WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
Jüdisches Staatsrecht
Die Charakterisierung des j. Staates (malchut) als Theokratie ist nur in
formeller Hinsicht richtig, insofern damit die Verankerung im Bunde mit Gott
gekennzeichnet wird, und da der j. Staat manche der Theokratie
eigentümlichen Merk-male aufweist. Aber doch ist die Charakterisierung der
j. Staatsform als einer theokratischen, die sich erstmals wohl bei Josephus
findet, irreführend, da der Staat, vom Gesetze beherrscht, die Erfüllung des
Gesetzes inmitten der menschlichen Gemeinschaft zum Zweck hat und somit eher
als Nomokratie angesprochen werden kann. Der Staat erweist sich nach j.
Anschauung als eine Funktion der ihm übergeordneten j. Gemeinschaft, er ist,
wie Rabinkow dargetan hat, ein Organ der Gemeinschaft, ohne daß diese sich
in ihm erschöpfen und absorbieren würde; darum bedeutete der Untergang des
j. Staates auch nicht den Untergang der j. Gemeinschaft. In dieser Hinsicht
steht der j. Staat bes. im Gegensatz zu den antiken Staaten, die
entsprechend dem Postulat von Plato alle Menschen in das staatliche Gebilde
hinein-zwängen und, die Sonderwünsche der Gruppen und Individuen
zurückdrängend, alle Gebiete der Religion, des Denkens und der Arbeit
um-fassen wollen. Der j. Staat hingegen geht von dem Glauben an den
Menschen aus, dem die Fähigkeit, zwischen" Gut und Böse" zu wählen, in die
Seele gepflanzt ist. Nur durch die von ihrer sittlichen Aufgabe erfüllten
Menschen, nicht durch ein System von Gesetzen, soll der "Gottesstaat" auf
Erden geschaffen werden, sich stets aufs neue durch die Menschen
verwirkli-chend und durch den steten Blick auf die Zu-kunft ins Messianische
weisend.
Der Gemeinschaftsgedanke steht, antizipiert, bereits am Anfang der
Entwicklung des j. Volkes. Die Gemeinschaft kann darum, wie der biblische
Bericht zeigt, schon auf der Wanderung durch die Wüste entstehen, wo alle
realen Vorbedingungen eines Staatslebens noch fehlen, um dann im eigenen
Lande und in dem sich dort entwickelnden Volksleben seine völlige
Verwirklichung zu finden. Diese Gemeinschaft hat ihren Halt in dem
Bewußtsein der Abstammung von einem gemeinsamen Ahn und in der Verbundenheit
durch ein gemeinsames Erleben der Geschichte, vor allem der Befreiung aus
der ägyptischen Sklaverei, und in der gemeinsamen solidarischen
Verpflichtung zur Einhaltung des Bundes mit Gott. Auch die Propheten haben
sich im J.-tum nicht für eine bestimmte Staatsverfassung, sondern nur für
die Erhaltung des unverbrüchlichen Bundes mit Gott eingesetzt. Gerade im
Königtum erblicken die Propheten bisweilen eine schwere Gefahr, weil der
König, wie bei anderen orientalischen Völkern, zum Repräsentanten Gottes zu
werden drohte, und weil dies zur Absorbierung der Volksgemeinschaft durch
den Staat führen konnte. Dem Staat wird somit innerhalb der j. Gemeinschaft
nur ein bedingter Wert eingeräumt. Auch das Recht leitet seine Autorität
nicht vom Staat, sondern von der Gemeinschaft ab, welche in der
Ausgestaltung des Rechtslebens an die ererbte Rechtsordnung anknüpft, um sie
konti-nuierlich fortzusetzen; durch die Verankerung im Bunde mit Gott fließt
dieses Recht aus einer zeitlich und räumlich nie versiegenden Quelle.
Die j. Gemeinschaft erblickt in ihrem Sonderbunde mit Gott nur einen Teil eines noch weiter umfassenden universellen Bundes, den Gott mit der gesamten Menschheit geschlossen hat. Die j. Gemeinschaft selbst aber erhebt keinen Anspruch darauf, andere Gemeinschaften in sich einzubeziehen. Jedes geschichtliche Volk gilt nach j. Auffassung vielmehr als eine existenzberechtigte Sondergemeinschaft, welche nach der Darstellung des Midrasch einen Sonderbund mit Gott hätte eingehen können. Diesem Bunde mit der gesamten Menschheit ist in den noachidischen Gesetzen eine minimale Verfassung vorgezeichnet; bei Einhaltung der 7 den Nachkommen Noas erteilten Gebote wird die Rechtsordnung eines nichtj. Volkes vom j. Volke respektiert.
