WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
EID
lnhaltsübersicht
I. Begriff und Geschichte
Il. Technik des Eides
III. Eidesarten
IV. Der gerichtliche Eid im besonderen
I. Begriff und Geschichte
Der E. ist eine bedingte Selbstverfluchung des Schwörenden, indem
er Gottes Strafe auf sich herabzieht, falls er nicht die Wahrheit sagt
oder nicht das Versprochene hält. Somit bewirkt der E. für
denjenigen, dem gegenüber er ausgesprochen wird, eine Stärkung
seines Vertrauens in den beeideten Inhalt.
Zu unterscheiden sind zwei wesentliche Verwendungsarten des E.: als
feierliche Bekräftigung einer Behauptung sowie als Rechtsmittel. Als
Bekräftigung spielt der E. schon im alten Israel eine große
Rolle, da das Schwören beim Namen Gottes als ein Zeichen treuer Anhänglichkeit
gilt (Deut. 6, 13; 10, 20). Gott wird zum Zeugen der ausgesprochenen Wahrheit
oder des abgelegten Versprechens angerufen, und für den Fall des Eidbruches
werden Gottes Strafen angedroht.
Ist das Wort an sich schon heilig, so gewinnt es durch die Anrufung
Gottes noch an Heiligkeit; eine rein weltliche Sache wird durch diese Verbindung
mit dem göttlichen Namen gefestigt. (Anthropomorphistisch heißt
es sogar von Gott, daß er selbst und bei sich schwört, z. B.
Gen. 22, 16; Jes. 45, 23; Jer. 22, 5.)
Dies zeigt sich bes. bei der Verwendung des E. als Rechtsmittel, um
die Wahrheit zu ergründen und festzustellen. Durch diese feierliche
Beteuerung der Wahrheit, gleichsam auch Gott gegenüber, vor dem die
Unwahrheit keinen Bestand hat, und dessen Siegel, nach einem Ausspruch
des Talmud, die Wahrheit ist (b. Sabb. 55a), wird die Wahrheit der Aussage
des Schwörenden als erwiesen betrachtet. Es wird hierbei angenommen,
daß der Schwörende den E. nicht leisten würde, wenn er
hierzu nicht berechtigt wäre. Der E. wird somit zu einer vor Gott
feierlich abgegebenen Erklärung zur Bekräftigung der Wahrheit
der Aussage.
Die hebr. Sprache kennt zwei Bezeichnungen für Eid: ala
- Verwünschung, und schewua - letzteres - die Verbform
nur im Nifal - (schwören, beeiden, Wurzel eig. "sich besiebenen",
und hischbia - beschwören, schwören lassen) wohl von der Beteuerung
angesichts von sieben heiligen Dingen, wie sie in Gen. 21, 28ff. berichtet
wird, wo Abraham und Abimelech bei der Zeremonie, die ihre Bundesschließung
erhärten soll, sieben Lämmer gebrauchen. Daher wird auch der
Brunnen, an dem geschworen wird, "Brunnen des Schwörens" (be'er schewa)
d. h. eig. Brunnen der Sieben (nämlich Viehstücke) genannt.
Auch bei anderen semitischen Völkern spielt übrigens die Zahl
Sieben beim Schwören eine bedeutende Rolle.
Diese beiden Bez. für E. deuten wohl auch die beiden grundsätzlich
verschiedenen Eidesarten im j. Schrifttum schon in alter Zeit an: Den versprechenden,
promissorischen E. (Voreid), der Versprechungen und Verträgen stärkere
Sicherheit gewähren soll, und den bekräftigenden, assertorischen
E. (Nacheid), der vor dem Richter in einem Rechtsstreit geleistet wird,
wenn andere Beweise nicht erbracht werden können. Entsprechend
mögen auch urspr. zwei Formeln der Beeidigung bekannt gewesen sein:
Die eine für den versprechenden E., verbunden mit einer Verwünschung
(ala), und die andere für den bekräftigenden E. (schewua), dadurch
feierlich gestaltet, daß sie zumeist vor dem Richter zu erfolgen
hat. Eine Verbindung beider Formeln (schewuat ha'ala) findet sich bei der
Beschwörung der Ehebrecherin in Num. 5, 21 (s. Ehebruch).
Die Heiligkeit des E. wird wiederholt in den biblischen Schriften eingeschärft,
vor seiner Entweihung gewarnt und die Einhaltung eines gegebenen Versprechens
(Num. 30, 3) zur Pflicht gemacht.
