers konnte durch das Gericht Vollzug angeordnet werden. Das j. Recht kannte nur die Real-Exekution, bei der es in mancher Hinsicht Milde walten ließ. Bei der Pfändung mußte dem Schuldner so viel belassen werden, als zu seinem Unterhalt von 30 Tagen notwendig war. Die wichtigsten Möbel und Kleidungsstücke, auch das nötigste Handwerkszeug durften ihm nicht weggenommen werden. Der Gläubiger selbst durfte in die Wohnung des Schuldners nicht vordringen. Bei der Exekution mußte zunächst die bewegliche Habe herangezogen werden; erst nachher durfte man die unbeweglichen Güter in Anspruch nehmen. Hierbei hielt man sich in erster Linie an die Immobilien mittlerer Qualität (benonit). Nur wenn solche nicht vorhanden waren, wurden die Liegenschaften schlechter Qualität (sibborit) und, falls auch diese fehlten, die Liegenschaften bester Qualität (idit) beschlagnahmt. Das Exekutionsverfahren war verschieden, je nachdem es sich um "freie" Immobilien (bene chorin) oder um "verpfändete" Immobilien (meschubbadin) handelte, die seit der Ausstellung des Schuldscheins weiter verkauft worden waren.