Aus dieser Charakterisierung des Staates und seiner Einordnung in die ihm übergeordnete jüdische Gemeinschaft ergibt sich, daß auch der jeweiligen Staatsverfassung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Verfassungsform des j. Staates in Palästina war zunächst die eines Freistaates, der von Oberrichtern (Schofetim) geleitet wurde, später, seit Saul, die einer Monarchie. Die Rechte und Pflichten des Königs, dessen Einsetzung dem j. Volk ursprünglich freigestellt war und dessen Wahl zunächst durch die Propheten erfolgte, wurden genau geregelt (Deut. 28, 20; 1. Sam. 13, 18); diese Regelung bedeutet eine wesentliche Beschränkung der Macht des Königs, der gleichfalls unter dem Gesetze steht. Er wird nicht, wie bei anderen orientalischen Völkern, als Gott verehrt, sondern Gott selbst als König sieht in dem irdi-schen König ein Organ und eine Vertretung des j. Volkes. Auch der König untersteht der j. Gerichtsbarkeit (vgl. Sanh. 2, 2 und b. Sanh. 19a). Die Priester genossen in rechtlicher Beziehung keine Vorzugsstellung (Sanh. 2, 1). Sie durften keinen Grundbesitz haben, dafür stand ihnen das Recht auf gewisse Abgaben zu. Als bei der ersten Zerstörung des j. Staatslebens das Königtum verschwand, wurden von Nebukadnezar Statthalter eingesetzt, die sich dann auch in der späteren persischen Zeit finden. Die Makkabäer verkörpern wieder die selbständige Herrschaft und vereinigen geistige und weltliche Macht. Versammlungen (Kahal) der Ältesten oder der ganzen Gemeinde (eda) sind schon in der Bibel vorgesehen (Deut. 21, 19; 29, 9; 31, 12; Ex. 24, 9). Ihre Bedeutung nimmt später zu, als die äußere Machtstellung fehlte. Die Versammlung "der Priester und des Volkes" setzt Simon, den Makkabäer, zum erblichen Fürsten ein (l. Makk. 14, 28). Die "große Ver-sammlung" (kenesset gedola) ist, wie allgemein angenommen wird, der Rat, der erstmals unter Esra zusammentraf bzw. ein Senat, die ältere Bezeichnung für das spätere Synhedrion. Bemerkenswert ist, daß seit der ältesten Zeit das j. Volk sämtliche Beamten für die verschiedenen Ämter im Staat selbst bestimmte: die Richter, die Ältesten, die Fürsten, die Heerführer usw. (Deut. 1, 13; 16, 18ff.).
Eine strenge Trennung der Gewalten ist dem j. Staatsrecht fremd. Dem König steht in erster Linie die Verwaltung, dem Synhedrion die rich-terliche und, in gewissen Schranken, auch die gesetzgebende Tätigkeit zu. Das Recht der Gesetzgebung wird dem Synhedrion vor allem als vorübergehende Maßnahme in dringenden Fällen eingeräumt. Wenn die Stunde es erfordert, wird z. B. die Todesstrafe auch in Fällen, die in der Tora nicht genau vorgesehen sind, ausge-sprochen (Sanh. 46a). So läßt Simon b. Schetach entgegen der gesetzlichen Vorschrift 80 Zauberer an einem Tage hinrichten. Ferner wird z. B. die Tötung eines Denunzianten aus den Grundsätzen der Notwehr gestattet (B. K. 117a). Diese "zwingenden Zeitverhältnisse" berechtigten nach Ansicht der Possekim jedes Bet din oder die "Führer der Stadt", Strafen zu verhängen (Maimonides, H. sanhedrin 24; Ch. M. Kap. 2).
Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist ein fundamentaler Grundsatz des j. St.'s: "Ein Gesetz sei euch für den Eingeborenen wie für den Fremden, der in eurer Mitte weilt" (Ex. 12, 39). Auch auf den Fremden soll sich die Nächstenliebe erstrecken. Obgleich ursprünglich das j. Volk nach der Überlieferung aus ei-ner Familie hervorgegangen war und somit durch Blutsverwandtschaft zusammengehalten wurde, hat es die Aufnahme von Blutsfremden in die Gemeinschaft zugelassen und zum ersten Male den Begriff der Proselyten in die Geschichte eingeführt.
Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum der Bürger sind gesichert
durch ein ausgeprägtes Strafrecht, welches alle rechtswidrigen Angriffe
ahndet und durch die Strafandro-hungen verhindern will. Das Gerichtswesen
war früh ausgeprägt; die Rechtspflege sollte durch die Ernennung von
erfahrenen und vertrauenswürdigen Richtern, die erstmals bereits Moses
ernannte (Deut. 16, 38), gesichert werden. Gleiche, gerechte Behandlung
aller Bürger ohne Ansehen der Person und des Standes ist eine Forderung, die
oft an die Richter ergeht und die von den Propheten immer wieder verkündet
wird.
Die Verwaltung des staatlichen Lebens führt im J.-tum früh zu einer
Ausprägung von polizeilichen Vorschriften, welche nicht nur die öf-fentliche
Ordnung schützen, sondern auch dem physischen Wohl des einzelnen Bürgers
die-nen sollen. Besondere Anordnungen (geserot), deren Befolgung wohl durch
besondere Richter kontrolliert wurde (Ket. 13, 1), sollten Verletzungen von
schützenswerten Interessen vorbeugen. Spezielle Beamte hatten über die
Einhaltung von bestimmten Gesetzen zu wachen, es gab Aufseher, die zu wachen
hatten über Maße und Gewichte, über Marktpreise, über die Grenzen auf dem
Felde usw.