Die strenge Auffassung von der Heiligkeit des E. im alten Israel bezeugt auch die Einhaltung des den Gibeoniten zugeschworenen Versprechens, obwohl es den Schwörenden betrügerisch entlockt worden war (Jos. 9, 19). Auch der dem König Zedekia aufgezwungene Vasalleneid, den dieser dem Nebukadnezar leisten mußte, wird als heilig betrachtet, und der Prophet Ezechiel tadelt die Eidesverletzung Zedekias aufs schärfste (Ez. 17, 13ff.).
Das Verbot des falschen E. (Meineid) - über dessen häufiges Vorkommen die Propheten klagen - schließt sich in den Zehngeboten unmittelbar an das Verbot des Götzendienstes und der Vielgötterei an (Ex. 20, 7; Deut. 5, 11): "Du sollst den Namen des Ewigen deines Gottes nicht zum falschen (laschaw) aussprechen."Der Meineid wird als Entweihung des göttlichen Namens (Chillul haschem) gebrandmarkt (Lev. 19, 21). Als Strafe wird der Fluch Gottes angedroht, der auch noch die Nachkommen des Meineidigen trifft (vgl. Sech. 5, 4); eine gerichtliche Bestrafung des Meineides scheint es jedoch nicht gegeben zu haben; diese schweren Androhungen haben aber zur Folge, daß ein religiöser Mensch überhaupt die Leistung eines E. zu vermeiden sucht. Dem Frevler und dem Schwörenden wird von Kohelet (9, 2) der Gerechte und der den Schwur Scheuende gegenübergestellt, und im Buche Sirach (23, 9ff.) wird vor dem Schwören, das Ungerechtigkeiten nach sich zieht, ausdrücklich gewarnt. Die Essäer halten das Schwören noch für sträflicher als den Meineid: "Wem man ohne Gott nicht trauen darf, der ist schon der Lüge überführt", lautet ihr Wahlspruch nach dem Berichte des Josephus (B. J. II. 8, 6). Auch Philo (über den Dekalog, § 84) mißbilligt den E. Diese Lehren sind dann zum Teil in die Evangelien übergegangen und basieren vielfach auf der Deutung von Ex. 20, 7, wo im dritten der Zehngebote das Wort "schaw" mit "vergeblich" übersetzt wird (so Onkelos, Septuaginta und Vulgata), so daß nicht nur der Meineid, sondern überhaupt jede eidliche Anrufung von Gottes Namen untersagt ist. (Jesus in der Bergpredigt, Mat. 5, 33: "Es ist den Alten gesagt: Du sollst nicht falsch schwören, du sollst aber Gott deinen Eid halten. Ich aber sage euch, daß ihr überhaupt nicht schwören sollt . . ." Ähnlich Jak. 5, 12; trotzdem schwören im Neuen Testament sowohl Petrus als auch Paulus. In Mat. 26, 63. 64 bekräftigt Jesus selbst die an ihn gerichtete Beschwörung des Hohepriesters, Hebr. 6, 16 wird der E. sogar als nützlich anerkannt.)
Vielen Talmudlehrern wird nachgesagt, daß sie nie geschworen haben, und im Talmud wird - unter Anführung eines Beispiels, das zeigt, wie nahe auch bei Gutgläubigkeit die Gefahr einer objektiv falschen Beteuerung liegen kann geraten: "Ob du recht oder unrecht hast, laß dich nicht auf einen Schwur ein" j. Schew. 37b; ähnlich b. Gitt. 35a).
Im allgemeinen aber hat sich die Tendenz zur Abschaffung des E. im Talmud
nicht durchgesetzt, wenngleich er im allgemeinen für verwerflich gehalten
wird (b. Schew. 39a); es wird daher auch möglichste Fernhaltung von
der Eidesleistung empfohlen (vgl. O. Ch. 156, 1). Gleichwohl wird er aber
als unerläßliches Rechtsmittel anerkannt und sogar seine Anwendung
als notwendiges Übel des Rechtsverkehrs in allen Einzelheiten scharf
ausgeprägt und entwickelt.
Auch in der nachtalmudischen Zeit wurde der E. nach Möglichkeit
vermieden, und bis auf die heutige Zeit hat sich die Übung erhalten,
die schiedsgerichtliche oder gütliche Erledigung eines Streites vorzuziehen
und auf die Durchsetzung von Forderungen zu verzichten, um einen E. zu
vermeiden. Diesem Ziele dient auch ein von Maimonides (H. to'en wenit'an
1, 11) erwähnter, von den Kodifikatoren (Ch. M. 87, 22) übernommener
Usus, über die Gegenpartei den Bann auszusprechen, falls diese durch
eine falsche unbegründete Klage einen vergeblichen E. veranlaßt.
