WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
RECHTSGESCHÄFT
Die Wirkung eines R.'s für eine bestimmte Person setzt deren Rechtsfähigkeit
voraus. Will jemand ein R. abschließen, so muß ihm die Handlungsfähigkeit
zustehen; dadurch sind Taubstumme, Unzurechnungsfähige und Minderjährige
(Cheresch schote wekatan) von den Rechtshandlungen im allgemeinen ausgeschlossen.
- Inhaltlich sind die R.'e völlig dem einzelnen Willen freigestellt;
im j. Recht herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Diese Freiheit
gilt sowohl für das einseitige R., z. B. Testament, Widerruf, Herrenloserklärung
(Hefker) wie auch für das zweiseitige R., d. h. den Vertrag.
Sie gilt aber ohne Einschränkungen nur hinsichtlich derjenigen Gesetzesbestimmungen,
deren Anwendung oder Ausschließung dem Privatwillen vorbehalten bleiben
(ergänzendes Recht, jus dispositivum). Diejenigen Gesetzesbestimmungen
aber, welche zwingendes Recht (jus cogens) sind und zu denen alle klaren
Rechtsbestimmungen der mündlichen oder schriftlichen Lehre gehören,
können auch durch private Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
Werden nun aber durch ein R. solche Rechtsbestimmungen ausgeschlossen oder
umgangen, so ist die gegen das zwingende Recht verstoßende Bedingung
ungültig: "Wenn jemand wegbedingt, was in der Tora geschrieben ist,
so ist seine Bedingung ungültig" (b. Makk. 3b).
Im Gebiete des Vermögensrechts gilt jedoch der allgemeine Grundsatz,
daß jeder das Recht hat, auf Vermögensteile zu verzichten: "Bei
einer Geldsache hat die Bedingung Geltung" (b. Ket. 56a). Es
darf jedoch nicht eine Ablehnung oder eine Abänderung vereinbart werden,
sondern es muß ein ausdrücklicher Verzicht auf ein Recht ausgesprochen
werden. Wird z. B. ausbedungen, daß bei einem Kauf die Grundsätze
betr. Übervorteilung keine Geltung haben sollen, so ist eine solche
Bestimmung ungültig; wird aber vereinbart, daß der Käufer
auf seine Einreden aus Übervorteilung verzichtet, so ist dies gültig
(Maimonides, Hilchot mechira 13, 3; Ch. M. 227, 2 lff.). Eine Vereinbarung,
daß eine Darlehensschuld im Erlaßjahr (Schemitta) nicht verfallen
soll, hat nur dann Geltung, wenn der Schuldner persönlich auf seine
aus diesem Gesetz sich ergebenden Ansprüche verzichtet hat, nicht
aber wenn das Gesetz selbst wegbedungen wurde (Maimonides, Hilchot schemitta
wejowel; Ch. M. 67, 9). Nach der Ansicht von Maimonides ist jedoch auch
auf privatrechtlichem Gebiet eine den folgenden drei Spezialgesetzen widersprechende
Vereinbarung unzulässig, da diese nicht ausschließlich vermögensrechtlichen
Inhalts sind: 1. Eheliche Pflichten des Ehemannes, 2. ehegüterrechtliche
Ansprüche der Ehefrau im Falle der Auflösung der Ehe aus der
Ketubba, 3. Erbrecht des Ehemannes (Maimonides, Hilchot ischut 12, 6ff.;
E. H. 38, 5).
Wird die Aufhebung eines religiösen Gesetzes zum Inhalt eines R.'s gemacht, so ist sie nur dann gültig, wenn es dem freien Willen der Parteien überlassen bleibt, das betr. Religionsgesetz zu übertreten oder nicht (E. H. 143, 12; Maimonides, Ischut 6, 8ff.). Wird z. B. vereinbart, daß jemand eine Schenkung erhält unter der Bedingung, daß er eine religionsgesetzliche Vorschrift übertritt, so ist diese Bedingung gültig, weil der Beschenkte selbst die freie Wahl hat und es nur von seinem Willen abhängt, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Wird sodann in einem solchen Fall die Bedingung nicht erfüllt, so entfällt die Schenkung; wird sie erfüllt, so wird die Schenkung wirksam.
Ebenso wie der Private hat auch das Bet din das Recht, auf dem Gebiete des Vermögensrechts Anordnungen (Tekanot) zu treffen, die Rechtsbestimmungen verletzen oder im j. Recht keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt finden (tenaj bet din). Dieses Recht wird damit theoretisch begründet, daß das Bet din ohnehin die Möglichkeit hat, Privatvermögen für herrenlos zu erklären, da der Grundsatz gilt: "Die Herrenloserklärung eines Bet din hat Geltung" (Hefker bet din hefker).