WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon"
(1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
INDIZIENBEWEIS
Ein Beweis im Prozeßrecht, der sich lediglich durch Zusammentreffen von Umständen ergibt (raglajim ledawar), wörtlich: die Sache hat Füße, d. h. eine feste Grundlage), ist im j. Strafprozeß begrifflich ausgeschlossen, da die Verurteilung zu einer kriminellen Strafe absolute Erwiesenheit der Schuld erfordert, und zwar nicht nur eine Sicherheit hinsichtlich des Tatbestandes, sondern auch des Vorsatzes, der durch die formelle Verwarnung (hatra'a) erwiesen sein muß. Im j. Zivilprozeß können Indizien in gewisser Hinsicht zur Meinungsbildung des Richters beitragen und so das Urteil des Gerichts beeinflussen.