Im Mittelalter bis in die neueste Zeit wurde diese möglichste Meidung
eines E. noch dadurch bestärkt, daß die J. vor den bürgerlichen
Gerichten zur Leistung eines schimpflichen Sondereides (Eid more judaico)
gezwungen wurden, in dessen Wortlaut eine gehässige Gesinnung gegen
die J. und gegen die j. Lehre zum Ausdruck kam.
Von antisemitischer Seite wird vielfach der Wahrheit zuwider behauptet, daß die J. es mit dem E. nicht ernstnehmen; als Angriffspunkt galt stets bes. das Kol-nidre-Gebet, dem die J.feinde, entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut und Zweck, den Sinn unterschoben, als ob durch diese Formel alle E. der J. gegen Andersgläubige von vornherein als unwirksam erklärt würden. Bei den Kodifikatoren (Pessak) wird übrigens besonders hervorgehoben, daß auch gegenüber Nichtj. auf die Heiligkeit des E. geachtet werden soll.
II. Technik des Eides
Die Eidesformel steht in den biblischen Schriften nicht fest.
Sie wird etwa gelautet haben: "Beim Ewigen schwöre ich" (vgl. Ex.
22, 10) oder: "Der Ewige sei Zeuge zwischen mir und dir" (l. Sam.
20, 14) oder nach vorangegangener Anrufung Gottes: "Ich schwöre" (z.
B. Gen. 21, 23ff.). Das Beispiel eines selbstgesprochenen E. findet sich
in 1. Kön. 1, 28ff. Der Schwörende konnte die Eidesformel selbst
sprechen oder eine ihm vorgesagte Eidesformel mit "Amen" beantworten. Hingegen
galten Beteuerungen beim Leben einer Person (z. B. Gen. 42, 16) nicht als
E. In der Mischna (Schew. 4, 13) wird als Eidesformel "Ich beschwöre
euch beim Ewigen" (d. h. dem vierbuchstabigen Gottesnamen) oder bei einem
seiner Attribute, also beim Allmächtigen usw., erwähnt.
Später wurde die Eidesformel mehr und mehr reduziert, weil die
Wahrhaftigkeit eines Wortes im steten Gedanken an die Allgegenwart Gottes
als grundlegend erkannt wurde, auch ohne daß der Namen Gottes ausdrücklich
angerufen wurde. So bedurfte es keiner besonderen Formen mehr, und R. Eleasar
vertritt im Talmud die Ansicht, daß einem feierlich ausgesprochenen
"Nein" oder "Ja" die Kraft eines E. zukommt (b. Schew. 36a; vgl. auch Jesus
in der Bergpredigt, Mat. 5, 37: "Eure Rede sei: Ja ja, nein - nein; was
darüber ist, ist vom Übel"). Die Sprache der Eidesformel muß
stets die dem Schwörenden verständliche sein. Desgleichen muß
in dieser Sprache bei den wichtigeren E. eine bes. feierliche Ermahnung
des Richters vorangehen, die mit den Worten schließt: "Wisse, daß
wir dich nicht aufgrund deiner Gedanken beschwören, sondern aufgrund
der Gedanken Gottes und derjenigen des Gerichts" (b. Schew. 39a). Die Mentalreservation
beim E. ist nicht möglich resp. nicht zulässig. Bei verschiedenen
Gelegenheiten betont der Talmud, daß gedankliche Vorbehalte vollständig
wertlos seien (b. Ned. 28a; b. Kidd. 49b), so daß er mit Recht den
Verdacht einer Mentalreservation in strengem Sinne des Wortes ablehnt:
"Es beschwört kein Mensch seine private Meinung" (b. Ned. 25a). -
Die Ermahnung galt vielmehr solchen Fällen, in welchen Grund zur Befürchtung
vorlag, der Schwörende könnte, im Glauben, die Wahrheit zu beeiden,
als Opfer seiner Schlauheit einen Meineid leisten. Ein Vorfall, der
dann stets als kanja derawa, d. h. "Rohrstab von Rawa" zitiert wird (b.
Ned. 25a; b. Schew. 29a), wird im Talmud als Beispiel hierfür benutzt:
Es kam einst ein Gläubiger zu Rawa und forderte einen Schuldbetrag.
Der Richter wies hierauf den Schuldner, der behauptete, den Betrag bereits
zurückgezahlt zu haben, an, den E. zu leisten. Da ging er fort und
legte das Geld in einen Rohrstab und kam, auf diesen gestützt, vor
Gericht. Dann sprach er zum Gläubiger, er möge ihm den Rohrstab
halten, und beschwor, daß er dem Gläubiger alles zurückbezahlt
habe. Als der Gläubiger hierauf in Zorn geriet und den Rohrstab zerbrach,
wurde das Geld auf die Erde geschüttet und es stellte sich heraus,
daß er - subjektiv - die Wahrheit gesprochen. Gleichwohl aber
gilt dieser E. als Falscheid.
