WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
HANDLUNGSFÄHIGKEIT
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, steht nur den rechtsfähigen Personen zu, die die physische und psychische Fähigkeit haben, ihren Willen zu äußern. Mit der H. ist im j. Recht die Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (vgl. z. B. B. K. 8, 4) im allgemeinen identisch. Das j. Recht kennt ferner noch eine besondere Ehefähigkeit (s. Eherecht und Mamser). - Die H. fehlt nach j. Recht ganz oder teilweise drei Personengruppen: dem Taubstummen, Unzurechnungsfähigen und Minderjährigen (Cheresch schote wekatan).
1. Minderjähriger (katan, wörtlich: "der Kleine").
Die Mündigkeit wird nach bibl. Recht bei Knaben mit der Vollendung
des 13. Lebensjahres, bei Mädchen mit der Vollendung des 12.
Lebensjahres erreicht, eine Zeitbestimmung, die ungefähr derjenigen
des röm. Rechts entspricht. Außer diesem Erreichen
der festen Altersgrenze, die stets noch um einen Tag überschritten
sein muß, wird noch das Vorhandensein der Anzeichen körperlicher
Reife gefordert: Dieses auch im älteren röm. Recht verlangte
Erfordernis ist in diesem erst seit Justinian durch den festen Pubertätstermin
ersetzt worden. Der Jüngling erhält hierdurch die vollständige
Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Jungfrau hingegen wird zwar mündig,
bleibt aber noch weitere sechs Monate und einen Tag beschränkt handlungsfähig
(na-ara, "Mädchen"). Erst nachher wird sie eine völlig freie
Jungfrau (bogeret, wörtlich: "die Reife") In einer Hinsicht kennt
das j. Recht auch eine Beschränkung der H. der Volljährigen:
Zum Verkauf des ererbten väterlichen Gutes ist die Zurücklegung
des 20. Lebensjahres erforderlich, da zu fürchten ist, daß vorher
das nötige Verständnis für die Bewertung der Liegenschaft
noch fehlt. Wohl aus dem gleichen Grunde ist auch in Streitangelegenheiten
betr. Immobilien für den Zeugen ein Alter von mindestens 20
Jahren vorgeschrieben (b. B. B. 155a). - Die Bestimmung der Anzeichen
der körperlichen (geschlechtlichen) Reife - Pubertät - erfährt
vor allem auch wegen der Bedeutung auf dem Gebiet des Kultus eine besonders
genaue Regelung. Stellen sich die Zeichen der körperlichen Reife
bei Erreichung der vorgesehenen Altersgrenzen nicht ein, so tritt die Mündigkeit
erst bei Erreichung des 20. Lebensjahres ein. Ist inzwischen
die körperliche Reife eingetreten, oder aber haben sich Zeichen geschlechtlicher
Unfähigkeit gezeigt (sariss, oder ajlonit), so tritt in diesem Zeitpunkt
die Mündigkeit ein. Fehlen aber auch dann noch beide Zeichen, so wird
die Mündigkeit bis zum 36. Lebensjahre verschoben, tritt dann
aber endgültig ein (b. Jew. 97a; b. Nid. 46a f.; Maimonides, Hilchot
ischut 2; E. H. 155, 12. 13; 172, 5. 6).
Die Handlungsunfähigkeit der Unmündigen wirkt sich im einzelnen
folgendermaßen aus:
a) Die Unmündigen sind nicht zur Erfüllung der religiösen
Gebote verpflichtet, d. h. sie unterstehen nicht der religiösen Verantwortlichkeit,
wenngleich sie schon im frühen Alter durch die religiöse Übung
zur Einhaltung der Religionsgesetze erzogen werden sollen. Sie können
infolgedessen auch bei der Vornahme von Kultushandlungen nicht mitwirken.
