WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
APPELLATION
(bittul hadin, hachsarat hadin) Das j. Recht kannte urspr. keine A. gegen ein richterliches Urteil an eine höhere gerichtliche Instanz, da es nach j. Auffassung keine oberen und unteren Instanzen im Gerichtswesen gibt. Vielmehr ist bei jeder Gerichtssitzung gleichsam Gott anwesend, indem der Richter an Gottes Stelle Recht spricht. Wohl mochte sich manches Gericht gegenüber einem anderen durch die größere Qualität seiner Richter auszeichnen, auch waren die Gerichtskollegien nach der Zahl ihrer Mitglieder (3, 23, 71) und ihren Kompetenzen verschieden (Sanh. 1, lff.; Chag. 2, 1) und dementsprechend auch ihre Stellung mehr oder minder angesehen; aber kein Gericht hatte an sich urspr. die Stellung einer höheren Instanz. Jedoch war bereits in der Bibel die Anrufung einer höheren Instanz in bestimmtem Rahmen vorgesehen (Ex.18, 22. 26 und Deut.17, 8). Das höhere Gericht hatte aber nicht im Sinne einer A. einen andern Gerichtsentscheid zu widerrufen, sondern es wurde vor der Entscheidung ein Gutachten der höheren Instanz eingeholt oder die Streitfrage sogleich der obersten Instanz vorgelegt. Falls ein Gericht selbst nicht zu erkennen vermochte, indem es über die Interpretation eines Toragesetzes oder einer Rechtsinstitution im unklaren war, hatte es die Sache an ein höheres Gericht zu verweisen bzw. beim höheren Gericht, späterhin beim Gericht der Einundsiebzig anzufragen und dann nach dem erhaltenen Bescheide zu urteilen. Auch zur Zeit der Schofetim (Debora, Samuel) und der Könige (David, Salomo) scheint dieses höchste Vertrauen sich auf einzelne oberste Richter im Lande konzentriert zu haben (Ri. 4, 4f.; 1. Sam. 8, 3; II. Sam. 15, 2ff.; 1. Kön. 3, 16ff.).
In Strafsachen war eine A. im allgemeinen nicht zugelassen; dies ergibt
sich schon daraus, daß das Urteil sofort vollzogen wurde (Deut. 21,
18ff.; 22, 13ff.; 25, 2ff.). Die Mischna (Makk. 1, 10) erwähnt, daß
falls der Verurteilte entflohen ist, nach seiner Rückkehr aufgrund
des früheren Urteils die Strafe an ihm vollzogen wird; ebenso kann
er aufgrund der Zeugenaussage, daß er von einem anderen Gericht zum
Tode verurteilt worden sei, hingerichtet werden. Besonders hervorgehoben
wird jedoch, daß ein palästinensisches Gericht jederzeit berechtigt
ist, ein außerhalb von Palästina gefälltes Urteil aufzuheben
(b. Makk. 7a). Es wird dies aufgrund der besonderen Vorzüge erklärt,
die Palästina eigen sind.
In Zivilsachen scheinen schon zur Zeit der Mischna Bestimmungen in
Geltung gewesen zu sein, welche in mancher Hinsicht eine ähnliche
Wirkung wie die A. erzielen. Freilich ist dem j. Rechte die A. als
ein Rechtsmittel der Partei und als Überprüfung eines Entscheides
durch eine zweite Instanz ftemdgeblieben. Aber das urteilende Gericht selbst
kann von sich aus das Urteil einer erneuten Prüfung unterziehen. So
bestimmt die Mischna (Sanh. 4, 1), daß das Gericht bei Vermögensstreitigkeiten
sowohl
zugunsten wie zuungunsten des Verurteilten auf das Urteil zurückkommen
könne, bei Strafsachen hingegen nur zugunsten des Verurteilten. Eine
andere Mischna (Bech. 4, 3f.) berichtet, wie eine halachische Entscheidung
von R. Tarfon vor die Gelehrten im Jabne gebracht wurde. An dieser Stelle
wird auch festgesetzt, daß der ordinierte Richter (mumche larabbim)
für den Schaden, der infolge eines unrichtigen Urteilsspruchs erwächst,
nicht aufzukommen hat, wohl aber der nicht ordinierte Laienrichter. Im
Talmud (b. Sanh. 33a) spricht sich besonders R. Nachman für die Möglichkeit
einer A. aus. Dort wird bestimmt (b. Sanh. 33a), daß ein Irrtum hinsichtlich
eines Rechtsgrundsatzes das gefällte Urteil, auch das schon vollstreckte,
aufhebt, nicht aber ein Irrtum hinsichtlich der Ermessensfrage. Die Überprüfung
erfolgte jedoch nicht durch eine höhere Instanz, sondern durch das
gleiche Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, oder durch
ein anderes, aber nicht übergeordnetes Gericht. Die Überprüfung
ist somit nur zugelassen, wenn ein klarer Rechtssatz unbeachtet blieb oder
falsch angewandt wurde. Handelte es sich jedoch um die Entscheidung in
einer Frage, die je nach dem Ermessen des Richters verschieden beurteilt
werden konnte, so war eine Überprüfung ausgeschlossen; denn wer
könnte dartun, so heißt es, daß das Ermessen eines anderen
höheren Gerichtes dem des ersten vorzuziehen wäre? Die
Tendenz, jedem die Möglichkeit auf Anrufung des höchsten Gerichts
zu geben, kam jedoch darin zum Ausdruck, daß man ihm das Recht verlieh,
im Einverständnis mit der Gegenpartei den Streit alsbald dem bet din
hagadol vorzulegen; der Streit mußte jedoch, falls der Gläubiger
es verlangte, vor dem Ortsgericht zum Austrag kommen, wobei er dann aber
immer noch die Möglichkeit hatte, den Entscheid der unteren Instanz
von der oberen überprüfen zu lassen, und zu diesem Zwecke von
der unteren Instanz die genauen Motive verlangen konnte (b. Sanh. 3lb;
88b). Entsprechend kann nach der Ansicht des Maimonides (Hilchot Sanhedrin
6, 9) auch in unserer Zeit der Gläubiger vom Schuldner verlangen,
daß eine Streitfrage besonders anerkannten Richtern vorgelegt wird.
Das Recht der A. scheint auch schon in dem Grundsatz der Mischna (Eduj.
1, 5) zum Ausdruck zu kommen, daß ein Gericht, das an Weisheit (chochma)
und Zahl (minjan) dem anderen Gericht überlegen ist, die Entscheidung
des anderen Gerichts aufheben kann, wenngleich jene Mischna wohl in erster
Linie behördliche und nicht richterliche Entscheidungen im Auge hatte.
Außer der A. war eine Wiederaufnahme des Verfahrens jederzeit möglich, sobald neue Beweismittel vorlagen. Diese Revision wurde jedoch beim gleichen Gericht durchgeführt, das das Urteil gefällt hatte (Sanh. 3, 8). Um nun der Unsicherheit, die jedes Urteil wegen der möglichen Revision mit sich brachte, zu begegnen, pflegte man die Erklärung zu verlangen, daß alle etwaigen weiteren Beweismittel für ungültig erklärt wurden, wodurch jedes Recht auf künftige Revision des Urteils beseitigt wurde. Ferner konnte das Gericht der einen Partei eine Frist auferlegen, innerhalb der sie weitere Beweise zur Anfechtung des Urteils beibringen konnte (b. Sanh. 3 la, b; Ned. 27a).