Als äußere Handlungen bei der Eidesleistung werden erwähnt:
- das Emporheben der Hände gegen den Himmel (z. B. Gen. 14, 22; Ex. 6, 8), die noch heute übliche Form des Schwörens;
- das Berühren der Lenden (bei Abraham und Jakob, Gen. 24, 2; 47, 29), wobei vielleicht das Zeugungsglied als Sinnbild der Nachkommenschaft aufgefaßt wurde, die über die Innehaltung des Schwures wachen wird; vgl. die etymologischen Zusammenhänge zwischen Beteuerungs- und Sexualbegriff im Lateinischen (testis und testiculi), im Deutschen (Zeuge und zeugen) und im Hebräischen (ed, Zeuge; idduj, Empfängnis, Schwangerschaft);
- das Ablegen des E. vor dem Altar im Heiligtum (I. Kön. 8, 3 1). Auch in talmudischer und nachtalmudischer Zeit war noch das Berühren eines Gegenstandes (Gesetzesrolle, Tefillin u. a.) üblich (b. Schew. 38b; Ch. M. 87, 13ff.); der Schwörende mußte wissen resp. darauf besonders hingewiesen werden, daß er den E. auf deren Inhalt und nicht etwa auf das Pergament leiste (Maimonides, H. Schew. 12, 4f.).
Andere Formen, insbesondere auch Abschreckungsmittel, die in anderen Rechten vielfach angewandt wurden, sind im j. Recht abgelehnt worden. Wo solche doch angewandt wurden (vgl. Maimonides, Responsen, Editio Lipsia 142; Aruch s. v. hesset) sind sie gewiß nur als Erfordernisse jener Zeit zu betrachten. R. Gamaliel hat bei Einforderung der Ketubba von den Erben anstelle der Eidesformel eine Gelöbnisform gesetzt, die von der Witwe in Gegenwart des Gerichts gesprochen wird, und die dann späterhin im Laufe der Entwicklung durch einen E. außerhalb des Gerichts - der ohne Nennung des Gottesnamens und ohne Berühren eines heil. Gegenstandes gesprochen wurde - ersetzt wurde (Gitt. 4, 3; b. Gitt. 35a; Maimonides, H. Ischut 16, 1 1; E. H. 96, 19).
III. Eidesarten
Die Anwendung der versprechenden (promissorischen) E. erstreckt sich
auf fast alle Verhältnisse des menschlichen Lebens. Sie erfolgen bisweilen
auch im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Gelübdes (Neder). Ein
solcher E. hat nur dann Gültigkeit, wenn er die Durchführung
irgendeines erlaubten Vorhabens, insbes. ein wohltätiges Werk, zum
Inhalt hat. Wird eine ungesetzliche oder unsittliche Handlungsweise zugeschworen,
so ist der E. nichtig. Einen E. analog etwa dem Richter-, Beamten-, Soldaten-
(Fahnen-) und Regenteneid kennt das j. Recht nicht, da die bezüglichen
Pflichten, auch ohne E., von Gesetzes wegen bestehen. Hingegen kam in alter
Zeit der E. vielfach beim Abschluß von Verträgen oder als Huldigung
zur Anwendung (z. B. 1. Sam. 20, 14; Ri. 11, 10).
Im einzelnen werden im j. Recht, zumeist im Anschluß an die verschiedenen
Abschnitte im Traktat Schewuot, folgende Eidesarten unterschieden:
1. "Eid des Ausspruches" (schewuat bittuj), ein E., der einen unerheblichen, gleichgültigen ("hohlen") Ausspruch zum Inhalt hat, der somit im Gegensatz steht zu all den E. im Rechtsleben, mit denen man sich einen Nutzen oder dem andern einen Schaden zuzufügen vermag. Der Ausspruch-E. bezieht sich zumeist auf ein Tun oder Unterlassen der sprechenden Person (Lev. 5, 4), sein Inhalt kann bejahend und verneinend sein (z. B. "ich werden essen" oder "ich werde nicht essen"), sich auf die Zukunft oder Vergangenheit ("ich habe gegessen") beziehen (Schew. 3, 1). Als Strafe für einen falschen Ausspruch-E. wird in der Mischna (Schew. 3, 7) bei Vorsatz die Geißelstrafe, bei Fahrlässigkeit ein Opfer vorgesehen. Erwähnenswert ist, daß die Strafe wegen falschen E. nach der Ansicht eines Tannaiten nicht auferlegt wird, wenn jemand trotz des Schwures, er werde nicht essen, religionsgesetzlich Verbotenes gegessen hat, denn er ist gleichsam bereits "vom Berge Sinai her darauf beeidigt", d. h. ganz Israel hat die Einhaltung der Gesetze der Tora schon am Sinai beschworen, und ein E., der die Übertretung eines Religionsgesetzes zum Inhalt hat, ist daher ohne Geltung (Schew. 3, 4; b. Schew. 22b).