Unter den Steuerpflichten der Bürger wurden bes. genannt die Armensteuer und
die Beiträge zur Stadtmauer (B. B. 1, 5); ausdrücklich befreit von der
letzteren Steuer sind die Gelehrten, die keines Schutzes durch Bewachung
bedürfen, da sie gleichsam durch die "Lehre" bewacht werden (b. B. B. 7b).
Das j. Recht kennt keine Bestimmungen über den Hochverrat gegen eine bestimmte Verfassung des Staates-Monarchie oder Republik -, da nach j. Auffassung dem j. Staatswesen nur der theokratische Charakter, wonach Gott und sein Gesetz souverän sind, wesentlich war. Ein Hochverrat gegen das Staatsoberhaupt (mored bemalchut) ist aber identisch mit dem Hochverrat gegen den Staat. Eine Verschwörung gegen den König, "den Gesalbten des Ewigen", wird somit im j. Recht als Hochverrat betrachtet (l. Sam. 24, 7) und mit Todesstrafe geahndet; er ist jedoch nur an dem rechtmäßig eingesetzten König möglich. Im Talmud (b. Sanh. 49a) wird dieses Recht, den Hochverräter mit dem Tode zu bestrafen, durch den Hinweis auf Jos. 1, 18 begründet, da Israel einmütig "auf die Verfassung geschworen hat" und die Todesstrafe für den Hochverräter angeordnet wurde. So lehnt z. B. David, obwohl schon zuvor vom Propheten zum künftigen Kö-nig ausersehen, es ab, gegen König Saul vorzugehen, und er wahrt diese Treue gegenüber dem königlichen Hause auch gegenüber Sauls Nachkommen. Salomo bestraft nachträglich noch Simei ben Gera für die Lästerung seines Vaters David mit dem Tode, obwohl dieser selbst ihm bereits verziehen hatte (l. Kön. 2, 46). Schewa b. Bichri wird wegen Hochver-rats gegen David hingerichtet (11. Sam. 20, 22). König Simri, "der seinen Herrn erschlagen" (11. Kön. 9, 3 1) und sich auf den Thron gesetzt hat, kann wegen seines Hochverrats sich nur 7 Tage an der Herrschaft halten. Die Geschichte der Könige im Reiche Israel berichtet von vielen Emporkömmlingen, die sich durch Hochverrat die königliche Macht aneignen, die aber zumeist schon in der kommenden Generation einem neuen Hochverrat weichen müssen. Als Hochverrat kann auch das Auftreten eines falschen Propheten oder die Aufhebung von biblischen Gesetzen für dauernde Zeiten bezeichnet werden (Deut. 13, 6; 18, 20). Der Begriff des Hochverrats wird vor allem auch in der hagga-dischen Literatur im Sinne der Auflehnung gegen die Herrschaft Gottes angewendet. In diesem Sinne ist nach j. Auffassung auch jede öffentliche Gotteslästerung, die mit Steinigung geahndet wird (Lev. 24, 14ff.), als Hochverrat zu betrachten.
Eine wichtige Kollisionsnorm des j. Rechts mit fremden Rechten bildet der
Grundsatz "dina demalchuta dina", "das Gesetz der Regierung ist Gesetz", der
an einigen Stellen im babylonischen Talmud erwähnt wird (B. B. 54b; 55a; B.
K. 113a; Gitt. lOb; Ned. 28a). Dieser zuerst von Mar Samuel formulierte
Satz findet sich in seiner Grundidee bereits in Esra 7, 25. 26, wo es in der
vom Perserkönig erteil-ten königlichen Vollmacht an Esra heißt: "Jeden, der
das Gesetz deines Gottes und das Gesetz des Königs (data di malka) nicht
befolgt, sollst du mit strenger Strafe belegen." Hier wird zum ersten Male
in einer zum Kanon gehörenden Schrift ein fremdes, nichtjüd. St. für die
Juden als verbindlich erklärt. Die Souveränität des Staates der Perser, die
Palästina von den Babyloniern erobert hatten und es sodann den J. wieder
zurückgaben, wurde von seiten der J. freiwillig anerkannt. Hingegen wurde
die Römerherrschaft nie als legitim betrachtet. So ist wohl auch zu
erklären, daß in Mischna, Tossefta und im jerusalemischen Talmud der
Rechtssatz 1,dina demalchuta dina" sich nicht findet, da die damals
herrschende Regierung von den J. nicht anerkannt wurde; nur im babylonischen
Talmud, der in Babylonien entstanden ist, wo die J. inmitten des
Partherreiches eine autonome Gemeinschaft bildeten, fand die dortige
Regierung Anerkennung.
Außerhalb Palästinas hat jener Rechtssatz somit die Bedeutung, daß das
allgemeine Staatsgesetz, vor allem die Steuergesetzgebung, auch für die J.
verbindlich ist.