WÖRTERBUCH DES JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon"
(1927-1930)
erschienenen Beiträge von Marcus Cohn
CHERESCH SCHOTE WEKATAN
Der Taubstumme, der Unzurechnungsfähige (eig. der Narr) und der Minderjährige (eig. das Kind) sind nach j. Recht wegen mangelnder Einsicht willens- und handlungsunfähig. Diese drei Typen werden meist zusammen genannt, so dass diese Formulierung zu einer im Talmud geläufigen Bez. geworden ist (vgl. z. B. Chul. 1, 1), um zu sagen, dass zu einer bestimmten Handlung des Kultus oder des Rechts die Handlungsunfähigen nicht zugelassen sind (Einzelheiten s. Handlungsfähigkeit).