2. "Eid der Falschheit" (schewuat schaw), gleichzeitig vergeblicher
E. (entsprechend der Doppelbedeutung des Wortes schaw). Durch diesen E.
wird etwas Unrichtiges, Unmögliches, Ungesetzliches, aber auch etwas
Selbstverständliches beschworen. Als Beispiele werden in der Mischna
(Schew. 3, 8) und in der talmudischen Lit. gegeben: Unrichtiger Inhalt:
Jemand schwört von einer steinernen Säule, die als solche allgemein
bekannt ist, daß sie von Gold sei, oder von einer Frau, sie sei ein
Mann u. dgl. Unmöglicher Inhalt: Jemand schwört, er habe ein
in der Luft fliegendes Kamel oder eine in ihrer Art nicht existierende
Schlange gesehen. Ungesetzlicher Inhalt: Jemand schwört, ein religionsgesetzliches
Gebot zu versäumen oder ein Verbot zu übertreten, z. B. keinen
Lulaw zu nehmen, keine Tefillin zu legen. Selbstverständlicher Inhalt:
Jemand schwört von der Erde, daß es die Erde ist usw.
Interessant ist das Beispiel der Mischna (Schew. 3, 9): Schwört
jemand, er werde einen Laib Brot essen, so ist dies ein Ausspruch-E.; schwört
er sodann, er werde dieses Brot nicht essen, so ist dies ein Falscheid,
da er damit den Bruch seines ersten E., somit die Übertretung eines
Toragesetzes beschworen hat.
Die Strafe für einen E. der Falschheit besteht bei Vorsatz in
Geißelstrafe, bei Fahrlässigkeit tritt Straffreiheit ein.
3. Zeugeneid, genauer: Zeugnisablehnungs-E. (schewuat ha'edut). Jemand wird in einer Streitsache vor Gericht geladen, um als Zeuge aufzutreten, und beschwört, daß er kein Zeugnis ablegen kann, da er nichts Bezügliches weiß und beobachtet hat (Lev. 5, 1). Einen E. des Zeugen, der ein Zeugnis über einen Tatbestand in der strittigen Sache vor Gericht ablegt, kennt das j. Recht nicht, eine Zeugenaussage, die der eidlichen Erhärtung bedarf, hat vielmehr keine vollgültige Beweiskraft (b. Kidd. 43b, Tossaf. s. v. s. Zeugen. Ausschließlich von diesem gleichsam negativen Zeugeneid handelt der IV. Abschnitt des Traktats Schewuot. Ein solcher Zeuge, der die "Beschwörung hört und nicht aussagt" (Spr. 29, 24), wird scharf getadelt.
4. Depositeneid (schewuat hapikkadon), der E., durch den ein Depositar ("Hüter") eine Forderung ableugnet, auch wenn diese Forderung nicht geltend gemacht wird. In Lev. 5, 1 wird unter den veruntreuten Gütern an erster Stelle ein Verwahrungsgut (pikkadon) genannt (außerdem werden Darlehen, geraubtes Gut, Fund erwähnt); daher die Bez. dieses E. als Depositen-E. (Schew. 5, 1ff.). Dieser Reinigungseid wird durch ein Schuldopfer und Zahlung von einem Fünftel Zugabe gesühnt.
5. Gerichtlicher Eid (schewuat hadajjanim). Der vom Richter dem Beklagten auferlegte E. wird der gerichtliche E. genannt, im Gegensatz zu den vorher genannten E., die von den betreffenden Personen ohne Anwesenheit eines Richters geleistet werden können.
IV. Der gerichtliche Eid im besonderen
Der gerichtliche E. wird im einzelnen je nach der Quelle (Tora, Mischna und Talmud), die diesen E. als Beweismittel für eine bestimmte Tatsache im Prozeß vorgesehen hat, biblischer, mischnischer oder Hesset-E. genannt. Neben Geständnis, Zeugen- und Urkundenbeweis ist der E. ein weiteres Beweismittel im Zivilprozeß, das allerdings nur angewendet werden darf, falls die übrigen Beweismittel versagen; der Strafprozeß hingegen kennt nur die beiden klassischen Zeugen, nicht aber den E. als Beweis.
