Jüdisches Lexikon
BEWEGLICHES GUT
Im jüdischen Recht wird jeglicher Besitz bewegliches Gut genannt, der nicht an einem bestimmten Ort festgelegt ist und der daher fortbewegt werden kann (Mobilien). Die Sicherheit dieses Besitzes wird geringer eingeschätzt, weil er auch entwendet werden kann. Aber auch normale Verhältnisse vorausgesetzt, unterscheidet das jüdische Recht zwischen Sachen, womit Gegenstände bezeichnet werden, die von langer Dauer sind und zu wiederholter Benutzung dienen, und "Früchten“, d. h. verbrauchbaren Gegenständen, die zum einmaligen Gebrauche bestimmt sind. Erstere können z. B. entliehen werden, um im Original zurückgegeben zu werden, letztere hingegen werden in der Weise verliehen, dass ähnliche "Früchte" in entsprechendem Werte, aber nicht mehr dieselben, zurückzuerstatten sind. Ebenso kommt dieser Unterschied beim Erwerb zum Ausdruck (s. Kinjan). Auch die sich selbst fortbewegenden Sachen werden auf eine besondere Art qualifiziert: so wird Vieh durch Ingangsetzung der Tiere erworben, eine Chasaka (Ersitzung) hierbei erfordert einen dreijährigen Besitz. Geld wird nicht als bewegliches Gut behandelt, da für den Menschen nicht der Eigenwert, sondern der Umlaufwert des Geldes maßgebend ist: es kann daher nicht durch Tausch erworben oder weggegeben, muss vielmehr immer nur als Zahlungsmittel betrachtet werden. Ganz eigenartig ist die talmudische Auffassung der Rechte (Ansprüche), z. B. der schriftlichen Scheine: die "Buchstaben" derselben, die ein Geschehnis bezeugen, unterliegen keiner der gebräuchlichen Erwerbungsformen. Dagegen kennt der Talmud die Beweisurkunde (Schetar) als Rechtstitel auf Boden oder auf Geld, wobei der Wert derselben ganz der Zahlungsfähigkeit des Bezogenen angepasst ist. Für die Schetarot (Urkunde) kennt das jüdische Recht eine besondere Erwerbungsart durch schriftliche Bescheinigung der Zession und Übergabe des Originals, wobei dieses durch einen bewussten Akt des Tradenten geschehen muss. Die biblische und talmudische Zeit kennt noch den Sklaven als bewegliches Gut (analog den sich selbst fortbewegenden Sachen), der aber infolge des eigenen Denkvermögens noch anderen speziellen Bestimmungen unterworfen ist.