Auch können sie im ganzen Rechtsgebiet nicht als Vertreter fungieren
und nicht als Zeugen auftreten (b. Meg. 2b; b. Jew. 13, 7; b. Sukk. 42a;
b. Ber. 45a; Maimonides, H. megilla 8, 4; O.Ch. 55, lff.; 53, 6; 199, 10;
589; Ch. M.28).
b) Beim Erwerb und der Übertragung von Rechten kennt das j. Recht
eine absolute und eine beschränkte Handlungsunfähigkeit der Unmündigen
und unterscheidet hierbei im einzelnen drei verschiedene Phasen:
1. Die Unmündigen unter 6 Jahren können zwar nicht für
einen anderen erwerben; falls
aber ein Dritter für sie den Zueignungsakt vor nimmt, sind sie
fähig, Rechte für sich selbst zu erwerben. Wird aber der Zueignungsakt
vom Unmündigen selbst vorgenommen, so hat er nur dann Wirkung, wenn
bei ihm bereits eine gewisse geistige Entwicklung vorliegt ("er muß
die Nuß ergreifen und einen Stein wegwerfen"); vgl. b. Sukk. 42b;
Maimonides, H. sechija 4, 7ff.; Ch. M. 243, 15.
2. Die Unmündigen vom 6. Lebensjahre an (evtl. bei geistig Minderentwickelten vom 10. Lebensjahre an) sind berechtigt, als pe-utoi nit21wID, "Unvernünftige") Rechte an beweglichen Sachen zu erwerben oder zu veräußern (b. Gitt. 59a. 65a; b. B. B. 155b; Metimonids H. mechira, 29, lff.; sechirut 2; to-en 2; gesela 1; Ch. M. 96; 243, 3; 34, 93; 406, 5).
3. Die Unmündigen mit Erreichung des Mehrjährigkeitsalters, aber ohne die Zeichen der körperlichen Reife, sind befähigt, auch Immobilien zu verschenken (b. B. B. 113).
Diese beschränkte H. steht den Unmündigen jedoch nur dann zu, wenn sie keinen Vormund haben; andernfalls sind die von ihnen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vormunds vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig (b. Ket. 70a).
2. Unzurechnungsfähiger (schote).
Die äußeren Merkmale, wodurch sich eine solche Unzurechnungsfähigkeit
durch Geisteskrankheit zeigen kann, werden bereits im Talmud (b. Chag.
3a) aufgezählt. Der Unzurechnungsfähige untersteht weder
der religiösen Verantwortlichkeit noch der rechtlichen Haftbarkeit.
Er ist daher auch - gleich den unmündigen absolut Handlungsunfähigen
- zum Erwerb und zur Übertragung von Rechten nicht befähigt,
sondern es muß ein Vormund, der für ihn zur Wahrung seiner Interessen
von der Behörde ernannt wird, an seiner Stelle handeln. Bei
den zeitweilig Erkrankten ist genau festzustellen, ob die Rechtsgeschäfte
in gesundem Zustande abgeschlossen wurden. Den zeitweilig Erkrankten werden
auch die Berauschten gleichgestellt, die durch Genuß geistiger Getränke
willensunfähig geworden sind. Eine Entmündigung wegen Verschwendung
ist im j. Recht nicht ausdrücklich geregelt, jedoch wird der Verschwender
im Talmud auch als geisteskrank bezeichnet, so daß er analog dem
Unzurechnungsfähigen zu behandeln ist (b. Ket. 48a; b. Jew.
3la; b. Eruw. 65a).
3. Taubstummer (cheresch)
Die völlige Handlungsunfähigkeit der T. wurde nach bibl.
Recht späterhin eingeschränkt, und sie wurden den Unmündigen
gleichgestellt, die (s. Abs. lb, 2) ein Alter von 6 Jahren erreicht haben.
Es steht ihnen die rechtliche Fähigkeit zu, durch die Zeichensprache
Verträge abzuschließen, jedoch nur betr. Mobilien, nicht
betr. Immobilien. Das Verständnis für die Zeichensprache
muß zuvor genau festgestellt werden. Der Taube, der sprechen
kann, ist nach der Ansicht des Maimonides den Taubstummen gleichgestellt.
Hingegen genießt der Stumme, der hören kann (illem), völlige
H., die er durch Zeichensprache ausüben kann, ohne hinsichtlich der
Immobilien beschränkt zu sein (b. Gitt. 59a; 7la; E. H. 121, 5).