Kann dieser E. von demjenigen, dem ihn der Richter auferlegt, nicht geleistet werden, weil er über die zu beschwörende Tatsache nicht im Gewissen ist, so gilt die Forderung als zugegeben, und er muß die Folgen tragen: "Weil er nicht schwören kann, muß er zahlen"; das gleiche gilt auch für den Fall, daß er wegen der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente zum E. nicht zugelassen wird (b.Schew. 32b; b. B. M. 98a f.).
Die Eidesfähigkeit ist so geregelt, daß zur Leistung eines gerichtlichen E. vom Gericht nur die hierzu qualifizierten Personen zugelassen werden. Ausgeschlossen sind zunächst die taubstummen, geisteskranken und minderjährigen Personen (Cheresch schote wekatan), denen die Handlungsfähigkeit fehlt. Ferner kann keinen E. leisten, wer als leichtsinnig bekannt oder nicht voll vertrauenswürdig ist und im Verdacht steht, gegebenenfalls einen Meineid zu leisten. Die Mischna (Schew. 7, 4; vgl. auch Sanh. 3, 3) zählt als solche auf: Wer unter dem Verdacht steht, einen unwichtigen Zeugeneid, Depositeneid oder einen E. der Falschheit geleistet zu haben, Würfelspieler, wer auf Zins Geld ausleiht, beim Taubenflug wettet und mit den Früchten des Schemittajahres Handel treibt. In nachtalmudischer Zeit werden auch diejenigen nicht zum E. zugelassen, die es mit der Eidesleistung leicht nehmen.
In diesen Fällen, da der durch den Richter zur Eidesleistung Verurteilte
wegen des gegen ihn vorliegenden Verdachts den Tora-E. nicht leisten kann
- und daher auch von der auf ihm lastenden Zahlungsverpflichtung sich nicht
zu befreien vermag -, kann durch richterliche Anordnung eine Hinüberschiebung
des E. vorgenommen werden (hippuch schewua), d. h. es kann der E. von dem
eig. zur Eidesleistung Verpflichteten der Gegenpartei hinübergeschoben
werden (b. Schew. 41a). In sehr eingehenden Erörterungen im Talmud
und bei den Kommentatoren werden alle die Komplikationen erörtert,
die sich bei dieser Eideshinüberschiebung dann ergeben können,
wenn auch der Gegner sich ihr widersetzt, oder wenn er zur Eidesleistung
nicht imstande oder disqualifiziert ist.
Das j. Recht kennt ferner eine Zuschiebung des E. (gilgul schewua).
Wenn nämlich ohnehin ein E. zu leisten ist, so kann unter gewissen
Voraussetzungen, die im Talmud genau geregelt werden, auch wegen einer
weiteren Forderung, für die an und für sich kein E. zu leisten
wäre, dem Schwörenden ein E. zugeschoben werden (b. Kidd. 27b
ff.). Diese Eideszuschiebung (Adhärierung des E.), die aus Num. 5,
22 abgeleitet wird, hat im j. Recht um so größere Bedeutung,
als die Leistung eines Tora-E. nicht zu erfolgen hat, wenn Grundstükke,
Sklaven, Urkunden und heiliges Gut umstritten sind (Schew. 6, 5; b. B.
K. 96d). Es wird dies aus einer Interpretation von Ex. 22, 8 gefolgert,
wo lediglich von beweglichem Gut die Rede ist (b. Schew. 42b). Bei
Grundstücken entscheidet ohnehin die Präsumtion (Chasaka) über
umstrittene Eigentumsrechte, und heiliges Gut wird als "res extra commercium"
betrachtet, d. h. es kann nicht den Gegenstand von Privatrechten, von Streit
zwischen Menschen bilden. Durch die Zuschiebung des E. kann nun dieser
auch auf diese Objekte erstreckt werden, für die eine Eidesleistung
an und für sich nicht möglich wäre.
Im einzelnen gelangt der nach den drei Ouellen unterschiedliche E. durch den Richter in folgender Weise zur Anwendung:
I. Der Tora-E. (schewuat hatora oder sch. dgorajta) ist der eig. gerichtliche E. Er ist stets Reinigungseid und wird von denjenigen Personen geleistet, auf denen ein gewisser begründeter Verdacht ruht, der durch den E. beseitigt werden soll; der Schwörende wird somit durch den E. von der Leistungspflicht befreit: "Wer (nach der Tora) zu schwören hat, schwört und bezahlt nicht" (kol hanischba'in nischba'in welo meschallemin, Schew. 7, 1). Dieser biblische E. ist vom Beklagten in folgenden drei Fällen zu leisten:
a) Bei teilweisem Geständnis (mode bemikzat). Da der Schuldner
einen Teil der Forderung anerkennt, wird angenommen, daß er nur,
um die Zahlung hinauszuschieben, unzutreffende Einwände macht (Schew.
