WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
LEVIRATSEHE
(von Lat. levir = Schwager; jibbum, Schwagerehe). Die Wiederverehelichung der kinderlosen Bruderwitwe (jewama) mit dem Schwager (Jawam), die sich in den Rechten vieler alter Völker findet, wird in Deut. 25, 5ff. als gesetzliche Pflichtehe angeordnet. Der Vorfall mit Tamar (Gen. 38, 6ff.) zeigt, daß die L. bereits in sehr alter Zeit in Israel geübt wurde (Ber. R. z. St.: "Juda hat bereits das Gebot der Leviratsehe erfüllt"). Während Deut. nur von der Pflicht der Brüder des Verstorbenen zur L. spricht, war offenbar in alter Zeit auch der nächste Blutsverwandte (Go'el) verpflichtet, die Witwe von ihrem Witwentum zu befreien und eventuell die Ehe mit ihr einzugehen. Dies geht aus dem Bericht in Rut 4, 10 hervor, wo es sich freilich weniger um die Eingehung einer eigentlichen L. (die an No-omi, Ruts Schwiegermutter, hätte vollzogen werden müssen; vgl. Rut 1, 12) als um die Einlösung eines Erbgutes durch Boas, als den nächsten Verwandten, und die damit verbundene Verehelichung mit der Tochter der Witwe des Verwandten Elimelech handelt.
Voraussetzung der L. ist, daß aus der Ehe des verstorbenen Bruders
keine Kinder hervorgegangen sind. Der Text in Deut. 25, 5: "Wenn
Brüder zusammen wohnen und es stirbt einer von ihnen und hat keinen
Sohn" (7e, ben) weist wohl zunächst nur auf einen männlichen
Leibeserben (Sohn oder Enkel) hin, jedoch übersetzt schon die Septuaginta
das Wort "ben" mit Kind (vgl. auch Josephus, Ant. IV, 8, 23), und auch
im Talmud (b. B. B. 109a) wird die Stelle so aufgefaßt, daß
völlige Kinderlosigkeit Voraussetzung der L. bildet. Falls ein
Kind, gleichviel welchen Geschlechts, aus der Ehe des verstorbenen Bruders
hervorgegangen ist, fällt nicht nur die Verpflichtung zur L. fort,
sondern die Schwagerehe ist dann auch als Blutschande untersagt (Lev. 18,
16; 20, 21).
Die gesetzlichen Folgen der L., die nach dem Talmud (b. Jew.
52a) auch unter den üblichen Eheschließungsformen (s. Eherecht)
geschlossen wird, bestehen darin, daß der Erstgeborene, der aus der
L. hervorgeht, "in den Namen des verstorbenen Bruders eintritt, so daß
dessen Name nicht aus Israel ausgelöscht werde" (Deut. 25, 6).
Durch das in der L. enthaltene Verbot für die Witwe, eine Ehe mit
einem Fremden einzugehen, wurde nicht nur die Erhaltung von Namen und Geschlecht
des Verstorbenen bewirkt, sondern auch die Integrität des Familiengutes
und die Unveräußerlichkeit des Erbackers gesichert, auf welche
im j. Recht seit ältester Zeit besonderer Wert gelegt wurde und die
auch dem System des j. Erbrechts zugrunde liegt. Die Verpflichtung zur
Eingehung der L. oblag zunächst dem ältesten Schwager, konnte
aber, falls dieser sie ablehnte, vom jüngeren Bruder eingegangen werden.
Die Samaritaner forderten die L. nur in dem Falle, wenn der Bruder vor
dem Abschluß der eigentlichen Hochzeit (nissuin) starb und seine
Frau als "Angetraute" (arussa) zurückließ. Diese Bestimmung
stützte sich auf den Text in Deut. 25, 5: "Das Weib des Verstorbenen
außerhalb (d. h. so lange sie als arussa im elterlichen Hause lebt)
soll nicht einem fremden Manne gehören." War hingegen die Ehe durch
"Nissuin" geschlossen, so wurde eine L. nicht mehr gestattet (b. Kidd.
76a; j. Jew. 1, 6). Ferner ließen die Samaritaner die L. nur
den nächsten Verwandten, nicht aber den Bruder des Verstorbenen eingehen.
Die gleiche Auffassung wurde später von den Karäern, wohl im
Anschluß an die Ansichten der Sadduzäer, vertreten, die sich
vielleicht auch in manchen Bemerkungen des Neuen Testaments widerspiegelt
(Mat. 22, 24ff.; Mk. 12, 19; Luk. 20, 28).
Von der Verpflichtung zur Eingehung der L. konnte sich der Schwager
nur durch den Chaliza-Akt befreien, der bereits in Deut. 25, 7ff. vorgesehen
ist. Ohne diese Chaliza wurde die eheliche Verbindung der Witwe mit
einem Fremden als Ehebruch angesehen und mußte wieder aufgelöst
werden. Nach vollzogener Chaliza oder nach dem Tode des Schwagers
konnte die Witwe eine beliebige Ehe eingehen (Kidd. 1, 1).
Die güterrechtlichen Ansprüche der Bruderwitwe aufgrund der Ketubba sowie die erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem verstorbenen Ehemann wurden im Falle der Ausübung der L. oder im Falle der Chaliza besonders eingehend geregelt. Die Auseinandersetzung war oft schwierig, weil dem Schwager bisweilen Konzessionen in vermögensrechtlicher Hinsicht gemacht werden mußten, um von ihm die Chaliza zu erlangen.
Während ursprünglich die der L. zugrundeliegende Sitte streng eingehalten wurde und es als Schimpf galt, sich dieser Verpflichtung zu entziehen - so erklären sich auch die entehrenden Formen des Chaliza-Aktes -, haben sich Sitte und Gesetz im Laufe der Zeit stark gewandelt. Schon zur Zeit der Mischna, als man beobachtete, daß die L. nicht um ihrer eigentlichen Motive willen eingegangen wurde, wurde erklärt, daß der Chaliza vor der L. der Vorzug einzuräumen sei (Bech. 1, 7). Im Talmud gehen die Meinungen noch auseinander. Abba Saul lehrt z. B.: "Heiratet jemand seine Schwägerin wegen ihrer Schönheit, wegen des geschlechtlichen Verkehrs oder aus einem anderen Grunde, so ist es so, als würde er Blutschande treiben, und mir scheint es sogar, daß das Kind ein Mamser ist" (b. Jew. 39b; 109a; j. Jew. 13, 2). Von den Dezisoren ließen vor allem Maimonides, Alfassi und Ascher b. Jechiel die L. noch zu, R. Jakob Tam und die Tossafisten lehnten sie jedoch entschieden ab.
Seit dem von R. Gerschom erlassenen Verbot der Polygamie ist die L. für den bereits verehelichten Schwager ohnedies eine Unmöglichkeit geworden, so dass seither die L. prinzipiell verschwindet und stets die Chaliza vorgenommen wird. Dadurch ist der Chaliza-Akt, eigentlich die ausnahmsweise Regelung, zur obligatorischen Institution geworden. In manchen Synoden liberaler Rabbiner (Philadelphia 1869 und Augsburg 1871),wurde für das heutige j. Eherecht der L. und damit auch der Chaliza jede Geltung abgesprochen.