6, lff.; b. Schew. 42b ff.; b. B. M. 3a u. a. 0.). Diese Verpflichtung
zur Eidesleistung bei teilweisem Geständnis wird jedoch im Talmud
in vielfacher Hinsicht eingeschränkt; so verpflichtet dieses teilweise
Geständnis nicht zu einer Eidesleistung bei Objekten verschiedener
Art, ferner dann nicht, wenn die Sachlage einen Verdacht ausschließt
(z. B. beim Finder, beim Erben usw.). Auch fällt der sofort
bezahlte Betrag (helach, "da hast du es") weg und wird nicht als Teilgeständnis
gewertet.
Die gleiche Wirkung wie ein teilweises Geständnis hat auch die
bestätigende Aussage von zwei Zeugen für einen Teil der Forderung;
sie verpflichtet den Beklagten zur Leistung des E. betreffend die Restforderung
(b. B. M. 3a).
b) Bei der Begründung der Klage durch einen Zeugen (schewua lehakchisch et ha'ed, ein E., um einen Zeugen zu widerlegen). Während die Aussage von zwei klassischen Zeugen zur Zahlung verpflichtet, gilt die Aussage nur eines Zeugen nicht als vollgültiger Beweis, nötigt aber den Beklagten zum Reinigungseid (b. Schew. 4Oa; b. Ket. 87b; b. B. M. 3b).
c) Beim Verlust eines Verwahrungsgutes (E. der Hüter, schewuat haschomerim). Dieser E. wird von den "Hütern" geleistet, die sich dadurch von ihrer Haftung befreien. Je nach dem Grade der Haftung tritt diese Verpflichtung zur Leistung des E. bei den einzelnen Hütern in folgenden Fällen ein: 1. Der Gratishüter (schomer chinnam), der nur für grobe Fahrlässigkeit (peschia) haftet, schwört, daß das Gut nicht infolge einer leichten Fahrlässigkeit untergegangen ist, und wird durch diesen E. von jeder Haftung befreit.
2. Der Lohnhüter (schomer sachar) und Mieter (socher), die auch für leichte Fahrlässigkeit (z. B. für die durch Diebstahl und einfachen Verlust - genewa weaweda - entstandenen Schäden) haften, schwören, daß das Gut durch Zufall (oness) untergegangen ist.
3. Der Entleiher (scho'el), der für alle Schäden haftet, kann
sich nur von der Haftung befreien, wenn er behauptet und beschwört,
daß das Gut infolge des ordnungsgemäßen Gebrauchs der
Sache zugrundegegangen ist.
Der Grund dieser verschiedenen Haftung, die auf Ex. 22, 6ff. zurückgeführt
wird, ergibt sich aus dem Verhältnis der Rechte und Pflichten bei
den zugrundeliegenden Verträgen: Verwahrung, Miete und Leihe; vgl.
die Einzelheiten im Art. Haftung.
II. Eid der Mischna (schewuat hamischna).
Dieser E. wird nicht vom Beklagten, wie der bibl. E., sondern vom Kläger geleistet, für dessen Forderung gewisse Anhaltspunkte sprechen und dem daher die Beweisschwierigkeit durch die Zulassung dieses E. genommen wird. Es ist somit ein Erfüllungseid, der dann vom Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche bes. bei Forderungen im täglichen Verkehr geleistet werden kann, wenn die Klage begründet erscheint und die Einwendungen des Beklagten ungewiß vorgebracht werden oder auf einem leicht entschuldbaren Irrtum beruhen; ferner wenn der Beklagte zur Eidesleistung nicht zugelassen werden kann. In diesen Fällen hatte die Rechtsordnung die Pflicht, dem Kläger zu Hilfe zu kommen, und dies geschah, indem ihm das Recht zur Eidesleistung und aufgrund des E. dann die Forderung zuerkannt wurde, "man beschwört und nimmt" - nämlich die geforderten Beträge (nischba'in wenotlin,Schew.7, lff.). Durch diesen E. des Klägers wird der Beklagte somit zahlungspflichtig.
Dieser E. kann vor allem vom Lohnarbeiter geleistet werden, der innerhalb der üblichen Zeit seinen Lohn fordert, der ihm vom Arbeitgeber mit der Begründung, er habe ihn schon bezahlt, verweigert wird; der Lohnarbeiter darf den Nichtempfang des Lohnes beschwören, weil angenommen wird, daß ihm die Zahlung des Lohnes besser im Gedächtnis haften bleibt als dem Arbeitgeber. Im Falle eines Raubes oder einer Verwundung wird der E. zugelassen, wenn Zeugen nur das Allgemeine des Vorfalls ohne die Einzelheiten bestätigen. Wichtig ist die Zulassung des Krämers zum E. aufgrund der Eintragungen in seinen Geschäftsbüchern (chenwani al pinkasso, "der Krämer aufgrund seines Buches"; Schew. 7, 5). >
Es zeigt sich hier schon die Beweiskraft der Handelsbücher. So wird der Fall im Talmud viel erörtert, wo der Arbeitgeber den Krämer anweist, seinen Arbeitern den Lohn in Naturalien auszubezahlen; die Arbeiter beschwören nun (in Gegenwart des Krämers), den Lohn nicht erhalten zu haben, und der Krämer beschwört, daß er ihn ausbezahlt hat. Dann obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht einer doppelten Zahlung; er kann sich jedoch vor einem solchen Schaden dadurch schützen, daß er dem Krämer zur Pflicht macht, nur gegen Quittung den Lohn auszubezahlen.
In der Mischna ist ferner ein Reinigungseid (Manifestationseid) angeordnet,
der offenbar von der Erfahrung ausgeht, daß eine Gruppe von Personen,
die die Mischna genau aufführt (Schew. 7, 8), wie z. B. der Vormund,
der Pächter, der Gesellschafter, die geschäftsführende Ehefrau,
die alle mit der Wahrung fremder Güter betraut sind, ihr Gewissen
bisweilen dadurch beruhigen, daß sie glauben, ihre Zeit und Mühe
nicht in übermäßiger Weise zur Erhaltung des ihnen anvertrauten
fremden Vermögens opfern zu müssen (b. Schew. 48b). Es
wurde daher angeordnet, daß schon auf die unbewiesenen Behauptungen
eines Klägers hin diese Personen, die fremdes Vermögen zu verwalten
haben, verpflichtet sind, sich durch einen Reinigungseid von allen Verdächtigungen
zu befreien.
III. Der rabbinische E. (schewuat hesset, d. h. eig. der "Eid
des Nachdenkens"), der E., der durch rabbinische Anordnung dem, der die
ganze geltendgemachte Forderung leugnet, auferlegt wird, damit er darüber
nachdenke, ob er nicht doch die Forderung schuldet.
Dieser E., von allen Eidesarten der leichteste und daher auch in der Praxis am meisten angewendet, geht auf eine Anordnung von R. Nachman im 3. Jh. zurück (b. Schew. 40b).
Da die üblichen feierlichen Formen des E. hierbei nicht in Anwendung gelangen, handelt es sich eig. mehr um eine feierliche Versicherung des Beklagten vor dem Gericht zur Glaubhaftmachung einer Behauptung, entsprechend etwa dem Handgelübde des modernen Rechts (Versicherung an E. Statt). Bei einem entwickelten Rechtsverkehr mußte es nämlich als unerträglich empfunden werden, daß der Kläger, der für seine Forderung Beweise durch Zeugen nicht erbringen konnte, gegenüber einem Beklagten, der vollkommen leugnet, ganz machtlos war. Es wird als Regel angenommen, daß niemand sich erlauben wird, eine Forderung einzuklagen, wenn er gar nichts zu fordern hat, und eher vermutet, daß der Beklagte einstweilen nur, um Zeit zu gewinnen, da er gegenwärtig nicht bezahlen kann, die ganze Schuld ableugnet. In den meisten Fällen, in denen dieser rabbinische E. zur Anwendung kommt, hat der Beklagte, obwohl er zur Ablegung eines ToraE. oder eines Reinigungseides der Mischna nicht verpflichtet wäre, diesen Hesset-("Nachdenke-")E. zu leisten, um sich von der Zahlungspflicht zu befreien.
Die Fülle der den E. betreffenden Vorschriften wurde in nachtalmudischer Zeit in zwei klassischen Werken zusammengestellt: R. Haj Gaon hat in den "Mischpete schewuot", urspr. arabisch geschrieben (in einer hebr. Übersetzung erschienen Venedig 1612), zunächst eine Betrachtung über den E. überhaupt und eine genaue Aufzählung der Fälle der verschiedenen Eidesarten gegeben. R. Isaak ben Reuben Barceloni stellt in den "Scha-are schewuot" in 20 Kapiteln die verschiedenen Eidesfälle zusammen.